Photovoltaik: Steuerliche Weichen für 2026 gestellt
11.01.2026 - 13:23:12Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Solaranlagen in Deutschland sind zu Jahresbeginn klarer – und teilweise einfacher geworden. Während der Nullsteuersatz für die Installation stabil bleibt, profitieren Vermieter von weniger Bürokratie. Eine Gerichtsentscheidung schränkt jedoch Steuervorteile für Privatnutzer ein.
Nullsteuersatz bleibt zentrale Säule
Die Mehrwertsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen gilt auch 2026 unverändert. Die im Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Regelung befreit Lieferung und Installation von Modulen, Wechselrichtern und Speichern weiterhin von den üblichen 19 Prozent. Das gilt für Ein- und Mehrfamilienhäuser, solange die Leistung pro Wohneinheit 30 Kilowatt Peak nicht überschreitet.
Diese Planungssicherheit ist essenziell für den Ausbau von Mieterstrom-Modellen. Die Bundesregierung will so den Installationsschwung der Vorjahre aufrechterhalten. Experten sehen die Befreiung als unantastbaren Grundpfeiler der deutschen Solarstrategie im Wohnbereich.
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Bürokratieabbau bei der Stromsteuer
Eine wesentliche Erleichterung trat diese Woche in Kraft: Die Reform der Stromsteuer entlastet Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erheblich von Melde- und Anzeigepflichten. Bisher wurden sie beim Betrieb von Mieterstromanlagen oft als „Versorger“ eingestuft – mit komplexen Pflichten gegenüber dem Hauptzollamt.
Die Neuregelung befreit Betreiber kleinerer Anlagen nun weitgehend von diesen Pflichten. Die jährliche Meldung steuerfreier Strommengen entfällt; sie ist nur noch auf Anforderung der Behörde nötig. Dieser Schritt soll die Hemmschwelle für Vermieter senken, Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern zu installieren. Auch die steuerliche Behandlung von Speichersystemen wurde klargestellt.
Gericht bremst Steueroptimierung aus
Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen schränkt dagegen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ein. Das Gericht verweigerte den Investitionsabzugsbetrag für eine Anlage, deren Strom überwiegend privat genutzt wurde. Selbst bei gewerblicher Einstufung der Anlage sei die notwendige „Betriebsbereitschaft“ nicht gegeben, wenn der Eigenverbrauch bei über 90 Prozent liege.
Die Entscheidung warnt Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die den Großteil des Solarstroms für Wärmepumpe oder E-Auto nutzen wollen, aber frühzeitige Steuerabzüge anstreben. Steuerberater raten nun zu einer sorgfältigen Dokumentation der geplanten betrieblichen Nutzung.
Vereine und Genossenschaften im Fokus
Eine weitere Klarstellung betrifft den gemeinnützigen Sektor. Bisher fürchteten viele Wohnungsgenossenschaften und Vereine den Verlust ihres Status, wenn sie Strom verkauften. Die Neufassung des § 58 der Abgabenordnung stuft den Betrieb von PV-Anlagen nun ausdrücklich als „unschädliche“ Tätigkeit ein.
Das schafft Rechtssicherheit und könnte Millionen Quadratmeter Dachfläche auf Gemeinschaftsgebäuden für die Solarenergie erschließen. Diese waren bisher oft ungenutzt geblieben.
Städte starten neue Förderprogramme
Parallel zu den steuerlichen Änderungen haben Großstädte eigene Förderungen neu aufgelegt. Berlin startete sein Programm „SolarPLUS“ neu, mit einer eigenen Förderlinie für Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten. Köln stellte acht Millionen Euro für 2026 bereit, unter anderem für die oft teuren Zählerschrank-Upgrades bei Mieterstromprojekten.
Ausblick: Stabilität mit schärferer Prüfung
Die Bilanz für Eigentümer ist eine vorsichtige Optimismus. Der wirtschaftliche Kernanreiz – der Nullsteuersatz – steht sicher. Die Bürokratie bei der Stromsteuer ist gesenkt. Doch das Gerichtsurteil zum Investitionsabzugsbetrag zeigt: Die Finanzbehörden prüfen genauer, ob hinter einer Solaranlage tatsächlich eine gewerbliche Nutzung steht.
Die nächste große Debatte dürfte die Zukunft der Einspeisevergütung sein. Da die Ausbauziele erreicht werden, wächst der politische Druck, größere Anlagen vollständig auf Direktvermarktung umzustellen. Für 2026 aber bietet der Nullsteuersatz eine stabile Grundlage.
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