Postreform, Gerichtsurteil

Postreform und Gerichtsurteil stellen Jahresend-Kündigungen auf die Probe

30.12.2025 - 01:42:12

Berlin. Für Tausende Unternehmen in Deutschland tickt eine juristische Uhr: Bis morgen, Mittwoch, müssen Kündigungen zum 31. März oder 30. Juni 2026 zugestellt sein. Doch zwei Neuerungen des Jahres 2025 machen die traditionelle Zustellung per Post zum Risikospiel. Experten warnen eindringlich vor kostspieligen Fehlern.

Die größte Unsicherheit geht von einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Januar 2025 aus. Es entzog dem bislang als sicher geltenden Einwurf-Einschreiben den Status eines zuverlässigen Zustellnachweises. Das Gericht entschied, dass ein Einlieferungsbeleg und der Online-Sendungsstatus allein nicht ausreichen, wenn der Empfänger den Erhalt bestreitet.

„Viele Arbeitgeber handeln noch nach der alten Logik: Tracking-Nummer gleich Zustellbeweis. Das ist ein gefährlicher Irrtum“, warnt ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt. Im Streitfall könnte eine Kündigung unwirksam sein. Die Folge: Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Quartal – mit allen Gehaltszahlungen.

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Um vor Gericht zu bestehen, muss der Absender nun den tatsächlichen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post vorlegen. Dieses Dokument muss aktiv angefordert werden und ist oft nur kurz verfügbar. Eine Hürde, die viele im hektischen Jahresendgeschäft übersehen.

Postreform 2025 verzögert den Briefverkehr

Die rechtliche Unsicherheit trifft auf eine praktische Verlangsamung. Seit Januar 2025 gilt das Postrechtsmodernisierungsgesetz. Es lockert die Zustellvorgaben für die Deutsche Post, um Kosten und Emissionen zu senken.

Die Garantie, dass 80 Prozent der Briefe am nächsten Werktag ankommen, ist Geschichte. Das neue gesetzliche Ziel sieht vor, dass 95 Prozent der Standardbriefe innerhalb von drei Werktagen zugestellt werden. Ein am heutigen Dienstag aufgegebener Brief hat somit keine Garantie, morgen anzukommen.

„Dies ist die erste Jahresschlussphase, in der diese langsameren Standards voll durchschlagen“, erklärt ein Logistik-Experte. Ein Brief von heute könnte rechtmäßig erst am Freitag, dem 2. Januar, eintreffen – und verfehlt die Frist damit klar.

Botenzustellung als einzige sichere Lösung

Angesichts dieser doppelten Gefahr aus Rechtsprechung und Reform ist der Rat der Anwälte einhellig: Für Kündigungen am 30. und 31. Dezember bleibt nur der persönliche Kurierdienst (Botenzustellung).

Die Kündigung muss in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangen, zu einer Zeit, in der er vernünftigerweise davon Kenntnis nehmen kann. Bei einem privaten Briefkasten bedeutet das in der Regel: Zustellung am Silvesternachmittag. Vorsichtige Juristen raten sogar zu einer Übergabe bis 13 Uhr.

Ein protokollierter Ablauf ist entscheidend:
1. Ein zuverlässiger Dritter (nicht der Kündigende selbst) überbringt das Schreiben.
2. Der Bote vergewissert sich durch kurzes Lesen, dass es sich um die Kündigung handelt.
3. Er steckt das Schreiben persönlich in den Umschlag.
4. Er wirft den Brief in den korrekten, eindeutig identifizierbaren Briefkasten des Empfängers.
5. Ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Datum, Uhrzeit und genauer Briefkastenposition wird sofort erstellt.

Hohe Kosten bei verpasster Frist

Der 31. Dezember ist kein beliebiges Datum. Für viele Verträge mit vierteljährlichen Kündigungsfristen ist es die entscheidende Stichtagsgrenze. Verpasst eine Kündigung diese Frist, tritt sie erst zum übernächsten Termin, also dem 30. Juni 2026, in Kraft.

Diese „versehentliche Verlängerung“ kostet Unternehmen drei zusätzliche Monatsgehälter pro betroffenem Mitarbeiter. Bei Fachkräften können so schnell fünfstellige Summen pro Fall zusammenkommen.

Selbst der Kurierdienst birgt Fallstricke. Wirft ein Bote den Brief erst um 18 Uhr am Silvesterabend ein, könnte ein Gericht entscheiden, dass der Empfänger seinen Briefkasten erst am nächsten Morgen, einem Feiertag, leeren konnte. Der Zugang wäre dann erst am 2. Januar wirksam – und die Frist abermals verpasst.

Ausblick: Digitale Lösung nicht in Sicht

Langfristig wird der Rückgriff auf physische Briefe für Kündigungen abnehmen. Die Digitalisierung der Personalprozesse schreitet voran. Doch das deutsche Recht verlangt für Arbeitsverträge nach wie vor die Schriftform gemäß § 623 BGB. E-Mail, Fax oder digitale Signaturen sind nicht zulässig.

Solange der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht an das digitale Zeitalter anpasst, bleibt der „Silvesterlauf“ der Kurierdienste ein fester Bestandteil im Unternehmenskalender. Die Botschaft der Rechtsberater für die letzten 24 Stunden vor der Deadline ist eindeutig: Verlasst euch nicht auf den Briefkasten, sondern auf den Boten.

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