Rentenreform, Jahrgang

Rentenreform trifft Jahrgang 1964: Vorruhestand ab 62 endgültig passé

27.12.2025 - 12:47:12

Für schwerbehinderte Beschäftigte des Jahrgangs 1964 endet 2026 der Übergangsschutz. Feste Altersgrenzen von 62 und 65 Jahren sowie dauerhafte Rentenabschläge treten in Kraft.

Ab Januar 2026 gelten für schwerbehinderte Beschäftigte des Jahrgangs 1964 erstmals die vollen, strengeren Altersgrenzen – der Übergangsschutz endet. Personalabteilungen und Betroffene müssen sich auf feste Renteneintrittsalter und neue finanzielle Realitäten einstellen.

Das Ende der Schonfrist: Fester Boden bei 62 Jahren

Die seit 2012 laufende schrittweise Anhebung des Rentenalters erreicht mit dem neuen Jahr ihren Endpunkt. Für schwerbehinderte Menschen, die 1964 oder später geboren sind, laufen die speziellen Übergangsregelungen aus. Stattdessen greift nun uneingeschränkt § 37 SGB VI.

Das bedeutet zwei feste Grenzen: Die reguläre Altersrente gibt es ohne Abzüge erst mit 65 Jahren. Ein vorzeitiger Bezug ist zwar ab 62 möglich – doch dafür müssen dauerhafte Abschläge in Kauf genommen werden. Experten sprechen von einer „harten Schwelle“. Der frühere Vertrauensschutz, der je nach Geburtsmonat noch etwas Spielraum bot, ist für diesen Jahrgang Geschichte. Für die Personalplanung heißt das: Ein gesetzlicher Renteneintritt vor dem 62. Geburtstag ist rechtlich ausgeschlossen.

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Finanzielle Einbußen: Dauerhafte Abschläge von bis zu 10,8 Prozent

Wer die Rente mit 62 in Anspruch nimmt, zahlt einen hohen Preis. Die Abschläge betragen maximal 10,8 Prozent – das sind 0,3 Prozent für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze. Bei einem angenommenen Rentenanspruch von 1.500 Euro monatlich schmälert das die Auszahlung dauerhaft um 162 Euro. Über einen 20-jährigen Rentenzeitraum summiert sich der Verlust auf fast 39.000 Euro.

Als Ausweg bleiben für Beschäftigte ab 50 freiwillige Sonderzahlungen an die Rentenversicherung, um die Abschläge auszugleichen. Personalverantwortliche sollten ihre Belegschaft früh über diese Option informieren, da die Bearbeitung solcher Anträge lange dauern kann.

Doppelbelastung für Unternehmen: Höhere Abgaben und Digitalisierung

Die Veränderungen treffen auch die Arbeitgeber direkt. Parallel zu den neuen Altersgrenzen steigt 2026 die Ausgleichsabgabe spürbar an. Diese muss gezahlt werden, wenn die gesetzliche Quote von fünf Prozent für schwerbehinderte Mitarbeiter nicht erfüllt wird.

Zudem steht ein digitaler Verwaltungsschub an. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 müssen Anträge auf den Behinderten-Pauschbetrag digital abgewickelt werden. Die bisher üblichen Papierbescheide der Versorgungsämter entfallen. Stattdessen erfolgt die Datenübermittlung direkt an die Finanzverwaltung. Personalabteilungen sind gefordert, ihre Schnittstellen für diese neue digitale Prüfung fit zu machen.

Flexirente wird zum Schlüsselinstrument

Die neue Rigidität der „62/65-Regel“ könnte indirekt anderen Modellen Auftrieb geben. Seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen 2023 ist die Flexirente attraktiver geworden. Beschäftigte können ihre – zwar gekürzte – Rente ab 62 beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten, ob voll- oder teilzeit.

Für Unternehmen wird dieses Modell wahrscheinlich zum zentralen Werkzeug, um erfahrenes Personal länger zu binden und den Wunsch nach finanzieller Sicherheit zu bedienen. Auch klassische Altersteilzeit könnte an Bedeutung gewinnen.

Ausblick: Personalberatung wird 2026 zum Dauerthema

Mit dem Jahreswechsel dürften die Anfragen in den Personalabteilungen steigen. Viele Beschäftigte der Jahrgänge 1964 und 1965 werden erst jetzt realisieren, dass sich ihre Rentenplanung verschoben hat. Die unmittelbare Priorität liegt auf der Umsetzung der festen Altersgrenze.

Unternehmen sollten zudem prüfen, wie sie ihre Quote schwerbehinderter Mitarbeiter erreichen können. Die nächste Fälligkeit der erhöhten Ausgleichsabgabe steht bereits im März 2026 an. Die Diskussion um die „Generation Capital“ und weitere Rentenreformen rückt damit wieder auf die Agenda.

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