Schwimmschulen, Umsatzsteuer-Regeln

Schwimmschulen trifft es zuerst: Neue Umsatzsteuer-Regeln starten 2026

28.12.2025 - 01:03:12

Ab 2026 gelten strengere Umsatzsteuer-Regeln für Bildungsdienstleistungen. Schwimmschulen verlieren ihre Steuerbefreiung, während andere Anbieter Übergangsfristen nutzen können.

Ab dem 1. Januar 2026 fallen viele Bildungsdienstleistungen unter strengere Umsatzsteuer-Regeln. Besonders Schwimmschulen müssen sich auf höhere Preise einstellen, denn für sie endet eine Schonfrist. Die Reform soll deutsches Recht an EU-Vorgaben angleichen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Kriterien für die umsatzsteuerfreie „Schul- und Hochschulunterrichtung“ deutlich verschärft. Hintergrund sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Sie definierten enger, was als steuerbefreite Bildung gilt.

Ende der Steuerfreiheit für Schwimmkurse und Freizeitunterricht

Die unmittelbarste Veränderung trifft Anbieter spezialisierter Kurse. Für privat betriebene Schwimmschulen läuft am 31. Dezember 2025 der sogenannte Vertrauensschutz aus. Seit Jahrzehnten waren ihre Leistungen oft umsatzsteuerfrei. Künftig gelten sie jedoch nicht mehr als „schulische Ausbildung“ im Sinne des EU-Rechts, da sie keinem integrierten Lehrplan folgen.

Ab der kommenden Woche unterliegen diese Kurse damit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die Branche rechnet mit sofortigen Preissteigerungen für Verbraucher. Analysten schätzen, dass sich die Kursgebühren um rund 20 Prozent erhöhen könnten, wenn die Anbieter die Steuerlast weitergeben.

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Neue BMF-Kriterien: Was ist noch „Unterricht“?

Den entscheidenden Unterschied macht eine klare Trennung. Steuerbefreit ist nur noch, was die Finanzverwaltung als echte Bildungsleistung anerkennt. Das BMF legte die finalen Kriterien in einem Schreiben vom 24. Oktober 2025 fest. Es ist die zentrale Richtlinie für die Finanzämter im neuen Jahr.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG setzt nun voraus, dass es sich um einen dieser Punkte handelt:
1. Schul- oder Hochschulunterricht: Ein integriertes System zur Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten in einem breiten Fächerspektrum.
2. Berufliche Aus- oder Fortbildung: Unterricht, der direkt auf einen Beruf abzielt und Kenntnisse für professionelle Zwecke vermittelt oder aktualisiert.

Kurse, die sich auf eine einzige, spezialisierte Fertigkeit konzentrieren – wie Fahrschulen oder Freizeit-Hobbykurse – erfüllen diese Definition nicht. Berufliche Fortbildung bleibt zwar befreit, doch dafür ist ein amtlicher Nachweis nötig. Rein Freizeitorientierte Angebote wie Töpferkurse für Hobbyisten fallen künftig aus dem Befreiungsrahmen.

Übergangsfrist für allgemeine Bildungsträger

Für andere Anbieter wie private Sprachschulen oder IT-Trainingszentren gilt eine längere Schonfrist. Sie können die alten Regelungen im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung noch bis zum 31. Dezember 2027 anwenden – sofern sie nicht früher in das neue Recht wechseln.

Diese Verlängerung ist jedoch nicht automatisch. Die Anbieter müssen eine gültige Bescheinigung ihrer Landesbehörde vorweisen. Diese muss explizit bestätigen, dass der Träger „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Berufsausbildung oder Fortbildung“ anbietet.

Steuerberater raten dringend, bestehende Bescheinigungen noch vor dem Jahreswechsel zu prüfen. Hat sich das Leistungsspektrum gewandelt oder läuft der Nachweis bald ab, sollte umgehend eine neue Bestätigung nach den strengeren Kriterien beantragt werden.

Entlastung für freiberufliche Lehrkräfte

Eine gute Nachricht gibt es für Privatlehrer und freiberufliche Dozenten. Die Reform hat ihre Rechtsstellung seit 2025 deutlich gestärkt und diese Klarstellung gilt nun auch für 2026. Der neue § 4 Nr. 21 Buchstabe c UStG stellt klar: Die Leistungen freiberuflicher Lehrkräfte sind steuerbefreit, wenn sie Schul- oder Hochschulunterricht erteilen – egal, ob sie direkt vom Schüler oder als Subunternehmer einer Privatschule beauftragt werden.

Dies beseitigt eine lange bestehende Unsicherheit und reduziert den bürokratischen Aufwand für Tausende Lehrkräfte. Sie müssen nicht mehr befürchten, dass ihre Honorare rückwirkend besteuert werden, sofern der Unterrichtsinhalt akademisch klar einzuordnen ist.

Ausblick: Erste Klagewellen und weitere Reformen

Experten rechnen im ersten Quartal 2026 mit einer Welle von Klagen, insbesondere aus dem Freizeit- und Sportbildungssektor. Der Ausschluss der Schwimmschulen von der Steuerbefreiung stößt auf massiven Widerstand. Verbände warnen vor sinkenden Schwimmfähigkeiten in der Bevölkerung durch die höheren Kosten.

Zudem treten mit dem Jahressteuergesetz 2025, das der Bundesrat am 19. Dezember beschloss, weitere steuerliche Änderungen in Kraft. Sie werden mit den neuen Umsatzsteuer-Regeln interagieren. Unternehmen sollten die Veröffentlichungen des BMF im Januar 2026 genau verfolgen. Besonders die Definition der „Beruflichkeit“ bei Online-Bildung und aufgezeichneten Kursen bleibt ein strittiger Punkt.

Die Botschaft zum 28. Dezember ist eindeutig: Für einige ist die Übergangsphase vorbei, für andere tickt die Uhr. Bildungsanbieter müssen ihren Status sofort überprüfen, um sicherzustellen, dass ihre ersten Rechnungen 2026 konform sind.

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