Sozialgericht, Hannover

Sozialgericht Hannover: Ski-Unfall auf Geschäftsreise ist kein Arbeitsunfall

06.01.2026 - 12:24:12

Ein Grundsatzurteil des Sozialgerichts Hannover verweigert die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall und definiert klare Grenzen für den gesetzlichen Versicherungsschutz bei gemischten Reisen.

Ein Skiunfall während einer Geschäftsreise ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt. Das hat das Sozialgericht Hannover in einem Grundsatzurteil entschieden, das derzeit für Diskussionen in der Arbeitsrechtsszene sorgt. Der Fall eines schwer verletzten Geschäftsführers zeigt die strikten Grenzen des deutschen Versicherungsschutzes auf.

Teurer Ski-Trip: Kein Schutz für privaten Pistenspaß

Im Zentrum des Verfahrens steht ein Geschäftsführer, der sich auf einer viertägigen „Ski Tour 2023“ in Österreich eine schwere Beinverletzung zuzog. Eingeladen hatte ein Geschäftspartner zu „ein paar erholsamen Tagen“. Ursprünglich waren Fachvorträge vorgesehen, die jedoch kurzfristig abgesagt wurden. Die vierzehn Teilnehmer organisierten ihre Tagesgestaltung daraufhin selbst. Beim Skifahren erlitt der Kläger eine Tibiakopffraktur, die operiert werden muschte.

Seinen Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, wies die Berufsgenossenschaft ab. Das Gericht gab der Versicherung recht und wies die Klage ab. Die Begründung: Die gesetzliche Unfallversicherung decke keine privaten Freizeitaktivitäten ab – selbst wenn sie im geschäftlichen Kontext stattfinden.

Anzeige

Passend zum Thema „Bleisure“: Viele Firmen unterschätzen die rechtlichen und versicherungstechnischen Folgen von kombinierten Geschäfts- und Freizeitprogrammen wie Skitrips. Eine professionelle Gefährdungsbeurteilung zeigt, welche Aktivitäten als betriebsbezogen gelten, welche Risiken dokumentiert werden müssen und wo Policen ergänzt werden sollten. Gratis-Vorlagen und Checklisten helfen Personal- und Sicherheitsverantwortlichen, Dienstreisen rechtssicher zu planen. Jetzt Gefährdungsbeurteilung-Vorlagen herunterladen

Urteilsbegründung: Fehlender „innerer Zusammenhang“

Die Richter stellten klar, dass ein Unfall nur dann entschädigt wird, wenn er bei einer Tätigkeit passiert, die „wesentlich“ mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängt. Diesen inneren Zusammenhang sahen sie beim Skifahren nicht gegeben.

Das Skifahren sei eine „eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit“, die nicht zu den vertraglichen Pflichten eines Geschäftsführers gehöre. Die Absage der Fachvorträge habe dem Event den offiziellen Charakter genommen. Etwaige geschäftliche Vorteile wie Netzwerken seien lediglich ein Nebeneffekt der Privataktivität gewesen. Geschäftsbeziehungen ließen sich ebenso gut in Besprechungsräumen pflegen – unabhängig vom Risikopotenzial der Piste.

Grauzone „Bleisure“: Wo liegt die Grenze?

Das Urteil beleuchtet die Grauzone bei gemischten Tätigkeiten, bei denen geschäftliche und private Interessen verschwimmen. Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung, die auf die „objektive Tendenz“ einer Aktivität abstellt.

Damit der Versicherungsschutz greift, muss der Geschäftszweck eindeutig überwiegen. In diesem Fall verlagerte der Fokus auf „Erholung“ in der Einladung und die abgesagten Vorträge das Gewicht vollständig in den privaten Bereich. Dass der Geschäftsführer der einzige Mitarbeiter seines Unternehmens vor Ort war, schwächte zudem den Charakter als Betriebsveranstaltung.

Das Risiko der Piste sei ein allgemeines Lebensrisiko, kein berufliches – es sei denn, Skifahren gehöre explizit zum Jobprofil wie bei Skilehrern.

Konsequenzen für die Wintersaison 2026

Das Urteil kommt zur Hochsaison der Wintermeetings und Kundenreisen. Es erinnert Unternehmen daran, ihre Versicherungspolicen zu prüfen. Der gesetzliche Schutz, der für Angestellte am Schreibtisch oder auf direkten Dienstreisen gilt, endet an der Skilift-Kasse, sobald die Aktivität als privat eingestuft wird.

Rechtsexperten raten Firmen, das offizielle Programm von Geschäftsreisen klar zu definieren. Sind Sport oder Freizeitaktivitäten eingeplant, fallen diese höchstwahrscheinlich nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Arbeitgeber und Führungskräfte sollten diese Lücke mit privaten Unfallversicherungen oder speziellen Firmenreise-Policen schließen.

Besonders relevant ist die Entscheidung für den „Bleisure“-Trend, der Geschäftsreisen mit Urlaub verbindet. Das Sozialgericht macht deutlich: Das gesetzliche Sicherheitsnetz ist starr und dehnt sich nicht für Verletzungen im „Spaß“-Teil einer Dienstreise.

Ausblick: Wird Berufung eingelegt?

Das Urteil vom November 2025 ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ziehen. Sollte der Fall dort verhandelt werden, könnte die Rechtsprechung zu gemischten Geschäftsreisen weiter präzisiert werden. Viele Experten halten eine Aufhebung des Urteils jedoch für unwahrscheinlich – zu eindeutig sind die Fakten mit den abgesagten Vorträgen und der freizeitorientierten Einladung.

Die Botschaft aus Hannover ist klar: Wenn der Laptop zugeklappt und der Skischuh angezogen wird, bleibt der gesetzliche Unfallschutz im Büro. Professionelle Skifahrer sollten in dieser Saison für ausreichenden privaten Versicherungsschutz sorgen, bevor es auf die Piste geht.

Übrigens: Bevor Sie nächste Geschäftsreise-Aktivitäten genehmigen, lohnt sich ein kurzer Praxistest: Welche Risiken sind vorhersehbar, welche Maßnahmen dokumentierbar und wo klafft eine Versicherungslücke? Ein kostenloser Leitfaden mit konkreten Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung und Handlungsempfehlungen macht die Vorbereitung von Firmen-Events deutlich sicherer – ideal für HR und Sicherheitsverantwortliche. Kostenlosen Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung downloaden

@ boerse-global.de