Steueränderungsgesetz, Dauerhaft

Steueränderungsgesetz 2025: Dauerhaft 7 Prozent Mehrwertsteuer für Gastronomie

30.12.2025 - 11:00:12

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Jahreswechsel eine umfassende Steuerreform auf den Weg gebracht. Kernstück ist die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen in Restaurants auf sieben Prozent ab dem 1. Januar 2026. Diese und weitere Änderungen wurden mit dem Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen und durch eine Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) ergänzt.

Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundesrat dem Gesetz am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Es kehrt damit zu den während der Pandemie eingeführten Entlastungen zurück, die Ende 2023 ausgelaufen waren. Ab Neujahr gilt für Speisen in der Gastronomie wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Getränke werden weiterhin mit dem regulären Satz von 19 Prozent besteuert.

Um den Übergang zu erleichtern, hat das BMF in einem Schreiben vom 22. Dezember 2025 wichtige Details zur Umsetzung geklärt. Eine zentrale Vereinfachungsregel betrifft Pauschalangebote wie Buffets oder Brunch. Für diese darf pauschal von einer Aufteilung von 70 Prozent Speisen (7 Prozent Steuer) und 30 Prozent Getränken (19 Prozent Steuer) ausgegangen werden. Diese „70/30-Regel“ soll den bürokratischen Aufwand für Gastronomen deutlich reduzieren.

Anzeige

Steueränderungen wie die Rückkehr zum ermäßigten 7‑Prozent‑Satz und die neue 70/30‑Aufteilung bringen für Gastronomen und Buchhalter erhebliche Umstellungsaufgaben – und teure Fehler bei der Umsatzsteuerabrechnung sind schnell gemacht. Der kostenlose Umsatzsteuer-Guide erklärt praxisnah, wie Sie Voranmeldungen, Vorsteuerabzug und Kassenumsätze korrekt behandeln, enthält Checklisten für ERP- und Rechnungsworkflows sowie Beispiele für Betriebsprüfungen. So vermeiden Sie Nachzahlungen und rechtliche Probleme. Jetzt kostenlosen Umsatzsteuer-Guide herunterladen

Für die Silvesternacht gewährt das Ministerium eine Übergangslösung. Betriebe müssen ihre Kassensysteme nicht zwingend um Mitternacht umstellen. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn für die gesamte Nacht der alte Satz von 19 Prozent angewendet wird – oder wenn ab 0 Uhr sofort die neuen Sätze gelten.

Umfassende Aktualisierung des Umsatzsteuer-Erlasses

Parallel zum Gesetz veröffentlichte das BMF am 19. Dezember eine umfangreiche „Jahresnovelle“ des UStAE. Diese bindet aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein und passt die Verwaltungsvorschriften an.

Zu den wichtigsten technischen Neuerungen gehören:
* Wärme aus Biogasanlagen: Die unentgeltliche Abgabe von Wärme an Dritte stellt eine steuerbare Wertabgabe dar – unabhängig davon, ob der Empfänger die Wärme für betriebliche Zwecke nutzt.
* Schiffsmaklerdienstleistungen: Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Transaktion stehen, etwa dem Verkauf eines Seeschiffs. Allgemeine Beratungs- oder Verwaltungsleistungen sind weiterhin steuerpflichtig.
* E-Rechnung und GoBD: Der Erlass verweist nun explizit auf die neuen technischen Standards für strukturierte elektronische Rechnungen, die seit Mitte 2025 schrittweise eingeführt werden.

Weitere Änderungen: Vereine und Pendlerpauschale

Das Steueränderungsgesetz enthält auch Erleichterungen für den gemeinnützigen Bereich. So wird die Umsatzgrenze für Zweckbetriebe bei Sportveranstaltungen von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben. Mehr Amateurvereine können damit von Steuervergünstigungen profitieren.

Zudem wird die Entfernungspauschale dauerhaft auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer festgeschrieben. Diese „Mobilitätsprämie“ hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Dienstwagen und die Berechnung der privaten Nutzung.

Reaktionen und praktische Hinweise für Unternehmen

Verbände wie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) begrüßen die dauerhafte Steuersenkung als überlebenswichtig für viele Betriebe. Steuerexperten raten jedoch zur Sorgfalt bei der Umsetzung.

„Gastronomen müssen sicherstellen, dass ihre Kassensysteme spätestens zum 1. Januar 2026 umprogrammiert sind“, warnt eine Analyse von Haufe. „Die 70/30-Regel ist eine hilfreiche Vereinfachung, muss aber systemseitig dokumentiert werden, um einer Betriebsprüfung standzuhalten.“

Für alle Unternehmen gilt: Die umfangreiche UStAE-Novelle ist ein Signal, die eigene Steuercompliance zu überprüfen. Die verschärften Vorgaben etwa für Biogasanlagen oder Schiffsmakler werden voraussichtlich Schwerpunkt künftiger Betriebsprüfungen sein. Ein frühzeitiger Check der ERP-Systeme und RechnungsWorkflows ist daher ratsam.

Anzeige

PS: Die UStAE‑Novelle sowie neue Vorgaben zur E‑Rechnung verändern bald die Anforderungen an Rechnungslegung und Archivierung. Der Gratis-Report ‘Umsatzsteuer’ fasst die wichtigsten Änderungen kompakt zusammen, zeigt, wie Sie Voranmeldungen und Kassenbelege prüfungssicher aufbereiten und bietet praktische Checklisten für Ihre Buchhaltung. Gerade Gastronomen und mittlere Unternehmen profitieren von den schnellen Umsetzungs-Tipps. Jetzt kostenlosen Umsatzsteuer-Guide herunterladen

@ boerse-global.de