Mutterschutz, Erleichterung

Mutterschutz: Keine Erleichterung für Spätschichten 2026

29.12.2025 - 18:31:12

Trotz Bürokratieabbau müssen Unternehmen auch 2026 für Schwangere in Spätschichten eine aufwendige behördliche Genehmigung einholen. Die erhoffte Vereinfachung zur Meldepflicht findet nicht statt.

Trotz Bürokratieabbau bleibt die behördliche Genehmigung für Schwangere in Spätschichten auch 2026 Pflicht. Deutsche Unternehmen müssen sich weiterhin auf ein aufwendiges Verfahren einstellen.

Berlin – Für die Personalplanung im neuen Jahr bedeutet das eine klare Ansage: Der vielfach in der Wirtschaft erhoffte Wechsel von einer Genehmigungspflicht zu einer einfachen Meldepflicht für die Arbeit Schwangerer zwischen 20 und 22 Uhr findet nicht statt. Das bestätigten Rechtsexperten und Aufsichtsbehörden diese Woche. Paragraph 28 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bleibt in Kraft, obwohl das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) andernorts Erleichterungen brachte.

Drei Hürden für die Spätschicht

Die Ausnahme von dem grundsätzlichen Nachtarbeitsverbot für Schwangere und Stillende ist kein Automatismus. Unternehmen müssen nach wie vor drei strikte Bedingungen erfüllen, um eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr zu ermöglichen:
1. Ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Frau.
2. Ein ärztliches Attest, das die Unbedenklichkeit der Tätigkeit für Mutter und Kind bescheinigt.
3. Eine behördliche Genehmigung durch die zuständige Aufsicht, etwa das Gewerbeaufsichtsamt.

Zwar darf die Arbeit auf eigenes Risiko bereits aufgenommen werden, während der Antrag läuft – vorausgesetzt, die ersten beiden Punkte liegen vor und die Behörde hat nicht bereits abgelehnt. Die Pflicht, das Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, bleibt jedoch bestehen. Die Behörde kann die Tätigkeit insbesondere dann untersagen, wenn spezifische Schutzstandards – etwa zum Verbot der Alleinarbeit – nicht eingehalten werden.

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Wo der Bürokratieabbau wirklich wirkt

Die Verwirrung um eine mögliche reine Meldepflicht rührt wahrscheinlich von anderen Neuerungen des BEG IV her, die seit Januar 2025 gelten. Diese betreffen aber die Gefährdungsbeurteilung, nicht die Genehmigung für Spätschichten.

Für standardisierte und risikoarme Arbeitsplätze, etwa in Büros, entfiel die Pflicht zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung für jeden einzelnen Arbeitsplatz. Dieser Schritt sollte Doppelarbeit vermeiden. Für die Spätschicht zogen die Gesetzgeber jedoch eine klare Grenze: Die potenziellen physiologischen Belastungen für Schwangere gelten als spezifisches Risiko, das eine individuelle behördliche Prüfung rechtfertigt.

Neue Rechte bei Fehlgeburten

Während die Spätschicht-Regeln unverändert blieben, hat sich der Mutterschutz 2025 insgesamt deutlich weiterentwickelt. Die größte Neuerung, die auch 2026 relevant bleibt, ist das Mutterschutzanpassungsgesetz.

Seit Mitte 2025 schließt es eine lange bestehende Schutzlücke bei Fehlgeburten. Bisher bestand vor der 24. Schwangerschaftswoche kein Anspruch auf Mutterschutzfristen. Das neue Gesetz führte ein gestaffeltes Schutzsystem ein:
* Ab der 12. Woche haben Frauen nun Anspruch auf Schutzfristen zur körperlichen und psychischen Erholung – unabhängig von einer Krankschreibung.
* Die Dauer dieser Fristen verlängert sich mit fortschreitender Schwangerschaftswoche.

Diese Reform unterstreicht den politischen Fokus: Der Staat priorisiert den Ausbau von Gesundheitsschutz, nicht die Vereinfachung von Arbeitgeberpflichten in sensiblen Bereichen.

Meldepflicht ist nicht Genehmigungspflicht

Für Personalabteilungen ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Pflichten entscheidend, um Bußgelder zu vermeiden.
* Meldepflicht: Sie betrifft die Tatsache der Schwangerschaft selbst. Sobald der Arbeitgeber davon erfährt, muss er die Aufsichtsbehörde informieren (Paragraph 27 MuSchG). Dies ist eine Anzeige, keine Erlaubnis.
* Genehmigungspflicht: Sie betrifft ausschließlich die Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot (Paragraph 28). Hier wird eine Erlaubnis beantragt, die versagt werden kann.

Die Verwechslung beider Konzepte ist riskant. Branchenkenner vermuten, dass Software-Updates für die Gehaltsabrechnung 2026 die Verwirrung unbeabsichtigt befördert haben könnten. Ein digital vereinfachter Übermittlungsweg für Formulare ist nicht gleichbedeutend mit einer rechtlichen Abschaffung der Genehmigung.

Ausblick: Keine weiteren Erleichterungen in Sicht

Für das Jahr 2026 rechnen Experten nicht mit einer Abschaffung des Genehmigungsverfahrens für Spätschichten. Der politische Konsens in Berlin favorisiert weiterhin den starken, individuellen Gesundheitsschutz für schwangere Beschäftigte. Weitere Deregulierungen in risikobehafteten Bereichen wie Nachtarbeit oder Akkordarbeit sind nicht absehbar.

Unternehmen sollten ihre internen Prozesse jetzt überprüfen. Nach der Integration der BEG IV-Änderungen in die Praxis gilt es, sicherzustellen, dass alle Spätschicht-Einsätze Schwangerer durch gültige und aktuelle Genehmigungen abgedeckt sind. Sich auf eine reine Notifizierungs-Strategie zu verlassen, könnte zu sofortigen behördlichen Untersagungen und Haftungsfragen führen.

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