PIERER Mobility AG: Übernahmekommission bestätigt Sanierungsprivileg für den Kontrollerwerb durch Bajaj Auto International Holdings B.V. EQS-Ad-hoc: PIERER Mobility AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung PIERER Mobility AG: Übernahmekommission bestätigt Sanierungsprivileg für den Kontrollerwerb durch Bajaj Auto International Holdings B.V. 23.10.2025 / 19:14 CET / CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr.
23.10.2025 - 19:14:50EQS-Adhoc: PIERER Mobility AG: Übernahmekommission bestätigt Sanierungsprivileg für den Kontrollerwerb durch Bajaj Auto International Holdings B.V. (deutsch)
PIERER Mobility AG: Übernahmekommission bestätigt Sanierungsprivileg für den Kontrollerwerb durch Bajaj Auto International Holdings B.V.
EQS-Ad-hoc: PIERER Mobility AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung
PIERER Mobility AG: Übernahmekommission bestätigt Sanierungsprivileg für den
Kontrollerwerb durch Bajaj Auto International Holdings B.V.
23.10.2025 / 19:14 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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Ad-hoc-Meldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Ad hoc-Mitteilung gemäß Art. 53 KR
Wels, 23. Oktober 2025
PIERER Mobility AG: Übernahmekommission bestätigt Sanierungsprivileg für den
Kontrollerwerb durch Bajaj Auto International Holdings B.V.
* Keine Verpflichtung zur Stellung eines Übernahmeangebots an die
Aktionäre der PIERER Mobility AG
* Anordnung von Auflagen und Bedingungen durch die Übernahmekommission
Bajaj Auto International Holdings B.V. beabsichtigt, sämtliche von der
Pierer Industrie AG an der Pierer Bajaj AG gehaltenen 50.100 Aktien zu
erwerben. Die entsprechenden Verträge, nämlich ein Aktienkaufvertrag in
Bezug auf den Erwerb von 100 Stück Aktien an der Pierer Bajaj AG und eine
Call-Optionsvereinbarung über den Erwerb von bis zu 50.000 Stück Aktien an
der Pierer Bajaj AG, wurden in den Monaten April und Mai 2025 abgeschlossen.
Beide Verträge unterliegen denselben aufschiebenden regulatorischen
Bedingungen im Hinblick auf fusionskontrollrechtliche,
investitionskontrollrechtliche und subventionskontrollrechtliche Freigaben,
sowie der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass der Kontrollerwerb durch
die Bajaj Auto International Holdings BV über die Pierer Bajaj AG und somit
mittelbar über die PIERER Mobility AG kein Pflichtangebot nach den
Bestimmungen des österreichischen Übernahmegesetzes auslöst. Sämtliche
erforderliche fusionskontrollrechtliche Freigaben wurden bereits erteilt.
Die österreichische Übernahmekommission hat der Bajaj Auto International
Holdings B.V. am 23. Oktober 2025 einen Bescheid zugestellt, in dem
bestätigt wird, dass diese beiden Transaktionen gemeinsam zur mittelbaren
Kontrollerlangung an der PIERER Mobility AG durch Bajaj Auto International
Holdings B.V. führen und dass dieser Kontrollerwerb zu Sanierungszwecken im
Sinne des § 25 Abs 1 Z 2 ÜbG erfolgt.
Zur Wahrung der Vermögensinteressen der übrigen Beteiligungspapierinhaber
wurde von der Übernahmekommission folgende Bedingung gemäß § 25 Abs 2 ÜbG
ausgesprochen:
Bajaj Auto International Holdings B.V. ist weder nach § 22 ÜbG noch nach §
25 Abs 2 ÜbG verpflichtet, ein Pflichtangebot an die Inhaber von
Beteiligungspapieren der PIERER Mobility AG zu stellen, wenn die
Call-Optionsvereinbarung vom 22.05.2025 nach der Nicht-Untersagung des
Zusammenschlusses gemäß Verordnung (EU) 2022/2560 und Eintritt aller
aufschiebenden Bedingungen der Call-Optionsvereinbarung innerhalb von 20
Börsentagen zur Gänze ausgeübt wird.
Zur Wahrung der Vermögensinteressen der übrigen Beteiligungspapierinhaber
wurden von der Übernahmekommission folgende Auflagen gemäß § 25 Abs 2 ÜbG
ausgesprochen:
(i) Bajaj Auto International Holdings B.V. hat die Übernahmekommission über
die Erteilung der Nicht-Untersagung des Zusammenschlusses gemäß Verordnung
(EU) 2022/2560 und den Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen der
Call-Optionsvereinbarung unverzüglich zu informieren und den erfolgten
Kontrollwechsel in der PIERER Mobility AG unverzüglich zu veröffentlichen.
(ii) Bajaj Auto International Holdings B.V. und alle mit ihr gemeinsam
vorgehende Rechtsträger gemäß § 1 Z 6 ÜbG haben zudem
a. der Übernahmekommission unverzüglich nach Vollzug der Transaktion und
unter Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen und
b. der Hauptversammlung der PIERER Mobility AG, welche einem möglichen
Anteilserwerb an der MR IMMOREAL GmbH durch KTM AG nachfolgt,
über die Konditionen des Anteilserwerbs, insbesondere über den Kaufpreis, an
der MR IMMOREAL GmbH durch KTM AG zu berichten.
(iii) Bajaj Auto International Holdings B.V. und alle mit ihr gemeinsam
vorgehenden Rechtsträger gemäß § 1 Z 6 ÜbG haben weiters
a. der Übernahmekommission unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen
Vereinbarung bzw. Vollzug des jeweiligen Rechtsgeschäfts und
b. in den Hauptversammlungen der PIERER Mobility AG zu berichten,
zu welchen Konditionen Vereinbarungen bzw. Rechtsgeschäfte zwischen Bajaj
Auto International Holdings B.V. bzw. mit ihr gemeinsam vorgehenden
Rechtsträgern einerseits und Dipl. Ing. Stefan Pierer bzw. mit ihm gemeinsam
vorgehende Rechtsträger andererseits bis einschließlich 31.12.2026
abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Kontrollerwerb der Bajaj Auto International Holdings B.V. an der PIERER
Mobility AG stehen.
Der Vorstand der Emittentin wurde von Bajaj Auto International Holdings B.V.
informiert, dass
a. die Nicht-Untersagung des Zusammenschlusses gemäß Verordnung (EU)
2022/2560 und der Eintritt aller Bedingungen in § 2 der
Call-Optionsvereinbarung für 10. November 2025 erwartet wird und
b. Bajaj Auto International Holdings B.V. beabsichtigt, sodann die
Call-Optionsvereinbarung hinsichtlich aller 50.000 Stück Aktien an der
PIERER Bajaj AG auszuüben und damit mittelbar alleinige Kontrolle an der
PIERER Mobility AG zu erlangen.
Rechtlicher Hinweis
DIESE MITTEILUNG STELLT WEDER EIN ANGEBOT ZUM VERKAUF VON WERTPAPIEREN NOCH
EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS ZUM KAUF VON WERTPAPIEREN DER
PIERER MOBILITY AG DAR. SIE IST WEDER ZUR DIREKTEN NOCH ZUR INDIREKTEN
VERTEILUNG, ÜBERTRAGUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, WEDER GANZ NOCH TEILWEISE, IN
DEN ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER
SÜDAFRIKA ODER IN EINE ANDERE RECHTSORDNUNG, IN DER DIE VERTEILUNG DIESER
BEKANNTMACHUNG RECHTSWIDRIG WÄRE, BESTIMMT.
Für weitere Informationen
Investor Relations
Melinda Busáné Bellér
Tel: +43 676 4093711
E-Mail: ir@pierermobility.com
Website: https://www.pierermobility.com
ISIN: AT0000KTMI02; Valorennummer (Schweiz): 41860974; Ticker-Symbol: PKTM;
Bloomberg: PKTM SW, PKTM AV; Reuters: PKTM.S, PKTM.VI
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: PIERER Mobility AG
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4600 Wels
Österreich
Telefon: +43 (0) 7242 69 402
E-Mail: ir@pierermobility.com
Internet: www.pierermobility.com
ISIN: AT0000KTMI02
WKN: A2JKHY
Börsen: SIX, Wiener Börse
EQS News ID: 2218012
Valorennummer (Schweiz): 41860974 Wertpapierkürzel: PKTM Bloomberg:
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