Slowakische Finanztransaktionssteuer trifft Exporteure hart
05.01.2026 - 20:42:12Ab dem 1. Januar 2026 gelten in der Slowakei verschärfte Regeln für die Finanztransaktionssteuer – ein Schlag vor allem für Exporteure und internationale Konzerne. Die Neuregelung zielt gezielt auf interne Kostenumlagen und digitale Präsenz ab.
Während Solo-Selbstständige von der Steuer befreit wurden, müssen juristische Personen weiterhin zahlen. Der Satz liegt unverändert bei 0,4 Prozent für Lastschriften (gedeckelt bei 40 Euro) und 0,8 Prozent für Bargeldabhebungen. Zusätzlich fällt eine jährliche Karten-Nutzungsgebühr von 2 Euro an. Für exportorientierte Unternehmen bedeutet dies: Jede Überweisung an einen Lieferanten oder Dienstleister ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen gelten nur für Zahlungen an den Fiskus oder die Sozialversicherung.
Die Falle der „weiterberechneten Kosten“
Die tückischste Neuerung betrifft „weiterberechnete Kosten“. Zahlt etwa eine ausländische Muttergesellschaft IT-Kosten oder Marketing für ihre slowakische Tochter und stellt diese in Rechnung, muss die slowakische Gesellschaft darauf die 0,4-Prozent-Steuer entrichten. Diese Regelung schließt eine Lücke, über die Konzerne bisher Steuern umgehen konnten. Für Unternehmen mit komplexen Lieferketten und zentralisierten Kostenstellen wird die Compliance zur Herausforderung. Besonders undurchsichtige Kostenpools könnten unter schärfere Prüfung fallen.
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Strengere Regeln für digitale und physische Präsenz
Die Definition der steuerlichen Betriebsstätte wurde massiv ausgeweitet. Schon ein fester Geschäftsort, der länger als 15 Tage im Monat genutzt wird, kann Steuerpflicht auslösen. Diese „15-Tage-Regel“ ist deutlich strenger als die üblichen sechs Monate bei der Einkommensteuer. Auch der digitale Raum wird erfasst: Online-Marktplätze auf .sk-Domains oder slowakischen Servern gelten nun als Betriebsstätte. Ausländische Logistikfirmen mit temporären Lagern müssen ihre Präsenz akribisch dokumentieren.
Übergangsfrist ohne Strafen – aber nur begrenzt
Die slowakische Finanzverwaltung gewährt eine Art Steueramnestie: Für Altlasten aus dem Jahr 2025 fallen bei Zahlung bis Ende Juni 2026 keine Strafen an. Für alle neuen Verpflichtungen ab dem 1. Januar 2026 gilt jedoch volle Compliance-Pflicht. Banken behalten die Steuer auf Transaktionen automatisch ein. Die Berechnung und Abführung für „weiterberechnete Kosten“ oder Transaktionen über ausländische Konten liegt jedoch in der Verantwortung der Unternehmen selbst. Monatliche elektronische Meldungen sind vorgeschrieben.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Bis zur ersten Fälligkeit der Steuer für Januar-Transaktionen im Februar bleibt wenig Zeit. Handels-Compliance-Verantwortliche sollten jetzt handeln:
1. Interne Verrechnungsverträge prüfen, um alle Kostenumlagen zu identifizieren.
2. Die Anwesenheit von Personal und Assets in der Slowakei auf das 15-Tage-Limit überwachen.
3. Bankverbindungen und Prozesse für die Selbstveranlagung von Steuern auf Auslandstransaktionen einrichten.
Wer die neuen Meldevorschriften für Auslandskosten missachtet, riskiert im verschärften Strafregime von 2026 hohe Geldbußen. Das erste Quartal wird für viele Exporteure zur intensiven Anpassungsphase.


