Umsatzsteuerrecht, Klarheit

Neues Umsatzsteuerrecht schafft Klarheit für EU-Importe

18.01.2026 - 04:40:12

Die Reform des Umsatzsteuergesetzes beendet Unsicherheiten bei der zentralen Zollabwicklung und legt den Zahlungsort für Einfuhrumsatzsteuer eindeutig fest.

Eine wichtige Änderung im deutschen Umsatzsteuergesetz bringt seit Jahresbeginn mehr Rechtssicherheit für internationale Unternehmen. Der neue § 21b UStG regelt eindeutig, wo die Einfuhrumsatzsteuer bei zentraler Zollabwicklung in der EU zu zahlen ist.

Was ändert sich konkret?

Bisher war unklar: Nutzte ein Unternehmen die zentralisierte Zollabwicklung (CCI), konnte der Ort der Zollanmeldung vom tatsächlichen Einfuhrort der Ware abweichen. Das führte zu Unsicherheit – in welchem Land ist die Einfuhrumsatzsteuer fällig?

Der neue Paragraf beendet dieses Hin und Her. Kern der Regelung: Die Steuer entsteht nun dort, wo die Ware physisch in den EU-Wirtschaftskreislauf gelangt. Für Importe nach Deutschland ist damit stets das zuständige deutsche Hauptzollamt zuständig – unabhängig davon, in welchem EU-Land die Zollanmeldung eingereicht wurde.

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Ein weiterer Vorteil: Unter bestimmten Bedingungen gilt die Zollanmeldung direkt als Steuererklärung. Das kann den bürokratischen Aufwand spürbar reduzieren. Voraussetzung ist unter anderem ein bewilligtes deutsches Aufschubkonto für die Einfuhrumsatzsteuer.

Digitale Kommunikation wird Pflicht

Die Finanzverwaltung setzt auf Digitalisierung. Steuerbescheide werden künftig grundsätzlich elektronisch übermittelt oder zum Abruf in Portalen wie ELSTER bereitgestellt. Unternehmen müssen ihre digitalen Postfächer aktiv überwachen, um keine Fristen zu versäumen. Eine Anpassung interner Prozesse ist daher unumgänglich.

Warum war diese Neuregelung nötig?

Hintergrund ist eine Lücke im EU-Zollrecht. Der Europäische Gerichtshof hatte mehrfach betont, dass die Einfuhrumsatzsteuer – eine nationale Verbrauchsteuer – am Ort der physischen Einfuhr entsteht. Das moderne Zollverfahren der zentralisierten Abwicklung kollidierte jedoch mit diesem Grundsatz.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen reicht seine Zollanmeldung zentral in Frankreich ein, die Ware comes aber in Hamburg an. Vor der Neuregelung war strittig, welches Land für die Umsatzsteuer zuständig ist. § 21b UStG löst diesen Konflikt und schafft endlich klare Verhältnisse.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Importeure, besonders für solche ohne deutschen Sitz, bringt die Änderung Planungssicherheit. Die Prozesse werden transparenter. Die mögliche Nutzung der Zollanmeldung als Steuererklärung vereinfacht die Compliance.

Doch die Vorteile gibt es nicht zum Nulltarif. Unternehmen, die das CCI-Verfahren nutzen wollen, müssen ein Aufschubkonto für die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland beantragen. Dieser Schritt sollte prioritär angegangen werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Reform einen wichtigen Schritt getan, um das nationale Steuerrecht an die Realitäten des digitalen EU-Binnenmarktes anzupassen. Für betroffene Unternehmen heißt es jetzt: Umsetzen und die neuen Vereinfachungen nutzen.

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