Gefahrstoffverordnung, Strengere

Neue Gefahrstoffverordnung: Strengere Regeln für Krebsrisiken am Arbeitsplatz

18.01.2026 - 05:01:12

Die novellierte Gefahrstoffverordnung verpflichtet Unternehmen, Grenzwertüberschreitungen bei krebserregenden Stoffen zu melden und Maßnahmenpläne vorzulegen.

Eine verschärfte Gefahrstoffverordnung zwingt deutsche Unternehmen zu mehr Transparenz bei krebserregenden Stoffen. Seit Ende 2024 müssen Grenzwertüberschreitungen aktiv gemeldet werden – ein Paradigmenwechsel im Arbeitsschutz.

Kern der Reform: Die verpflichtende Meldepflicht

Das Herzstück der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine neue, verbindliche Mitteilungspflicht. Überschreitet die Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), muss der Arbeitgeber dies der zuständigen Behörde melden. Die Frist beträgt zwei Monate nach Feststellung.

Doch die Meldung allein genügt nicht. Parallel ist ein detaillierter Maßnahmenplan vorzulegen. Dieser muss konkrete Schritte zur Expositionsminderung und einen verbindlichen Zeitrahmen enthalten. Betroffen sind Stoffe wie Asbest, Benzol, Acrylamid oder Formaldehyd. Die Regelung zwingt Betriebe damit zu proaktivem Handeln.

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Vom Leitfaden zum Gesetz: Das Ampel-Modell wird Pflicht

Die Novelle bedeutet eine strategische Neuausrichtung. Ein zentraler Punkt: Das risikobasierte „Ampel-Modell“ aus der Technischen Regel TRGS 910 wird in den Verordnungstext überführt. Was bisher als Stand der Technik galt, ist nun gesetzliche Pflicht.

Das Modell koppelt die erforderlichen Schutzmaßnahmen direkt an das statistische Krebsrisiko einer Tätigkeit. Die Reform setzt zudem eine EU-Richtlinie um und soll arbeitsbedingte Krebserkrankungen europaweit stärker bekämpfen. Für die Behörden entsteht erstmals eine systematische Datenbasis, um Branchen-Risikoschwerpunkte zu identifizieren.

Praktische Folgen für Betriebe: Mehr Aufwand, klare Pflichten

Für die betriebliche Praxis steigt der administrative Aufwand erheblich. Die Einhaltung von Grenzwerten reicht nicht mehr aus. Unternehmen müssen lückenlose Prozesse für Überwachung, Bewertung und Meldung etablieren. Die Gefährdungsbeurteilung, das Kernelement des Arbeitsschutzes, muss zwingend überprüft und angepasst werden.

Besonders betroffen sind Branchen wie die Chemieindustrie, das Baugewerbe (Asbest, Stäube), die Holz- und Metallverarbeitung sowie die Recyclingwirtschaft. Eine geringe Erleichterung gibt es: Die strenge Verschlussregelung für die Lagerung entfällt für nicht akut toxische CM-Stoffe. Dieser Vorteil wird jedoch von den verschärften Dokumentationspflichten und erweiterten Expositionsverzeichnissen überlagert.

Teil eines Trends: Europa verschärft den Kampf gegen Krebsrisiken

Die deutsche Novellierung ist kein Einzelfall, sondern Teil eines europäischen Trends zu strengeren Regeln für gefährliche Substanzen. Der Schutz vor krebserzeugenden Stoffen rückt überall in den Fokus. Jüngste Anpassungen betreffen auch den Umgang mit Asbest, wo für Abbrucharbeiten nun erweiterte Genehmigungspflichten gelten.

Die durch die Meldepflicht generierten Daten werden künftig die Grundlage für weitere Anpassungen von Grenzwerten bilden. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) arbeitet kontinuierlich an der Aktualisierung der Technischen Regeln. Unternehmen sind gut beraten, ihre Arbeitsschutzsysteme proaktiv auf den neuesten Stand zu bringen – sowohl zum Schutz der Belegschaft als auch zur Vermeidung rechtlicher Konsequenzen.

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