Rentenpaket II: Betriebsräte vor historischer Mitbestimmungs-Welle
06.01.2026 - 19:13:12Das neue Jahr bringt für Betriebsräte in Deutschland eine Zeitenwende. Das seit dieser Woche geltende Rentenpaket II verändert die betriebliche Altersvorsorge und Personalplanung grundlegend. Die Reformen schaffen umfangreiche neue Mitbestimmungsrechte – und fordern Arbeitnehmervertreter strategisch heraus.
„Aktivrente“: Der Weg zurück in den Job wird frei
Eine der größten Neuerungen ist die „Aktivrente“. Sie soll Arbeit über das reguläre Rentenalter hinaus attraktiv machen. Seit dem 1. Januar können Rentner, die weiterarbeiten, zusätzlich zu ihrer Rente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Zudem fällt das Vorbeschäftigungsverbot für Arbeitnehmer im Rentenalter weg.
Für Betriebsräte wird diese Regelung unter § 92 BetrVG zur strategischen Personalplanung relevant. Unternehmen können nun gezielt auf das Know-how von Rentnern zurückgreifen, um Fachkräftelücken zu schließen. Die Wiedereinstellung ehemaliger Mitarbeiter auf Basis befristeter Verträge ist ohne frühere rechtliche Risiken möglich.
Die Arbeitnehmervertretung muss sich auf eine Flut von Anfragen älterer Kollegen einstellen. Die Frage: Lohnt sich ein späterer Renteneintritt oder eine Rückkehr in den Job? Betriebsräte dürfen zwar keine Steuerberatung leisten, sollten aber die Grundzüge der Steuerbefreiung kennen. Zudem bedarf die Wiedereinstellung von Rentnern der Zustimmung nach § 99 BetrVG. Eine zentrale Aufgabe wird sein zu prüfen, ob solche Befristungen fair genutzt werden – oder ob sie dauerhafte Stellen für jüngere Beschäftigte blockieren.
Passend zum Thema Mitbestimmung: Viele Betriebsräte kennen nicht alle Rechte nach § 87 BetrVG — das kann Verhandlungsnachteile bedeuten. Ein kostenloses E‑Book erklärt verständlich, welche Mitbestimmungsrechte Ihnen bei Arbeitszeit, Überwachung und Lohnpolitik zustehen, liefert Praxisbeispiele und Checklisten und zeigt, wie Sie diese Rechte gegenüber der Geschäftsführung durchsetzen. Inklusive wöchentlichem Newsletter zu aktuellen Mitbestimmungsthemen. Kostenlosen Leitfaden zu §87 BetrVG herunterladen
BRSG II: Die Revolution der betrieblichen Altersvorsorge
Während die „Aktivrente“ Einzelverträge betrifft, verändert das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) das kollektive System der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) grundlegend. Kern der Reform ist das „Opting-Out“-Modell als neuer Standard.
Bisher mussten Mitarbeiter einer Entgeltumwandlung aktiv zustimmen („Opt-In“). Künftig können Arbeitgeber Systeme einführen, in die Beschäftigte automatisch einbezogen werden – es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Diese Umkehr soll die Teilnahmequote erhöhen, lastet den Betriebsräten aber eine große Verantwortung auf.
Die Einführung eines solchen Systems unterliegt der Mitbestimmung. Betriebsräte müssen aushandeln, wie der Widerspruchsprozess gestaltet wird. Sie müssen sicherstellen, dass die Mitarbeiter über ihr Recht zum Opt-Out klar informiert werden. Mangelhafte Aufklärung könnte zu Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und Unmut in der Belegschaft führen.
Zudem öffnet das BRSG II das „Sozialpartnermodell“ auch für nicht-tarifgebundene Unternehmen. Damit können Betriebsräte auch dort Betriebsrentenpläne aushandeln, die bisher tarifgebundenen Branchen vorbehalten waren. Rechtsexperten raten Arbeitnehmervertretern, die Geschäftsführung proaktiv auf eine Überprüfung bestehender Betriebsvereinbarungen anzusprechen. Will ein Arbeitgeber auf das automatische Modell umstellen, ist eine neue Vereinbarung zwingend. Diese Verhandlungsmacht können Betriebsräte nutzen, um bessere Arbeitgeberzuschüsse – über das gesetzliche Minimum von 15 Prozent hinaus – auszuhandeln.
Planungssicherheit und realistische Erwartungen
Das Gesetzespaket zementiert zudem die „Haltelinie“ für das Rentenniveau. Bis 2031 soll das Standardrentenniveau nicht unter 48 Prozent des Durchschnittslohns fallen. Diese Planungssicherheit, finanziert durch Bundesmittel und das neue „Generationenkapital“, können Betriebsräte in Belegschaftsversammlungen kommunizieren.
Gleichzeitig gilt es, Erwartungen an die „Mütterrente III“ zu managen. Zwar verbessert das Paket die Rentenpunkte für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern. Die Auszahlungen dieser speziellen Erhöhung beginnen jedoch erst 2027. Diese zeitliche Klarstellung ist wichtig, um Fehlinformationen vorzubeugen.
Die Stabilisierung des Rentenniveaus wirkt sich auch auf Altersteilzeit-Modelle aus. Da die Prognose für die gesetzliche Rente nun für fünf Jahre stabiler ist, müssen möglicherweise Aufstockungsbeträge in Altersteilzeit-Vereinbarungen überprüft werden. Betriebsräte, die solche Verträge aushandeln, sollten prüfen, ob die zugrundeliegenden Berechnungsannahmen unter der neuen 48-Prozent-Garantie noch gelten.
Paradigmenwechsel mit praktischen Hürden
Die Reformen markieren einen Kulturwandel: von der passiven zur aktiven Altersvorsorge. Indem finanzielle Nachteile für längeres Arbeiten entfallen und die betriebliche Vorsorge automatisiert wird, reagiert die Politik auf den demografischen Fachkräftemangel.
Das Bundesarbeitsministerium rechnet damit, dass die „Aktivrente“ im ersten Jahr zehntausende Rentner zurück in den Arbeitsmarkt bringen wird. Für Branchen wie Automobil und Maschbau, mit einer oft alternden Belegschaft, ist das ein wichtiger Puffer gegen den Verlust von Erfahrungswissen.
Arbeitsrechtler warnen jedoch vor Reibungsverlusten beim „Opting-Out“-Modell. Personalabteilungen stehen vor einem erheblichen Mehraufwand für Benachrichtigungen und Widerspruchsfristen. Betriebsräte sollten die Arbeitsbelastung in diesen Abteilungen im Blick behalten – schließlich vertreten sie auch diese Mitarbeiter. Es gilt zu verhindern, dass die Umsetzung zu Überstunden und Überlastung führt.
Die Prioritäten für Betriebsräte sind damit klar: die betriebliche Umsetzungsbereitschaft für das „Opting-Out“-Modell prüfen, Leitlinien für Wiedereinstellungen nach der „Aktivrente“ etablieren und die Belegschaft präzise über die neuen Rechte informieren. Das Rentenpaket 2026 ist mehr als eine Gesetzesnovelle – es ist ein Arbeitsauftrag für die operative Mitbestimmung.
PS: Sie haben gerade gelesen, dass neue Mitbestimmungsrechte die bAV und das Opting-Out betreffen. Dieses kostenlose E‑Book zum Betriebsverfassungsgesetz liefert einen kompletten Überblick über Ihre Rechte, konkrete Formulierungshilfen für Betriebsvereinbarungen und eine Schritt‑für‑Schritt-Checkliste für Verhandlungen mit der Geschäftsführung. Perfekt für Betriebsräte, die ihre Verhandlungsposition stärken wollen. Jetzt kostenloses Betriebsverfassungsgesetz-E-Book sichern


