Steueränderungsgesetz, Abzugsbeschränkung

Steueränderungsgesetz 2025 besiegelt Abzugsbeschränkung für Anleger

29.12.2025 - 01:42:12

Das neue Steueränderungsgesetz 2025 bestätigt die restriktive Rechtsprechung zu Verwaltungskosten bei Spardosen-GmbHs. Für Tausende Anleger bedeutet das eine höhere Steuerlast.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Ende Dezember 2025 ist die Rechtslage nun endgültig: Das Steueränderungsgesetz 2025 bestätigt die strenge Anwendung des Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG auf Verwaltungskosten von Gesellschaftern. Damit werden Hoffnungen von Anlegerverbänden auf eine gesetzliche Lockerung enttäuscht.

Das Gesetz, das bereits am 19. Dezember den Bundesrat passierte, setzt den steuerlichen Rahmen für 2026. Während es Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien bringt, fehlt jede Korrektur der Abzugsregeln für Holding-Gesellschaften und sogenannte Spardosen-GmbHs. Diese Unterlassung wertet die Fachwelt als stillschweigende Billigung der restriktiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

„Das Zeitfenster für eine gesetzliche Korrektur ist für dieses Jahr geschlossen”, kommentieren Marktbeobachter die Entwicklung. „Anleger müssen nun davon ausgehen, dass die 60-Prozent-Abzugsgrenze auf absehbare Zeit bleibt.”

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Ende der Vollabziehbarkeit besiegelt

Im Kern geht es um die steuerliche Behandlung von Aufwendungen, die Gesellschafter – meist Privatpersonen – für ihre Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH haben. Dazu zählen Depotgebühren, Kosten für die Steuerberatung und allgemeine Verwaltungsaufwendungen.

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Dividenden zu 40 Prozent steuerfrei. Entsprechend schreibt § 3c Abs. 2 EStG vor, dass „wirtschaftlich veranlasste” Kosten zu diesen steuerfreien Erträgen nur zu 60 Prozent abziehbar sind. Lange herrschte die Auffassung, allgemeine Verwaltungskosten seien nicht direkt durch die Dividende veranlasst und daher voll abziehbar.

Das BFH-Urteil IV R 25/22 kippte diese für Anleger günstige Sicht für Personengesellschaften. Finanzämter übertrugen diese Logik 2025 zunehmend auf Privatanleger mit Spardosen-GmbHs. Das nun veröffentlichte Steueränderungsgesetz lässt diesen strengen Rahmen unberührt. Für die Steuererklärung 2025 (abgegeben 2026) ist die Vollabziehbarkeit damit vom Tisch.

Konsequenzen für Anleger mit Spardosen-GmbHs

Für Tausende Anleger, die diese Konstruktion zur Steuerstundung und Vermögensbildung nutzen, bedeutet die Bestätigung der Regel eine spürbare Mehrbelastung.

  1. Geringere Aufwandsanerkennung: Kosten für Steuererklärungen, Rechtsberatung oder Kontoführung sind nun definitiv nur zu 60 Prozent abziehbar. Bei jährlichen Verwaltungskosten von 10.000 Euro sinkt der abziehbare Betrag auf 6.000 Euro – das zu versteuernde Einkommen steigt um 4.000 Euro.
  2. Strengere Dokumentation: Die genaue Zuordnung der Kosten wird entscheidend. Anleger müssen penibel Kosten trennen, die nicht mit der Beteiligung zusammenhängen – ein nach Expertenmeinung äußerst enger Spielraum.
  3. Renditeeffekt: Zwar bleibt die Spardosen-GmbH wegen des niedrigen Körperschaftsteuersatzes auf Handelsgewinne attraktiv. Die eingeschränkte Abziehbarkeit der laufenden Kosten auf Gesellschafterebene schmälert jedoch den steuerlichen Arbitragevorteil im Vergleich zum Privatdepot.

Reaktionen und Ausblick

Die Steuerberaterszene reagiert mit Resignation und pragmatischer Vorbereitung. Mehrere Verbände hatten im Gesetzgebungsverfahren noch auf eine Klarstellung gedrängt, dass allgemeine Verwaltungskosten voll abziehbar bleiben sollten. Mit der unveränderten Veröffentlichung des Gesetzes ist diese Hoffnung begraben.

„Die Hoffnung auf ein ‚Reparaturgesetz‘ hat sich nicht erfüllt”, heißt es aus Kreisen des Gesetzgebungsprozesses. „Der Fokus liegt jetzt auf der Optimierung der verbleibenden abziehbaren Basis und der Compliance.”

Für 2026 erwarten Experten eine Welle von Einzelklagen vor den Finanzgerichten. Anleger werden versuchen, bestimmte Kostenarten aus der Kategorie „allgemeine Verwaltung” herauszulösen. Da der Gesetzgeber durch sein Schweigen aber die strenge Auslegung bestätigt hat, ist die Hürde für erfolgreiche Klagen deutlich höher.

Anleger sollten ihre Kostenstruktur noch vor Jahresbeginn überprüfen. Teilweise kann es sinnvoll sein, bestimmte Aufwendungen auf die GmbH-Ebene zu verlagern. Dort sind sie als Betriebsausgaben möglicherweise voll abziehbar – und unterliegen nicht dem Teilabzugsverbot auf Gesellschafterebene.

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