Pauschalen, Eigenverbrauch

Pauschalen für Eigenverbrauch: Neue Werte für 2026

22.01.2026 - 17:12:12

Das Bundesfinanzministerium hat die aktualisierten Pauschalen für den privaten Eigenverbrauch im Jahr 2026 veröffentlicht. Die neuen Werte bieten Gastronomen, Bäckern und Metzgern eine Vereinfachung bei der steuerlichen Bewertung entnommener Waren.

Die Pauschbeträge gelten für den sogenannten unentgeltlichen Wertabgang, also wenn Inhaber oder ihre Familien Waren aus dem Betrieb für den privaten Verzehr entnehmen. Die Werte basieren auf Daten des Statistischen Bundesamtes zu den durchschnittlichen Ausgaben privater Haushalte für Lebensmittel.

Für das Steuerjahr 2026 gelten folgende Jahreswerte (netto, ohne Umsatzsteuer):

  • Restaurants (kalte und warme Speisen): 4.001 Euro
  • Restaurants (nur kalte Speisen): 2.453 Euro
  • Cafés und Konditoreien: 2.208 Euro
  • Metzgereien/Fleischereien: 2.054 Euro
  • Bäckereien: 1.885 Euro
  • Lebensmittel-Einzelhandel: 1.763 Euro
  • Obst-, Gemüse- und Kartoffelhandel: 553 Euro
  • Getränkehandel: 399 Euro

Die Werte sind im Vergleich zu den Vorjahren leicht gestiegen und spiegeln die allgemeine Preisentwicklung wider. So stieg der Pauschalwert für Bäckereien auf 1.885 Euro, für Metzgereien auf 2.054 Euro.

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Wichtige Aufteilung nach Steuersätzen

Für die korrekte Umsatzsteuererklärung ist entscheidend, wie sich die Pauschale auf die unterschiedlichen Steuersätze verteilt. Das Finanzministerium legt diese Aufteilung verbindlich fest.

Für ein Restaurant mit kalten und warmen Speisen entfallen 3.173 Euro auf den ermäßigten Steuersatz (7%) und 828 Euro auf den Regelsteuersatz (19%). Bei einer Metzgerei beträgt die Aufteilung 1.487 Euro (ermäßigt) zu 567 Euro (Regel). Betriebe müssen diese Anteile bei der Berechnung ihrer Umsatzsteuerschuld zugrunde legen.

So werden die Pauschalen angewendet

Die Pauschalierung ist eine freiwillige Vereinfachung. Sie entbindet Betriebsinhaber von der Pflicht, jedes entnommene Brötchen oder jede Mahlzeit einzeln zu dokumentieren. Doch die Anwendung unterliegt klaren Regeln.

Anpassung für die Familiengröße

Die veröffentlichten Werte gelten für eine Person. Für Familienmitglieder gelten folgende Abschläge:
* Kinder unter 2 Jahren: 0 % des Wertes.
* Kinder bis 12 Jahren: 50 % des Wertes.
* Kinder über 12 Jahre und andere Erwachsene: 100 % des Wertes.

Individuelle Essgewohnheiten spielen dabei keine Rolle. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob jemand viel oder wenig isst.

Besondere Regelungen für Mischbetriebe

Betreibt ein Unternehmen Tätigkeiten aus mehreren Kategorien, gilt nicht die dominierende, sondern die höchste anzuwendende Pauschale. Eine Bäckerei mit angeschlossenem Café muss daher den höheren Wert für Cafés (2.208 Euro) und nicht den niedrigeren für Bäckereien (1.885 Euro) ansetzen.

Wichtig: Die Pauschalen decken nur Lebensmittel und Getränke ab. Nicht enthalten sind Tabakwaren, Reinigungsmittel oder andere Waren. Diese müssen separat zum tatsächlichen Einkaufspreis versteuert werden.

Hintergrund: Warum es die Pauschalen gibt

Im deutschen Steuerrecht gelten Eigenentnahmen als entgeltliche Lieferung. Der Verzehr der eigenen Ware wird so behandelt, als wäre sie an einen Kunden verkauft worden. Daher sind darauf Umsatzsteuer zu zahlen und der Gewinn ist zu korrigieren.

Ohne die Pauschalierung müsste jeder einzelne privat verzehrte Gegenstand lückenlos dokumentiert werden – eine enorme bürokratische Last gerade für Gastronomie und Lebensmittelhandel. Die jährlich vom BMF veröffentlichten Pauschalen, abgeleitet aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, bieten hier eine rechtssichere Alternative.

Was die neuen Werte für die Praxis bedeuten

Die leichten Erhöhungen für Bäckereien und Metzgereien spiegeln den allgemeinen Preisanstieg bei Lebensmitteln wider. Der Wert für die Gastronomie (4.001 Euro) zeigt sich dagegen stabil. Die Aufteilung zwischen den Steuersätzen deutet darauf hin, dass das Ministerium weiterhin einen Großteil des privaten Verzehrs der Grundversorgung (ermäßigter Satz) und nicht Luxusgütern (Regelsatz) zuordnet.

Die Pauschalierung ist nicht verpflichtend. Betriebe, deren tatsächlicher Eigenverbrauch deutlich unter der Pauschale liegt – etwa aufgrund von Diät oder häufigen Abwesenheiten – können weiterhin eine Einzelnachführung wählen. Umgekehrt sind Abzüge für Urlaub oder Krankheit nicht möglich; die Pauschale ist ein fester Jahresbetrag.

Das müssen Betriebe jetzt beachten

Die neuen Werte gelten rückwirkend zum 1. Januar 2026. Steuerberater und Buchhaltungen sollten ihre Systeme umgehend aktualisieren. In den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ist der anteilige Monatswert der Jahrespauschale zu berücksichtigen.

Unternehmer, die unsicher sind, ob sie 2026 die Pauschale oder die Einzelnachführung wählen sollen, sollten vor der Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung ihren Steuerberater konsultieren. Eine einmal für das Jahr gewählte Methode sollte aus Gründen der Gleichmäßigkeit beibehalten werden.

Die vollständige Tabelle mit allen Branchenwerten ist im BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2025 enthalten, das über die Website des Ministeriums und große Steuerdatenbanken abrufbar ist.

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