OVG-Urteil, Tablets

OVG-Urteil ebnet Weg für Tablets im öffentlichen Dienst

11.01.2026 - 11:51:12

Ein Bremer Gerichtsurteil entzieht Personalräten das Vetorecht gegen mobile Geräte – und verlagert den Streit auf die ergonomische Gefährdungsbeurteilung.

Bremen – Wer entscheidet, ob Beamte und Angestellte mit Tablets arbeiten? Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen diese Woche grundlegend geklärt. In einem wegweisenden Urteil bestätigten die Richter, dass die Wahl des technischen Mittels zur Zeiterfassung – hier Tablets statt Papier – nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das Urteil vom 7. Januar 2026 (Aktenzeichen 6 LP 165/25) beseitigt eine zentrale Blockade für die Digitalisierung der Verwaltung. Gleichzeitig rückt es die Gefährdungsbeurteilung als entscheidendes Instrument für den Gesundheitsschutz in den Fokus.

Der Rechtsstreit entbrannte zwischen dem Bremer Senator für Kinder und Bildung und dem Gesamtpersonalrat der Schulen. Konkret ging es darum, ob die Einführung digitaler Zeiterfassung per Tablet der Mitbestimmung des Personalrats bedarf. Das OVG Bremen entschied nun klar: Die grundsätzliche Entscheidung für ein bestimmtes technisches Gerät fällt in die Organisationshoheit des Dienstherrn.

„Während die Modalitäten der Datennutzung und Verhaltenskontrolle mitbestimmungspflichtig bleiben können, ist die bloße Wahl zwischen ‘digital oder analog’ keine Frage der Mitbestimmung”, so die Richter. Diese Abgrenzung ist entscheidend. Bisher konnten Personal- und Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte bei „technischen Einrichtungen zur Überwachung“ (§ 87 BetrVG) oft nutzen, um auch über die Hardware selbst zu verhandeln.

Das Bremer Urteil zieht hier eine klare Linie. Will ein Arbeitgeber Tablets für mobile Arbeit einführen, kann der Personalrat die Geräte selbst nicht mehr blockieren. Der Konflikt verlagert sich damit vollständig auf die Nutzungsbedingungen – und hier ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Hebel.

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Die ergonomische Hürde: ASR A6 wird zum Schlüssel

Mit dem wegfallenden Vetorecht gegen die Geräte selbst rückt die praktische Umsetzung in den Mittelpunkt. Die technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“, die seit Juli 2024 in überarbeiteter Form gilt, wird zur zentralen Compliance‑Vorgabe. Sie regelt explizit den Umgang mit „tragbaren Bildschirmgeräten“.

Ein oft übersehener, aber kritischer Punkt ist das Gewicht. Die ASR A6 verlangt, dass Geräte für ihre Aufgabe „geeignet“ sein müssen. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG interpretiert dies streng: Begleitende Hinweise legen nahe, dass tragbare Geräte mit Tastatur idealerweise nicht mehr als 2,0 Kilogramm wiegen sollten, um ohne übermäßige Belastung handhabbar zu sein.

Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch über reine Gewichtsangaben hinausgehen. Das OVG-Urteil impliziert: Führt ein Arbeitgeber Tablets für Aufgaben ein, die zuvor am Desktop-PC oder auf Papier erledigt wurden, muss die Beurteilung nachweisen, dass das Gerät für die Dauer der Tätigkeit ergonomisch geeignet ist.

Schildkrötenhaltung und die Pflicht zu Peripheriegeräten

Die größte ergonomische Gefahr bei Tablets ist die sogenannte „Schildkrötenhaltung“ – eine Beugung von Nacken und Rundung der Schultern durch den niedrigen Betrachtungswinkel und die integrierte Eingabefläche.

Nach aktuellen arbeitsmedizinischen Standards gelten Tablets generell nur für kurzfristige Tätigkeiten als geeignet, etwa zum Abrufen von E-Mails oder kurzem Dateneingang. Für regelmäßige mobile Arbeit muss die Gefährdungsbeurteilung zwingend notwendige Ausgleichsmaßnahmen identifizieren. Sicherheitsexperten betonen: Wird ein Tablet für nennenswerte Textverarbeitung oder längere Interaktion genutzt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, externe Peripheriegeräte bereitzustellen.

Was muss also in der Gefährdungsbeurteilung für Tablet-Arbeit dokumentiert werden?

  • Nutzungsdauer: Es muss klar zwischen sporadischer Nutzung (wie der Zeiterfassung im Bremer Fall) und dauerhafter Arbeit unterschieden werden.
  • Bildschirm-Ergonomie: Der Bildschirm muss ausreichenden Kontrast bieten und frei von störenden Reflexionen sein – eine Herausforderung in mobilen Umgebungen mit unkontrollierter Beleuchtung.
  • Externe Eingabegeräte: Für Aufgaben, die über kurze Dauer hinausgehen, sind separate Tastatur und Maus keine Empfehlung, sondern eine Compliance-Notwendigkeit, um den „Stand der Technik“ nach dem ArbSchG zu erfüllen.
  • Software-Ergonomie: Berührungsziele müssen groß genug und Schriftarten skalierbar sein, um Augenbelastung und Fehler zu vermeiden.

Mehr Digitalisierung, mehr Verantwortung

Das Bremer Urteil wird die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen beschleunigen, indem es die „Mitbestimmungsblockade“ bei der Hardware-Wahl beseitigt. Diese neue operative Freiheit geht jedoch mit einer erhöhten Sorgfaltspflicht einher.

Rechtsexperten erwarten, dass Personalräte, die nun weniger Einfluss auf die Technologiewahl haben, die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften umso strenger überwachen werden. Konflikte werden sich künftig weniger am Gerät selbst, sondern an seiner Nutzung entzünden. Räte könnten die Nutzung solange blockieren, bis eine vollständige Gefährdungsbeurteilung vorliegt und Ausgleichsmaßnahmen wie Ständer, externe Tastaturen oder strenge Nutzungszeitlimits umgesetzt sind.

Zudem verschwimmt die Grenze zwischen „mobiler Arbeit“ und „Telearbeit“. Während die strengen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für feste Telearbeitsplätze gelten, greifen die allgemeinen Pflichten aus dem ArbSchG überall. Arbeitgeber, die nach dem Bremer Vorbild Tablets einführen, müssen sicherstellen, dass sie nicht versehentlich „dauerhafte mobile Arbeitsplätze“ schaffen, die ergonomische Grundsätze verletzen.

In den kommenden Monaten ist mit verstärkter Prüfung durch Aufsichtsbehörden zu rechnen – insbesondere was die Qualität der Gefährdungsbeurteilungen für mobile Geräte angeht. Die Botschaft der Gerichte ist klar: Die Führungsebene darf das Werkzeug wählen, trägt aber die volle Verantwortung für die gesundheitlichen Folgen dieser Wahl.

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