Sachbezugswerte, Höhere

Sachbezugswerte 2026: Höhere Pauschalen für Verpflegung und Unterkunft

13.01.2026 - 04:51:12

Die amtlichen Werte für Verpflegung und Unterkunft sind zum Jahreswechsel gestiegen. Dies hat direkte Auswirkungen auf Lohnabrechnungen und Nettogehälter.

Seit Jahresbeginn gelten neue, höhere Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Wohnen. Die Anpassung wirkt sich direkt auf Lohnabrechnung und Nettogehälter aus.

Die amtlichen Pauschalen für unentgeltliche oder verbilligte Leistungen des Arbeitgebers sind zum 1. Januar 2026 gestiegen. Grundlage ist die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die der Bundesrat bereits Mitte Dezember 2025 beschlossen hat. Diese jährliche Anpassung orientiert sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise und soll den geldwerten Vorteil realitätsnah abbilden.

Die neuen Werte im Detail

Der monatliche Gesamtwert für Verpflegung liegt nun bei 345 Euro. Die täglichen Einzelwerte wurden wie folgt festgelegt:
* Frühstück: 2,37 Euro
* Mittag- oder Abendessen: jeweils 4,57 Euro

Bei Vollverpflegung summiert sich das auf bis zu 11,51 Euro pro Kalendertag. Parallel stieg auch der bundeseinheitliche Wert für eine gestellte Unterkunft auf 285 Euro monatlich. Diese Werte gelten für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und Jugendlichen gleichermaßen.

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Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft ab 2026 (z. B. 345 € Verpflegung, 285 € Unterkunft) wirken sich unmittelbar auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus. Viele Betriebe unterschätzen, dass subventionierte Kantinenessen oder mietgünstige Unterkünfte als geldwerter Vorteil zu Nachforderungen bei Betriebsprüfungen führen können. Unser kostenloser Leitfaden erklärt praxisnah, welche Werte Sie jetzt in der Lohnbuchhaltung anpassen müssen, wie geldwerte Vorteile korrekt berechnet werden und wie Sie die monatliche Freigrenze von 50 € sinnvoll berücksichtigen. Jetzt kostenlosen Leitfaden sichern

Sofortiger Handlungsbedarf für Unternehmen

Für die Lohnbuchhaltung bedeutet die Änderung: Ab sofort müssen die neuen Werte in allen Abrechnungssystemen hinterlegt sein. Stellt ein Betrieb seinen Mitarbeitern etwa ein Kantinenessen subventioniert zur Verfügung, wird die Differenz zwischen dem amtlichen Wert und dem tatsächlich gezahlten Preis als geldwerter Vorteil behandelt. Dieser unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Besonders betroffen sind Branchen wie das Gastgewerbe, Krankenhäuser oder Unternehmen mit eigener Kantine. Eine fehlerhafte Anwendung kann bei späteren Betriebsprüfungen zu unangenehmen Nachforderungen führen. Die Konsultation eines Steuerberaters ist daher ratsam.

Leichte Mehrbelastung für Arbeitnehmer

Was bedeutet das konkret für Beschäftigte? Erhalten sie vergünstigte Mahlzeiten, erhöht sich der ihrem Bruttolohn hinzugerechnete Vorteilsbetrag. Das führt zu einem minimal höheren steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen – und damit zu leicht gestiegenen Abzügen. Ein Lichtblick: Bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro bleiben Sachbezüge steuerfrei.

Die Anpassung ist Teil der üblichen gesetzlichen Neuerungen zum Jahreswechsel, zu denen auch die Erhöhung des Mindestlohns und des Grundfreibetrags gehören.

Routine-Anpassung mit Blick auf die Bindung

Hinter der Maßnahme steckt kein neues Konzept, sondern ein etablierter Mechanismus. Die Werte für 2026 basieren auf der Preisentwicklung zwischen Juli 2024 und Juni 2025. Sie spiegeln so die allgemeine Teuerungsrate wider.

Für Unternehmen bleiben Sachbezüge ein wichtiges Instrument im Wettbewerb um Fachkräfte. Ein subventioniertes Mittagessen oder eine günstige Wohnmöglichkeit erhöhen die Attraktivität des Arbeitsplatzes spürbar. Die jährliche Anpassung ist somit auch eine Erinnerung an die Personalabteilungen, ihre Benefit-Kataloge und Richtlinien regelmäßig auf dem neuesten Stand zu halten.

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