Steueränderung 2026 trifft Arbeitnehmer in unbezahltem Urlaub
23.01.2026 - 13:24:12Eine wichtige Änderung in der Lohnsteuerberechnung für unbezahlten Urlaub tritt 2026 in Kraft. Sie könnte für betroffene Arbeitnehmer zu einer höheren Steuerlast führen.
Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale
Die zentrale Neuerung ist die Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale. Diese Pauschale ermöglichte bisher einen pauschalen Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage für Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig von den tatsächlich gezahlten Beiträgen. Ab Januar 2026 gilt: Es wird nur noch der tatsächliche Beitrag abgezogen.
Für Beschäftigte im unbezahlten Urlaub hat das gravierende Folgen. Nach Ablauf der einmonatigen Karenzzeit werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt. Die steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen fällt damit auf null. „Die dämpfende Wirkung der Pauschale entfällt“, erklärt ein Steuerexperte von Grant Thornton. „Die steuerliche Bemessungsgrundlage kann im Verhältnis zum Nettolohn höher ausfallen als bisher.“
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Strengere Meldepflicht für Unterbrechungen
Die Lohnsteuerrichtlinien 2026 verschärfen die Meldepflicht für Zeiten ohne Lohnzahlung. Jede Unterbrechung von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen muss im Lohnkonto mit dem Buchstaben „U“ gekennzeichnet werden. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Tage, sondern die Zahl der einzelnen Unterbrechungsperioden. Diese Summe geht in die jährliche Lohnsteuerbescheinigung ein.
Diese Pflicht bestand zwar bereits, gewinnt aber 2026 an Bedeutung. Grund ist die vollständige Digitalisierung der Abfrage von Privatkrankenversicherungs-(PKV)-Daten. Abweichungen zwischen gemeldeten „U“-Zeiten und den elektronisch übermittelten Beitragsdaten der Krankenkassen könnten automatische Anfragen des Finanzamts auslösen.
Sozialversicherung: Die Ein-Monats-Falle
Parallel zu den Steueränderungen steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2026 spürbar. Die Grenze für die Rentenversicherung liegt dann bei 8.450 Euro monatlich. Besonders relevant ist die „Ein-Monats-Regel“ für unbezahlten Urlaub:
- Innerhalb des ersten Monats gilt das Beschäftigungsverhältnis als ununterbrochen. Der Arbeitnehmer bleibt versichert, zahlt aber ohne Lohn keine Beiträge.
- Nach Ablauf eines Monats muss der Arbeitnehmer bei andauerndem unbezahltem Urlaub abgemeldet werden. Für Gutverdiener bedeutet das: Sie müssen umgehend in die freiwillige gesetzliche oder private Versicherung wechseln, um eine Versorgungslücke zu vermeiden. Das neue elektronische Meldesystem macht solche Lücken sofort für die Behörden sichtbar.
Digitalisierung entlastet die Personalabteilung
Eine Erleichterung bringt 2026 die Digitalisierung der PKV-Daten. Papierbescheinigungen entfallen. Die Versicherer übermitteln Beitragsdaten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das sie den Arbeitgebern via ELStAM bereitstellt.
Für Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub, die ihre PKV-Prämien in dieser Zeit privat zahlen, stellt dies sicher, dass bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz der korrekte steuerliche Abzug sofort auf Basis aktueller Daten erfolgen kann.
Was Arbeitgeber jetzt tun müssen
Personalabteilungen sollten ihre Lohnbuchhaltungssoftware umgehend anpassen. Die Parameter für die Mindestvorsorgepauschale müssen deaktiviert werden, um fehlerhafte Lohnsteuerabzüge ab Januar 2026 und mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden.
Zudem ist die neue Aktivrente zu beachten. Sie erlaubt Rentnern 2026 einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro. Bei unbezahltem Urlaub von älteren Arbeitnehmern muss geklärt werden, wie sich diese Freigrenze anteilig berechnet – eine komplexe pro-rata-Temporis-Rechnung.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Steuerrichtlinien und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Für konkrete Fälle sollte ein zertifizierter Steuerberater konsultiert werden.
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