Solidaritätszuschlag, Höhere

Solidaritätszuschlag: Höhere Freigrenze entlastet Millionen Steuerzahler

06.01.2026 - 19:32:12

Die Bundesregierung hat die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag zum Jahresbeginn deutlich angehoben. Dadurch zahlen nun deutlich weniger Arbeitnehmer die Zusatzabgabe, die sich zunehmend zu einer Steuer für Spitzenverdiener entwickelt.

Ab sofort zahlen deutlich weniger Arbeitnehmer den umstrittenen Solidaritätszuschlag. Die Bundesregierung hat die Freigrenze für die Zusatzabgabe zum Jahresbeginn spürbar angehoben. Für Alleinstehende gilt nun ein neuer Schwellenwert.

Wer jetzt vom „Soli“ befreit ist

Die wichtigste Änderung betrifft die konkrete Einkommensteuerschwelle. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Freigrenze für Einzelveranlagte bei 20.350 Euro festzusetzender Einkommensteuer. Im Vorjahr waren es noch 19.950 Euro. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 40.700 Euro.

Ein entscheidender Hinweis: Diese Grenzwerte beziehen sich nicht auf das Bruttogehalt, sondern auf die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer. Ein Single muss also mehr als 20.350 Euro reine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, bevor der Soli überhaupt fällig wird. In der Praxis bedeutet das ein deutlich höheres Bruttoeinkommen als Grenze – die große Mehrheit der Beschäftigten bleibt außen vor.

Gleitende Übergänge verhindern Abstufungseffekt

Damit nicht schon ein Euro über der Grenze den vollen Zuschlag von 5,5 Prozent auf die gesamte Steuerschuld auslöst, bleibt die Milderungszone erhalten. Wer knapp über der neuen Freigrenze liegt, zahlt zunächst einen reduzierten Satz. Dieser steigt erst stufenweise auf die vollen 5,5 Prozent an.

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Diese Regelung verhindert, dass eine kleine Gehaltserhöhung zu einem überproportionalen Nettoverlust führt. Besonders relevant ist das für Fach- und Führungskräfte, die durch normale Gehaltsanpassungen sonst in den Soli-Bereich rutschen würden.

Teil eines umfassenden Entlastungspakets

Die Anhebung ist eingebettet in ein größeres Steuerpaket, das diese Woche in Kraft trat. Parallel stieg der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro an. Zudem profitieren Familien: Das Kindergeld erhöhte sich auf 259 Euro monatlich pro Kind. Auch der Kinderfreibetrag wurde auf 9.756 Euro angepasst.

Diese Maßnahmen sollen die schleichende Mehrbelastung durch die kalte Progression abfedern – den Effekt, bei dem inflationsbedingte Gehaltserhöhungen in höhere Steuerprogressionen drücken, ohne dass die reale Kaufkraft steigt.

Vom Allgemein- zur „Reichensteuer“

Mit den neuen Schwellenwerten setzt sich der Wandel des Soli von einer allgemeinen zu einer Abgabe für Spitzenverdiener fort. Seit der Reform 2021 sind rund 90 Prozent der Steuerzahler komplett befreit. Die jetzige Anpassung soll verhindern, dass die Inflation Mittelverdiener zurück in die Zahler-Pool zieht.

Laut Bundesfinanzministerium betrifft der Zuschlag weiterhin etwa die oberen zehn Prozent der Einkommensbezieher. Für Kapitalgesellschaften gilt er unverändert in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer.

Beobachter sehen in den schrittweisen Erhöhungen eine schleichende Etablierung als dauerhafte „Reichensteuer“. Trotz wiederholter Klagen hält der Bundesfinanzhof die Abgabe im aktuellen Rahmen für verfassungsgemäß.

Was Arbeitnehmer jetzt tun müssen

Für Angestellte erfolgt die Entlastung automatisch. Die Lohnbüros wenden die neuen Freigrenzen ab Januar bei der monatlichen Lohnabrechnung an. Betroffene müssen nichts unternehmen.

Anders sieht es für Selbstständige und Personen mit Vorauszahlungen aus. Sie sollten ihre Steuerberater konsultieren, um die geplanten Zahlungen an den neuen 20.350-Euro-Schwellenwert anzupassen. Die jährliche Überprüfung der Grenzwerte ist mittlerweile fester Bestandteil der deutschen Finanzpolitik, um die Kaufkraft steuerlich neutral zu halten.

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