Neuer Finanzminister-Erlass: 30 / 70-Regel erleichtert Gastronomie-Steuer
11.01.2026 - 14:05:12Die deutsche Gastronomie atmet auf: Ein neuer Erlass des Bundesfinanzministeriums schafft Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Aufteilung von Kombiangeboten. Ab sofort gilt eine pauschale 30/70-Regel für Angebote mit Speisen und Getränken.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent dauerhaft für alle Speisen in der Gastronomie – unabhängig davon, ob sie vor Ort verzehrt oder mitgenommen werden. Diese im Dezember 2025 vom Bundesrat beschlossene Regelung erfüllt eine langjährige Forderung der Branche. Doch sie bringt eine altbekannte Herausforderung zurück: Getränke unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 Prozent.
Die Herausforderung: Ein Preis, zwei Steuersätze
Diese Differenzierung wird zum buchhalterischen Albtraum bei „Kombiangeboten“. Bei Buffets, Brunch-Specials oder Pauschalpaketen für Veranstaltungen deckt ein einziger Preis sowohl Speisen (7%) als auch Getränke (19%) ab. Streng nach Umsatzsteuerrecht müsste der Gastronom den Gesamtpreis exakt nach dem Wert der einzelnen Komponenten aufteilen. Praktisch unmöglich bei einem Brunch, wo der Verzehr von Kaffee und Saft (19%) gegenüber Rührei und Brot (7%) je Gast nicht exakt erfasst werden kann.
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Hier schafft das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Abhilfe. In einem Schreiben vom 22. Dezember 2025 führt es eine Vereinfachungsregel ein, die an die Praxis aus der Corona-Pandemie anknüpft. Steuerberatungskanzleien wie WTS und Haufe analysierten die Neuerung in den ersten Januartagen.
Die Lösung: Die neue 30/70-Pauschale
Für Kombiangebote mit Speisen und Getränken dürfen Betriebe nun pauschal unterstellen, dass 30 Prozent des Gesamtpaketpreises auf Getränke (19% Steuer) entfallen. Die verbleibenden 70 Prozent werden den Speisen (7% Steuer) zugerechnet.
Es handelt sich um eine Nichtbeanstandungsregelung. Die Finanzbehörden akzeptieren diese Aufteilung, ohne detaillierte Einzelberechnungen zu verlangen. Steuerexperten bewerten diese Vereinfachung als massive Erleichterung für die Betriebe.
Beispielrechnung Brunch (Bruttopreis: 44,00 Euro):
* Getränkeanteil (30%): 13,20 Euro. Dieser Betrag unterliegt 19% Umsatzsteuer.
* Speiseanteil (70%): 30,80 Euro. Dieser Betrag unterliegt 7% Umsatzsteuer.
Ohne diese Pauschale wären Gastronomen auf Schätzungen angewiesen – eine häufige Fehlerquelle und Streitgrund bei Betriebsprüfungen.
Anpassung für Hotellerie und Business-Pakete
Die neuen Regeln betreffen auch die Hotellerie, insbesondere Business-Pakete. Diese Pauschalangebote bündeln Frühstück (nun 7%) mit anderen Leistungen wie WLAN, Parken oder Spa-Nutzung (typischerweise 19%).
Das BMF hat den Vereinfachungssatz für diese Pakete angepasst. Lag er bisher bei 20 Prozent, wurde der Anteil des Paketpreises für standardbesteuerte Leistungen (19%) zum 1. Januar 2026 auf 15 Prozent gesenkt. Hoteliers können den ermäßigten Steuersatz damit auf einen größeren Teil des Pakets (85%) anwenden. Branchenbeobachter im Handwerksblatt mahnen jedoch, dass die Kassensysteme umgehend aktualisiert werden müssen, um korrekte Rechnungen auszustellen.
Übergangsregelung für Silvester
Die Steueränderung mitten in der Silvesternacht stellte eine besondere Herausforderung dar. Für Veranstaltungen, die vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 überlappten, erlaubte das BMF eine pragmatische Lösung: Die gesamte Veranstaltung konnte entweder nach den zu Beginn gültigen Regeln besteuert oder pauschal mit 19 Prozent versteuert werden. Experten raten jedoch, für alle nach Mitternacht endenden Veranstaltungen die neuen, niedrigeren Sätze anzuwenden – das ist für die Betriebe finanziell vorteilhafter.
Branchenreaktion und Ausblick
Die dauerhafte 7-Procent-Regel und die klaren Vereinfachungen werden in der Branche begrüßt. Das „Steueränderungsgesetz 2025“ gilt als wichtiger Stabilisator. Die Entkopplung der Besteuerung von der Verzehrsart beseitigt die absurden Ungleichbehandlungen der Vergangenheit.
Dennoch bleibt die Unterscheidung zwischen Speisen und Getränken ein „systemischer Bruch“ im deutschen Umsatzsteuerrecht. Kritiker fordern einen einheitlichen Satz für alle Gastronomieleistungen, um Bürokratie weiter abzubauen. Die 30/70-Aufteilung ist ein Hilfsmittel, keine grundlegende Lösung.
Für die unmittelbare Zukunft drängen Steuerberater die Betriebe, ihre Kassensysteme zu überprüfen. Die Pauschalen für Business-Pakete (15%) und All-inclusive-Angebote (30%) müssen korrekt hinterlegt sein. Die Finanzverwaltung wird die korrekte Anwendung bei künftigen Prüfungen genau kontrollieren.
Jetzt liegt der Fokus auf der Marktanpassung. Bleibt die Frage: Kommt die Steuerersparnis bei den Gästen an oder dient sie vor allem dazu, die von Inflation und Personalmangel gebeutelten Margen der Betriebe zu stützen?
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