Sachbezüge 2026: Höhere Werte für Verpflegung und Unterkunft
26.01.2026 - 01:12:12Neue amtliche Werte für Sachbezüge gelten seit Jahresbeginn und betreffen Millionen Arbeitnehmer. Unternehmen müssen ihre Lohnabrechnung jetzt anpassen.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten in Deutschland erhöhte amtliche Sachbezugswerte für die Bewertung von Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft. Die Anpassung erfolgt jährlich über die Sozialversicherungsentgeltverordnung und orientiert sich an der Preisentwicklung. Für Personalabteilungen und Lohnbuchhalter bedeutet das: Systeme aktualisieren, Richtlinien prüfen und Mitarbeiter informieren. Wer die neuen Werte nicht korrekt anwendet, riskiert Fehler bei Steuern und Sozialabgaben.
Die Bundesregierung hat die Bemessungsgrundlagen spürbar angehoben. Der monatliche Pauschalwert für eine vollständige Verpflegung durch den Arbeitgeber – etwa in einer Betriebskantine – steigt auf 345 Euro. Das sind gut 11,50 Euro pro Tag.
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Die Einzelwerte für Mahlzeiten sehen konkret so aus:
* Frühstück: 2,37 Euro pro Tag
* Mittag- oder Abendessen: jeweils 4,57 Euro pro Tag
Auch für die kostenlose oder vergünstigte Unterbringung von Mitarbeitern gilt ein neuer Wert. Er liegt nun bei 285 Euro im Monat, umgerechnet 9,50 Euro pro Kalendertag. Diese Werte sind für die Lohnabrechnung verbindlich und gelten für alle Beschäftigten, einschließlich Auszubildender.
Steueroptimierte Essenszuschüsse nutzen
Besonders relevant sind die neuen Zahlen für die Gestaltung von Essenszuschüssen. Viele Unternehmen, die keine Kantine betreiben, unterstützen ihre Belegschaft stattdessen mit einer finanziellen Beihilfe.
Die gute Nachricht: Der steuerfreie Rahmen wurde ebenfalls angepasst. Arbeitgeber können 2026 einen Zuschuss von bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag gewähren. Dieser setzt sich zusammen aus:
1. Dem amtlichen Sachbezugswert für ein Mittagessen (4,57 Euro), der als geldwerter Vorteil gilt.
2. Einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 Euro.
Der Vorteil für Unternehmen: Auf den 4,57-Euro-Anteil kann pauschal 25 Prozent Lohnsteuer entrichtet werden. Diese Pauschalbesteuerung ist oft vorteilhaft und macht den Zuschuss zudem sozialversicherungsfrei für den Mitarbeiter. Ein attraktives Instrument also, um die Netto-Entlohnung zu verbessern – ob im Büro, Homeoffice oder auf Dienstreise.
Das müssen Arbeitgeber jetzt tun
Um rechtssicher zu bleiben, sind mehrere Schritte notwendig. An erster Stelle steht die Aktualisierung der Lohnabrechnungssoftware mit den neuen Sachbezugswerten. Fehler hier führen zwangsläufig zu falschen Steuer- und Beitragsberechnungen.
Zudem sollten Firmen ihre internen Richtlinien für Essensgutscheine, Kantinenpreise oder Wohnungsbeihilfen überprüfen und anpassen. Eine transparente Kommunikation an die Belegschaft ist entscheidend, um mögliche Auswirkungen auf das Nettogehalt zu erklären.
Ein wichtiges Detail: Erhält ein Mitarbeiter auf Dienstreise Verpflegung, muss dies auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben „M“ gekennzeichnet werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Vorteil versteuert oder die Reisekostenabrechnung gekürzt wurde.
Strategische Chance im Personalmarketing
Die jährliche Anpassung ist mehr als lästige Bürokratie. Klug eingesetzt, bieten Sachbezüge eine steuereffiziente Möglichkeit, das Gehaltspaket aufzuwerten. Im Wettbewerb um Fachkräfte kann das den entscheidenden Unterschied machen.
Anders als der allgemeine steuerfreie Freibetrag von 50 Euro für andere Sachzuwendungen – etwa Geschenkgutscheine – sind die Regeln für Verpflegung separat geregelt. Arbeitgeber können beide Instrumente daher strategisch kombinieren, um ein attraktives Gesamtpaket zu schnüren.
Für die Zukunft ist klar: Die Werte werden auch 2027 voraussichtlich wieder steigen. Wer diese jährliche Anpassung fest in seine Finanz- und Personalplanung integriert, bleibt nicht nur compliant, sondern nutzt die Spielräume des Steuerrechts optimal aus.
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