Organschaft: Finanzministerium lockert Regeln für stille Beteiligungen
12.01.2026 - 15:01:12
Das Bundesfinanzministerium hat seine restriktive Haltung zur steuerlichen Organschaft bei atypischen stillen Beteiligungen aufgegeben. Diese strategische Kehrtwende eröffnet deutschen Konzernen und Mittelständlern neue Gestaltungsspielräume.
Steuerliche Wende nach jahrelangem Streit
Nach jahrelangem Rechtsstreit hat sich die Finanzverwaltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebeugt. In einem aktuellen Schreiben (IV C 2 – S 2770/00048/001/044) akzeptiert das Bundesfinanzministerium (BMF) nun, dass eine Kapitalgesellschaft mit atypischer stiller Beteiligung sehr wohl als beherrschte Organgesellschaft fungieren kann.
Das markiert das Ende einer seit 2015 geltenden Verwaltungsauffassung, die solche Konstrukte kategorisch ausschloss. Grundlage sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Dezember 2024. Die neue Linie gilt für alle offenen Fälle und betrifft tausende Unternehmensgruppen in Deutschland.
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„Das ist eine erhebliche Erleichterung für die Praxis“, kommentiert ein Steuerexperte einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. „Ein zentrales Bürokratie-Hindernis für konzerninterne Verlustverrechnung fällt weg.“
So funktioniert die neue „Vorab-Abzug“-Logik
Der Kern des neuen Verwaltungsgrundsatzes betrifft die Behandlung der stillen Beteiligung im Gewinnabführungsvertrag. Bisher argumentierte die Finanzverwaltung: Ein solcher Vertrag sei nicht ordnungsgemäß durchführbar, wenn ein stiller Gesellschafter Anspruch auf Teile des Gewinns habe.
Der BFH und nun das BMF sehen das anders. Der Anteil des stillen Gesellschafters wird einfach vor der Gewinnabführung an den herrschenden Organträger abgezogen. Diese „Vorab-Abzug“-Logik macht den Gewinnabführungsvertrag für den verbleibenden Gewinnanteil der Kapitalgesellschaft wirksam.
Die atypische stille Beteiligung ist in Deutschland besonders im Familienunternehmertum beliebt. Sie ermöglicht die Einbindung von Investoren oder Familienmitgliedern, ohne die Gesellschafterstruktur der GmbH oder AG zu verändern.
Bei herrschenden Gesellschaften gelten weiter Einschränkungen
Während die Regeln für beherrschte Tochtergesellschaften liberalisiert wurden, bleibt die Haltung bei herrschenden Gesellschaften (Organträger) restriktiv. Das BMF unterscheidet zwei Fälle:
Erlaubt ist die Organträgerschaft, wenn die stille Beteiligung nur auf einen bestimmten Geschäftsbereich der herrschenden Gesellschaft beschränkt ist – und die Beteiligung an der Tochter zum „freien“, nicht belasteten Bereich gehört.
Weiterhin verboten bleibt sie dagegen, wenn die stille Beteiligung den gesamten Geschäftsbetrieb der herrschenden Gesellschaft umfasst. Hier beharrt das Finanzministerium auf seiner ablehnenden Haltung, obwohl der BFH dazu keine ausdrückliche Entscheidung traf.
Diese Unterscheidung ist entscheidend. Konzerne, deren Muttergesellschaft vollständig einer stillen Beteiligung unterliegt, riskieren weiterhin, dass ihre Organschaft von den Finanzbehörden nicht anerkannt wird.
Bestandsschutz für bestehende Konstrukte
Für bereits bestehende Strukturen, die auf der alten Rechtsauffassung von 2015 aufbauen, gewährt das BMF Übergangsregelungen. Besonders betrifft dies Konstrukte, die vor dem 20. August 2015 etabliert wurden.
In solchen Einzelfällen kann die Finanzverwaltung die bestehende Organschaft weiterhin anerkennen – gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Diese Bestandsschutz-Regelung soll Härtefälle vermeiden.
Ausblick: Mehr Gestaltungssicherheit, aber weiter Konfliktpotenzial
Steuerberater und Konzernabteilungen werden in den kommenden Wochen zahlreiche Organschaft-Konstrukte überprüfen müssen. Die dringendste Frage: Fällt die herrschende Gesellschaft unter die „teilweise“ (erlaubte) oder „vollständige“ (verbotene) stille Beteiligung?
Unternehmen, die bisher wegen einer stillen Beteiligung auf eine steuerliche Organschaft verzichteten, können ihre Strategie nun neu bewerten. Experten rechnen im ersten Halbjahr 2026 mit einer Welle von Restrukturierungen.
Doch der Konflikt könnte weitergehen. Rechtsanwälte vermuten, dass die restriktive Haltung bei vollständig beteiligten Organträgern künftig vor Gericht angefochten werden könnte. Das BMF bleibt hier vorsichtig, wohl aus Sorge vor zu komplexen Konstruktionen oder „Doppel-Nutzungs“-Strategien auf oberster Konzernebene.
Eines ist klar: Die Anpassung spiegelt den Trend wider, deutsche Steuerverwaltung an die Realität komplexer Unternehmensstrukturen anzupassen. Sie reduziert das Risiko der Doppelbesteuerung und ermöglicht flexiblere Verlustverrechnung – auch wenn nicht alle Türen geöffnet wurden.
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