Photovoltaik: Vereine und Stiftungen erhalten grünes Licht
03.02.2026 - 08:16:12Gemeinnützige Organisationen dürfen Solaranlagen betreiben, ohne ihren Status zu gefährden. Eine Gesetzesänderung beseitigt eine langjährige Investitionsbremse.
Seit Jahresbeginn können Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften endlich aufatmen: Der Betrieb von Photovoltaikanlagen gefährdet ihren steuerbegünstigten Status nicht mehr. Die entscheidende Änderung im Steuerrecht, die am 1. Januar 2026 in Kraft trat, beendet eine jahrelange Rechtsunsicherheit. Damit wird der Weg frei für Investitionen in die Energiewende, die sowohl dem Klima als auch den Finanzen der Organisationen zugutekommen.
Die Neuregelung ist Teil des Steueränderungsgesetzes 2025 und stellt klar: Die Erzeugung erneuerbarer Energien ist für den Dritten Sektor eine „unschädliche Betätigung“. Das bedeutet, dass die Gemeinnützigkeit als solche nicht mehr in Frage steht, selbst wenn überschüssiger Strom ins Netz eingespeist und verkauft wird.
Das Ende eines steuerlichen Dilemmas
Bislang standen viele Vorstände vor einem unlösbaren Problem. Während die Deckung des Eigenbedarfs mit Solarstrom unkritisch war, galt die kommerzielle Einspeisung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Diese Tätigkeit konnte im schlimmsten Fall als „schädlich“ für den Gemeinnützigkeitsstatus eingestuft werden – mit der drastischen Folge, dass das Finanzamt den gesamten Status aberkannte.
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Diese latente Drohung wirkte wie eine massive Investitionsbremse. Unzählige große Dachflächen von Sportvereinen, Kultureinrichtungen oder sozialen Trägern blieben ungenutzt. Die Angst vor den steuerlichen Konsequenzen war größer als die Hoffnung auf sinkende Energiekosten und zusätzliche Einnahmen.
So funktioniert die neue Rechtssicherheit
Der Schlüssel zur Lösung liegt in einer Ergänzung des § 58 der Abgabenordnung (AO). Dieser Paragraf listet Tätigkeiten auf, die einer gemeinnützigen Organisation nicht schaden. Neu aufgenommen wurde nun explizit die Nutzung von Mitteln für den Bau und Betrieb von PV- und anderen EEG-Anlagen.
Die zentrale Bedingung: Die Energieerzeugung darf nicht zum Hauptzweck der Organisation werden. Solange der Verein oder die Stiftung primär seinen satzungsgemäßen Zielen nachgeht und die Solaranlage eine Nebentätigkeit bleibt, ist der Status sicher. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf können zwar weiterhin steuerpflichtig sein – die Existenz der gesamten Körperschaft steht aber nicht mehr auf dem Spiel.
Was die Änderung für die Praxis bedeutet
Die Auswirkungen sind vielfältig und durchweg positiv. Organisationen können nun verlässlich planen und investieren. Sie senken ihre Betriebskosten durch günstigen Eigenstrom und generieren über Einspeisevergütungen eine zusätzliche Einnahmequelle. Diese Gelder können wiederum in die eigentlichen satzungsgemäßen Zwecke fließen.
Die Regelung gilt nicht nur für Photovoltaik, sondern für alle Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. In Kombination mit anderen Förderinstrumenten, wie dem seit 2023 geltenden Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für PV-Anlagen, entsteht ein starkes Signal. Der Dritte Sektor wird so zum aktiven Mitgestalter der dezentralen Energiewende.
Ein politisches Bekenntnis zum bürgerschaftlichen Engagement
Hinter der technischen Steuerrechtsänderung steckt mehr: ein klares politisches Bekenntnis zur Stärkung des Ehrenamts und des gemeinnützigen Sektors. Verbände hatten diese Klarstellung seit Jahren gefordert, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Angesichts steigender Energiepreise und ambitionierter Klimaziele ist dieser Schritt essenziell. Er gibt den Vorständen die nötige Sicherheit, um Kapital für nachhaltige Projekte freizugeben und stärkt so die Zukunftsfähigkeit unzähliger Vereine und Stiftungen.
Experten erwarten, dass die Änderung in den kommenden Jahren zu einem deutlichen Solar-Boom auf den Dächern des Dritten Sektors führen wird. Trotz der neuen Sicherheit bleibt eine steuerliche Beratung jedoch ratsam – insbesondere bei der korrekten Verbuchung der Stromverkaufserlöse. Der größte Stolperstein ist aber nun beseitigt.
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