Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
12.01.2026 - 23:51:12Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung ist zum Jahreswechsel automatisch angepasst worden. Grund ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Für rund 7,5 Millionen Minijobber und ihre Arbeitgeber ändern sich damit die Regeln für die Lohnabrechnung 2026.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Diese Erhöhung zieht eine automatische Anpassung der Minijob-Grenze nach sich. Sie liegt nun bei 603 Euro monatlich, nach zuvor 556 Euro im Jahr 2025. Im Jahresverdienst sind damit bis zu 7.236 Euro möglich, ohne dass Sozialversicherungspflicht eintritt.
Das Ziel der dynamischen Kopplung ist klar: Minijobber sollen trotz des höheren Stundenlohns ihre gewohnte Arbeitszeit – oft etwa zehn Wochenstunden – beibehalten können, ohne ungewollt die Grenze zu überschreiten. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine Überprüfungspflicht. Alle Arbeitsverträge und Stundenaufzeichnungen müssen auf die neue Grenze abgestimmt werden.
Midijobs gewinnen an Bedeutung
Die Anhebung verschiebt auch die Grenze zum Übergangsbereich, dem sogenannten Midijob. Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Brutto zwischen 603,01 und 2.000 Euro fallen nun in diese Kategorie. Hier zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialbeiträge, erwerben aber volle Ansprüche in der Renten- und Krankenversicherung.
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Für die Lohnbuchhaltung ist eine genaue Prüfung zu Jahresbeginn entscheidend. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt jedes Beschäftigten im Niedriglohnsektor muss neu eingeordnet werden. Auch erwartbare Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld sind in dieser Beurteilung zu berücksichtigen. Eine falsche Einstufung kann zu Nachzahlungen und Problemen mit den Sozialversicherungsträgern führen.
Flexibilität mit engen Grenzen
Was passiert, wenn die 603-Euro-Grenze ungeplant überschritten wird? Der Status als Minijobber bleibt erhalten, wenn dies in nicht mehr als zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres geschieht. Die Obergrenze von 603 Euro pro Monat darf dabei nicht überschritten werden. Ein maximaler Jahresverdienst von 8.442 Euro ist unter diesen Ausnahmeregeln möglich.
Diese Regelung bietet Spielraum für unvorhergesehene Mehrarbeit, etwa eine kurzfristige Vertretung. Sie gilt jedoch ausdrücklich nicht für geplante oder regelmäßige Überschreitungen. Arbeitgeber müssen solche Ausnahmen genau dokumentieren und begründen können, um bei einer Prüfung bestehen zu können.
Politische Debatte neu entfacht
Während die aktuelle Anpassung eine technische Folge des Mindestlohns ist, steht das Minijob-Modell selbst zunehmend in der Kritik. Gegner argumentieren, es führe oft in eine berufliche Sackgasse – besonders für Frauen – und sorge für niedrige Rentenansprüche.
Jüngst hat sogar die Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen schrittweisen Ausstieg aus dem Modell vorgeschlagen. Das Ziel: Minijobs in reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung überführen, um Altersarmut zu bekämpfen und dem Fachkräftemangel zu begegnen. Gewerkschaften wie ver.di unterstützen diesen Vorstoß und sehen in Minijobs ein Auslaufmodell, das „gute Arbeit“ verdränge.
Nächste Anpassung schon in Sicht
Unternehmen sollten sich auf weitere Veränderungen einstellen. Die Mindestlohnkommission hat bereits die nächste Erhöhung beschlossen: Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze wird dann voraussichtlich auf etwa 633 Euro monatlich klettern.
Diese automatischen Anpassungen sind mehr als nur buchhalterische Routine. Sie sind ein Indikator für die größere politische Frage: Hat der Minijob als flexibles Beschäftigungsinstrument noch eine Zukunft, oder steht Deutschland vor einer grundlegenden Reform seines Niedriglohnsektors? Arbeitgeber, die auf geringfügig Beschäftigte setzen, sollten die Debatte genau verfolgen.
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