Sanierungsgewinne: Finanzministerium schafft Steuerklarheit für insolvente Unternehmen
25.12.2025 - 23:33:12Das Bundesfinanzministerium ebnet den Weg für steuerfreie Sanierungsgewinne. Seine neue Richtlinie schafft dringend benötigte Rechtssicherheit für Unternehmen in der Insolvenz.
In einer wichtigen Weichenstellung für das Insolvenzsteuerrecht hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zentrale Grundsätze zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen akzeptiert. Die Entscheidung bringt lang erwartete Klarheit für Steuerpflichtige mit Restschuldbefreiung. Sie fällt zeitgleich mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2025 durch den Bundesrat am 19. Dezember – ein deutliches Signal für mehr Planungssicherheit zum Jahreswechsel.
In einer Aktualisierung seiner anwendbaren Rechtsprechungsliste bestätigte das BMF diese Woche die Anwendung des Urteils IV R 23/23 des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 2025. Das bereits im dritten Quartal veröffentlichte Urteil behandelt die komplexe steuerliche Einordnung von Sanierungsgewinnen im Sonderbetriebsvermögen von Personengesellschaften.
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Die Entscheidung klärt, dass die Steuerbefreiung nach § 3a EStG auch für Erträge aus einem Schuldenerlass gilt, der Verbindlichkeiten im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters betrifft. Voraussetzung ist eine „unternehmensbezogene“ Sanierung. Diese richterliche Klarstellung ist entscheidend für Unternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften in Insolvenzverfahren.
„Die Entscheidung des BMF, dieses Urteil breit anzuwenden, ist ein Weihnachtsgeschenk für die Rechtssicherheit“, kommentieren Steuerexperten von Rödl & Partner in einer Analyse vom 22. Dezember. „Sie stellt sicher, dass die strengen Kriterien für steuerfreie Sanierungsgewinne einheitlich gelten – unabhängig davon, ob die Schuld auf Gesellschafts- oder auf Ebene des Sonderbetriebsvermögens bestand.“
Direkte Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung
Die Neuerungen haben unmittelbare Konsequenzen für die Besteuerung von Gewinnen aus einer Restschuldbefreiung. Nach § 3a Abs. 5 EStG sind Erträge aus einer gerichtlich angeordneten Restschuldbefreiung grundsätzlich steuerfrei. Das Jahressteuergesetz 2024 stärkte diese Regelung durch § 3a Abs. 5 Satz 2 EStG, der Steuerpflichtigen explizit günstige steuerliche Wahlrechte einräumt, um Gewinnauswirkungen zu minimieren.
Das nun vom BMF anerkannte BFH-Urteil untermauert die Gleichbehandlung „klassischer“ Sanierungsgewinne (durch Erlass) und solcher aus Restschuldbefreiung. Entscheidend ist: Die spezifischen Voraussetzungen einer „unternehmensbezogenen Sanierung“ muss die Personengesellschaft selbst erfüllen. Sind diese Bedingungen gegeben, erstreckt sich die Steuerbefreiung jedoch auch auf das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Das ist besonders relevant, wenn die persönliche Insolvenz eines Gesellschafters mit der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft zusammenfällt.
Für Steuerpflichtige bedeutet das:
* Rechtssicherheit: Gewinne aus einer Restschuldbefreiung, die Betriebsvermögen betreffen, sind sicher nach § 3a Abs. 5 EStG steuerfrei.
* Wahlrechte nutzbar: Die Klarstellung stellt sicher, dass gewinnmindernde Bewertungswahlrechte effektiv genutzt werden können. So lassen sich Steuerlasten auf „trockene“ Gewinne vermeiden, die den wirtschaftlichen Neustart gefährden könnten.
Jahressteuergesetz 2025 schafft den Rahmen
Die Klarstellung zu Sanierungsgewinnen fällt in eine Phase der allgemeinen Steuerreform. Am Freitag, dem 19. Dezember 2025, billigte der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2025. Es finalisiert zentrale Maßnahmen für das kommende Jahr.
Während der Fokus des Gesetzes auf Entlastungen für Arbeitnehmer und die Gastronomie liegt, stabilisiert es das steuerliche Umfeld, in dem die Insolvenzregeln wirken. Wichtige beschlossene Neuerungen sind:
* Gastronomie-Mehrwertsteuer: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Restaurantleistungen wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft.
* Entfernungspauschale: Die Pendlerpauschale steigt 2026 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer.
* Mobilitätsprämie: Die Mobilitätsprämie für Geringverdiener wird unbefristet verlängert.
„Die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2025 schafft den stabilen legislativen Hintergrund, den Unternehmen für ihre Planung brauchen“, so ein Sprecher des Bundes der Steuerzahler diese Woche. „Zusammen mit den BFH-Klarstellungen zu Sanierungsgewinnen zeichnet sich 2026 als ein Jahr größerer Planbarkeit für Unternehmen in Schieflage ab.“
Technische Analyse: So funktioniert die Steuerbefreiung
Der Kern der Materie liegt in § 3a EStG. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Sanierungsgewinne von der Einkommensteuer zu befreien und die „Besteuerung von Scheingewinnen“ bei Schuldenerlassen zu verhindern. Ohne diese Befreiung würde ein Erlass den steuerlichen Gewinn erhöhen und eine Steuerlast auslösen, die ein angeschlagenes Unternehmen oft nicht zahlen kann – was es zurück in die Insolvenz treiben könnte.
Das BFH-Urteil und die BMF-Akzeptanz adressieren die technische Besonderheit von Mitunternehmerschaften. Das Gericht entschied: Für die Befreiung muss die Personengesellschaft (die Mitunternehmerschaft) die sanierungsbedürftige und -fähige Einheit sein. Sind diese Kriterien erfüllt, „durchfließt“ die Befreiung auch Schuldenerlasse im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.
Diese Auslegung verhindert ein Szenario, in dem eine erfolgreiche Sanierung auf Gesellschaftsebene durch Steuerlasten auf Gesellschafterebene zunichtegemacht wird.
Ausblick für 2026
Mit dem „Anwendungserlass“ des BMF, der voraussichtlich Anfang 2026 im Bundessteuerblatt formalisiert wird, können Steuerberater nun die Steuererklärungen für 2024 und 2025 mit Sicherheit in dieser Frage bearbeiten.
Steuerexperten raten allen Steuerpflichtigen in laufenden Insolvenzverfahren oder anstehender Restschuldbefreiung, ihre Steuererklärungen zu prüfen. Sie sollten sicherstellen, dass die Befreiung nach § 3a EStG korrekt beantragt wird, insbesondere im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen.
„Das Zusammenspiel von Insolvenzrecht und Steuerrecht war historisch ein Minenfeld“, sagt Dr. Thomas Müller, ein Münchner Steuerexperte. „Mit der jüngsten BMF-Richtlinie und der gesetzlichen Verankerung in § 3a Abs. 5 haben wir endlich einen klaren Fahrplan für die steuerlichen Aspekte eines Neuanfangs.“
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