Nießbrauch: BFH erklärt Abfindungen für voll steuerpflichtig
21.01.2026 - 17:48:12Eine Abfindung für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie ist künftig vollständig zu versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil entschieden, das die Finanzverwaltung nun bundesweit anwenden wird. Die Entscheidung kippt jahrzehntealte Praxis und hat massive Auswirkungen für die Nachfolgeplanung in Familien.
Grundlegende Kehrtwende der Rechtsprechung
Der BFH vollzieht eine klare Abkehr von seiner bisherigen Linie. Bislang wurde die Aufgabe eines Nießbrauchs gegen eine Abfindung als privates Vermögensgeschäft und damit als steuerneutral betrachtet. Der IX. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts sieht das nun anders.
Die Richter begründen ihre neue Auffassung damit, dass die Zahlung nicht den Nießbrauch als solchen abgelten soll. Stattdessen stelle sie einen Ersatz für die künftig ausbleibenden Mieteinnahmen dar. Da diese Mieten steuerpflichtig gewesen wären, muss es auch die Abfindung sein. Die Einstufung erfolgt damit als sonstige Einkünfte nach § 24 Nr. 1a EStG.
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Entscheidend: Die aktive Vermietung
Der springende Punkt ist die tatsächliche Nutzung der Immobilie. Die Steuerpflicht tritt nur dann ein, wenn der Nießbraucher die Immobilie aktiv vermietet hat und die Einnahmen versteuerte. Im konkreten Fall hatte eine Mutter ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Haus, das ihren Kindern gehörte. Sie war Vermieterin und versteuerte die Mieteinnahmen.
Als das Haus verkauft wurde, verzichtete sie gegen eine hohe Abfindung auf ihr Nießbrauchsrecht. Der BFH urteilte: Da sie einen Strom steuerpflichtiger Mieteinnahmen aufgab, muss auch die erhaltene Pauschale versteuert werden. Die Abfindung schließt die Lücke der entfallenen, zukünftigen Zahlungen.
Auch freiwilliger Verzicht ist steuerpflichtig
In einer weiteren wichtigen Klarstellung stellt der BFH fest, dass die Umstände des Verzichts keine Rolle spielen. Es ist unerheblich, ob der Nießbraucher sein Recht freiwillig oder unter wirtschaftlichem Druck aufgibt. Damit entfällt ein früherer Prüfpunkt aus der älteren Rechtsprechung.
Diese Vereinfachung weitet den Kreis der steuerpflichtigen Vorgänge aus. Jeder ausgehandelte, entgeltliche Verzicht an einer vermieteten Immobilie fällt nun unter diese Regel. Steuerberater warnen vor den Folgen für Erbplanungen, bei denen Eltern eine Immobilie übertragen, sich aber ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
Massive Folgen für die vorweggenommene Erbfolge
Das Urteil trifft die gängige Praxis der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei übertragen Eltern Immobilien zu Lebzeiten auf ihre Kinder, behalten sich aber ein Nießbrauchsrecht vor. So sichern sie sich ein Einkommen und senken die künftige Erbschaftsteuerlast für die nächste Generation.
Bisher gingen viele davon aus, dass sie auf dieses Recht später gegen eine Abfindung steuerneutral verzichten könnten – etwa zur Finanzierung des Ruhestands. Diese Annahme ist nun hinfällig. Der BFH schließt eine steuerliche Lücke. Wer einen vermieteten Nießbrauch gegen Geld aufgibt, muss die gesamte Summe versteuern. Das erfordert eine vollständige Neuberechnung der Wirtschaftlichkeit solcher Schritte.
Ausblick: Bundesweite Anwendung steht bevor
Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, den BFH-Beschluss im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Damit wird die Rechtsauffassung für alle Finanzämter verbindlich. Steuerpflichtige können sich nicht mehr auf ältere, günstigere Urteile berufen.
Offen ist noch eine Detailfrage: Das Verfahren wurde an das niedrigere Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die „Fünftelregelung“ nach § 34 EStG Anwendung finden kann. Diese Regel mildert die Steuerlast bei außerordentlichen Einkünften. Eine endgültige Klärung steht aus, ändert aber nichts am Grundsatz der Steuerpflicht. Immobilienbesitzer und ihre Berater müssen sich auf die neue Realität einstellen.
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