Online-Krankschreibung, Arztgespräch

Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch: Fristlose Kündigung droht

29.11.2025 - 14:29:12

Arbeitsrechtler und Medien schlagen Alarm: Ein Grundsatzurteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm sorgt seit Freitag für Aufsehen in der Rechtsbranche. Die Botschaft ist eindeutig – wer sich per Online-Formular krankschreiben lässt, ohne tatsächlich mit einem Arzt zu sprechen, riskiert die fristlose Kündigung. Und das ohne vorherige Abmahnung.

Was auf den ersten Blick nach bequemer Digitalisierung klingt, entpuppt sich als gefährliche Falle für Beschäftigte. Das Urteil (Az. 14 SLa 145/25) hat in den vergangenen 24 Stunden eine Welle der Diskussion ausgelöst und könnte die Praxis vieler Arbeitnehmer nachhaltig verändern.

Im Zentrum des Verfahrens steht ein IT-Berater, der sich im August 2024 mit „Unwohlsein, Husten und Rückenschmerzen” krankmeldete. Statt eine Praxis aufzusuchen oder eine echte Videosprechstunde wahrzunehmen, nutzte er ein kostenpflichtiges Online-Portal. Das Vorgehen war simpel: Fragebogen mit Symptomen ausfüllen, absenden, fertig. Ohne ein einziges Wort mit einem Mediziner gewechselt zu haben, erhielt er eine digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

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Doch der Arbeitgeber wurde misstrauisch. Bei der Prüfung im elektronischen Arbeitsunfähigkeitssystem (eAU) fand sich kein Eintrag eines zugelassenen Arztes – nur ein PDF mit der Unterschrift eines „Privatarztes via Telemedizin” und einem WhatsApp-Kontakt. Die Konsequenz: Fristlose Kündigung.

Warum der „gelbe Schein” wertlos war

Herzstück der juristischen Debatte ist der Begriff der „Beweiskraft”. Normalerweise genießen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor deutschen Gerichten hohes Vertrauen. Das Arbeitsgericht muss davon ausgehen, dass sie korrekt sind – es sei denn, der Arbeitgeber kann das Gegenteil beweisen.

Das LAG Hamm stellt nun klar: Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Bescheinigung ausschließlich auf einem Online-Formular basiert. Wie kann das sein? Das Gericht argumentiert, dass ein solches Dokument nicht den medizinischen Standards der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entspricht.

Eine ärztliche Diagnose setzt ein Mindestmaß an Interaktion voraus – sei es eine körperliche Untersuchung, ein Videotelefonat oder zumindest ein ausführliches Telefonat mit Anamnese. Eine reine Text-Kommunikation via Webformular schließt eine valide medizinische Beurteilung aus. Das Ergebnis: Der „gelbe Schein” war das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt wurde. Der Arbeitnehmer stand ohne Nachweis seiner Erkrankung da.

Kein Warnschuss nötig

Besonders brisant für Beschäftigte: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für eine vorherige Abmahnung. Der Kläger hatte argumentiert, dass selbst bei einer ungültigen Bescheinigung zunächst eine Verwarnung hätte erfolgen müssen.

Die Richter wiesen dies zurück – ein Punkt, der in den gestrigen Rechtskommentaren besonders hervorgehoben wurde. Durch das Einreichen eines Dokuments, das wie eine gültige Krankschreibung aussah, aber ohne medizinische Prüfung beschafft wurde, habe der Mitarbeiter den Arbeitgeber getäuscht. Diese Täuschung zerstöre das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen.

„Der Vertrauensbruch wiegt so schwer, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen”, heißt es im Urteil. Das bedeutet: Bei „gefälschten” Online-Krankschreibungen greifen die üblichen Schutzinstrumente des deutschen Arbeitsrechts nicht – auch nicht die Pflicht zur vorherigen Abmahnung.

Seriöse Telemedizin vs. „Attest-Mühlen”

Seriöse Telemedizin erkennen Sie daran:
* Videosprechstunde: Sie sprechen mit einem Arzt per Webcam. Der Mediziner sieht Sie und stellt Fragen.
* Telefon-AU: Seit Ende 2023 können Bestandspatienten (und teilweise Neupatienten bei einfachen Atemwegsinfekten) nach einem ausführlichen Telefongespräch mit dem Arzt krankgeschrieben werden.
* eAU-Übermittlung: Seriöse Ärzte übertragen die Daten direkt an die Krankenkasse.

Zweifelhafte „Attest-Mühlen” erkennen Sie daran:
* Kein persönlicher Kontakt: Sie kreuzen lediglich Kästchen auf einer Website an.
* Vorauszahlung: Sie bezahlen eine Gebühr (etwa per PayPal), bevor Sie das PDF erhalten.
* Keine eAU: Die Bescheinigung wird nur an Sie verschickt, nicht an die Krankenkasse.
* Pauschale Unterschriften: Der Arzt wird oft als „Privatarzt” ohne lokale Praxisadresse aufgeführt.

Personalabteilungen reagieren

Die Reaktionen aus der Wirtschaft ließen nicht lange auf sich warten. Berichten zufolge aktualisieren Personalabteilungen in dieser Woche ihre Compliance-Richtlinien, um Bescheinigungen ohne eAU-Eintrag genauer zu prüfen. Das Urteil verschafft Unternehmen Rechtssicherheit: Reicht ein Mitarbeiter eine „Fragebogen-AU” ein, kann der Arbeitgeber nicht nur die Lohnfortzahlung verweigern, sondern auch das Arbeitsverhältnis beenden.

Für Arbeitnehmer ist die Botschaft der jüngsten Rechtsanalyse unmissverständlich: Bequemlichkeit hat ihren Preis. Wer mit ein paar Mausklicks den Wartezimmerbesuch umgehen will, nimmt einen bestätigten Schnellweg in die Arbeitslosigkeit. Ende November 2025 empfehlen Rechtsberater eindringlich, sich strikt an etablierte medizinische Kanäle zu halten – ob persönlich vor Ort oder über anerkannte Videoplattformen. Nur so bleibt der arbeitsrechtliche Schutz gewährleistet.

Kann es wirklich sein, dass ein paar ausgefüllte Felder ausreichen, um Jahre der Betriebszugehörigkeit zu gefährden? Das LAG Hamm hat diese Frage nun beantwortet – und die Antwort sollte jedem zu denken geben.


Hinweis: Dieser Artikel informiert über aktuelle rechtliche Entwicklungen und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Das besprochene Urteil (LAG Hamm, Az. 14 SLa 145/25) erging am 5. September 2025, die umfassende rechtliche Analyse und mediale Berichterstattung erfolgten Ende November 2025.

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