Pendlerpauschale steigt – doch für viele gilt ein anderer Satz
03.01.2026 - 10:54:12Ab 2026 erhalten Berufspendler 38 Cent pro Kilometer. Für mobile Berufe ohne festen Arbeitsort gilt jedoch weiterhin der niedrigere Satz von 30 Cent – der sich in der Praxis oft als lukrativer erweist.
Berlin – Zum Jahreswechsel hat sich die Steuerlandschaft für Millionen Arbeitnehmer verschoben. Die Bundesregierung hat die Pendlerpauschale deutlich angehoben. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie pauschal 38 Cent pro Entfernungskilometer. Doch dieser Satz gilt längst nicht für alle. Für einen großen Kreis von Beschäftigten bleibt es bei 30 Cent pro Kilometer. Der Unterschied ist berechnungsbedingt und kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Zwei Welten: 38 Cent für Pendler, 30 Cent für Reisende
Die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ist der zentrale steuerliche Entlastungspunkt der Regierung für das neue Jahr. Sie ersetzt das bisherige gestaffelte System. Diese Erhöhung betrifft jedoch ausschließlich den Weg zwischen Wohnung und einer ersten Tätigkeitsstätte, also einem festen, dauerhaft zugewiesenen Arbeitsort.
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Parallel dazu existiert die Reisekostenpauschale. Sie gilt für Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben. Für sie bleibt der Kilometersatz für beruflich veranlasste Fahrten mit dem privaten Pkw unverändert bei 30 Cent. Von dieser Regelung sind beispielsweise Außendienstmitarbeiter, mobile Pflegekräfte, Handwerker auf wechselnden Baustellen oder Servicetechniker betroffen.
Wer hat keine „erste Tätigkeitsstätte“?
Die steuerliche Definition ist streng. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auf Dauer zugeordnet ist. „Auf Dauer“ bedeutet in der Regel für die gesamte Vertragsdauer oder länger als 48 Monate. Arbeitet jemand nicht mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit an einem solchen festen Ort, gilt er als ohne erste Tätigkeitsstätte. Seine Fahrten sind dann Auswärtstätigkeiten.
Für diese Gruppe ist die korrekte Einordnung 2026 besonders wichtig. Denn obwohl der Kilometersatz niedriger ist, kann die Berechnungsmethode zu einer höheren Steuerersparnis führen.
Das Rechenbeispiel: Warum 30 Cent mehr bringen können
Der entscheidende Unterschied liegt im Berechnungsweg. Die Pendlerpauschale wird nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt. Die Reisekostenpauschale dagegen für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer während der Auswärtstätigkeit – also in der Regel für Hin- und Rückfahrt.
Ein Praxisbeispiel:
Ein Mitarbeiter fährt 30 Kilometer zu einem Kunden oder einer Baustelle.
* Mit fester Arbeitsstätte (Pendlerpauschale):
30 km x 0,38 € = 11,40 € absetzbar.
* Ohne feste Arbeitsstätte (Reisekostenpauschale):
(30 km Hin + 30 km Rück) x 0,30 € = 60 km x 0,30 € = 18,00 € absetzbar.
Trotz des niedrigeren Einzelsatzes kann der mobile Arbeitnehmer in diesem Fall also deutlich mehr von der Steuer absetzen. Steuerexperten betonen: Der Status „ohne erste Tätigkeitsstätte“ ist für Berechtigte fast immer die vorteilhaftere Option.
Dokumentation wird zum Schlüssel
Wer die Reisekostenpauschale in Anspruch nimmt, muss lückenlos dokumentieren. Das Finanzamt wird die Angaben besonders prüfen, um Missbrauch zu vermeiden. Unverzichtbar ist ein Fahrtenbuch oder detaillierte Aufstellungen mit Datum, Fahrtziel, Fahrtzweck und gefahrenen Kilometern. Zusätzlich sollten der Arbeitsvertrag und Dienstpläne die mobile Tätigkeit klar belegen.
Neben den Kilometergeld gibt es weitere Pauschalen: Der Verpflegungsmehraufwand für Inlandsreisen bleibt unverändert bei 14 Euro (bei Abwesenheit über 8 Stunden) bzw. 28 Euro (bei 24 Stunden). Die Auslandspauschalen wurden zum Jahresbeginn aktualisiert.
Diskussion um Angleichung zeichnet sich ab
Die jetzt deutliche Schere zwischen Pendler- und Reisekostenpauschale sorgt für Unmut in betroffenen Branchen. Verbände kritisieren, dass die berufliche Mobilität steuerlich schlechter gestellt wird, obwohl auch hier die Kosten für Kraftstoff und Fahrzeugunterhalt stark gestiegen sind.
Beobachter rechnen damit, dass der Druck für eine Anpassung des Bundesreisekostengesetzes im Laufe des Jahres wachsen wird. Eine Angleichung des Kilometersatzes für Dienstreisen an das neue Pendlerniveau wird bereits gefordert. Bis dahin gilt für betroffene Steuerzahler: Den eigenen Status genau prüfen und jede Fahrt akribisch nachweisen.
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