Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
31.12.2025 - 13:02:12Ab Januar 2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, wodurch auch die Grenze für Minijobs auf 603 Euro steigt. Dies hat Auswirkungen auf Lohnbuchhaltung, Versicherungsschutz und Mitbestimmungsrechte.
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Regeln für die Beschäftigung in Deutschland. Der Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro pro Stunde, wodurch sich die Verdienstgrenze für Minijobs automatisch auf 603 Euro monatlich erhöht. Diese Kopplung soll die Kaufkraft von Geringverdienern erhalten, stellt Unternehmen und Betriebsräte jedoch vor komplexe Herausforderungen bei der Personalplanung.
Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen synchron
Zum Jahreswechsel tritt die Empfehlung der Mindestlohnkommission in Kraft: Statt 12,82 Euro beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab morgen 13,90 Euro pro Stunde. Durch die vor Jahren eingeführte dynamische Kopplung steigt parallel die Grenze für geringfügige Beschäftigung von 556 auf 603 Euro im Monat. Dieser Mechanismus soll sicherstellen, dass Minijobber weiterhin etwa zehn Wochenstunden arbeiten können, ohne die steuer- und abgabenprivilegierte Grenze zu überschreiten.
Gleichzeitig verschiebt sich die Untergrenze des Midijobs, der Übergangsbereich zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf 603,01 Euro. Die Obergrenze von 2.000 Euro bleibt zunächst unverändert. Die Entwicklung ist noch nicht zu Ende: Die Bundesregierung hat bereits den Weg für eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro im Jahr 2027 freigemacht, was die Minijob-Grenze auf dann 633 Euro treiben würde.
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Für die Lohnbuchhaltung bedeutet die Änderung akuten Handlungsbedarf. Systeme müssen über Nacht aktualisiert werden, damit bereits die im Januar geleisteten Arbeitsstunden korrekt gegen die neue 603-Euro-Grenze gerechnet werden. Fehler könnten sonst ungewollte Sozialversicherungspflicht auslösen.
Statuswechsel: Vom Midijob zurück zum Minijob
Die stabilisierte Arbeitszeit ist die eine Seite der Medaille. Eine kritische Frage betrifft jedoch diejenigen Beschäftigten, die bisher zwischen 556 und 603 Euro verdienten. Sie waren als Midijobber voll sozialversichert, zahlten jedoch reduzierte Beiträge. Ab Januar rutschen ihre Einkünfte in den Minijob-Bereich.
Dieser Statuswechsel hat erhebliche Konsequenzen. Betroffene Arbeitnehmer verlieren den Pflichtschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – es sei denn, sie üben eine andere Hauptbeschäftigung aus. Lediglich die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, von der man sich jedoch befreien lassen kann. Gewerkschaften wie die IG BAU warnen davor, dass Arbeitnehmer nicht unfreiwillig in prekärere Beschäftigungsverhältnisse gedrängt werden dürfen.
Handlungsauftrag für die Betriebsräte
Für Betriebsräte ergeben sich mit dem Jahreswechsel konkrete Mitbestimmungsrechte und Kontrollpflichten. Nach § 80 BetrVG müssen sie überwachen, dass der neue Mindestlohn allen Berechtigten korrekt ausgezahlt wird. Besonders heikel: Bestehende Minijob-Verträge dürfen durch die Lohnerhöhung nicht unbeabsichtigt gesprengt werden. Würden fest vereinbarte Stunden plötzlich zu einem Monatsverdienst über 603 Euro führen, entstünde automatisch volle Sozialversicherungspflicht.
Jede Anpassung der Arbeitszeit – ob Verkürzung zur Kosteneinhaltung oder Ausweitung bis zur neuen Grenze – fällt zudem unter die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Experten raten Betriebsräten, proaktiv von der Geschäftsführung zu verlangen:
* Listen aller von Statuswechseln betroffenen Mitarbeiter.
* Einblick in geplante Vertragsänderungen bei Stundenlohn oder Arbeitszeit.
* Nachweis, dass die Belegschaft über ihre neue Versicherungssituation und Optionen aufgeklärt wurde.
Die Minijob-Zentrale betont, dass Arbeitgeber den Versicherungsstatus ihrer Belegschaft aktiv überprüfen müssen. Betriebsräte kommen hier eine wichtige Kontrollfunktion zu.
Wirtschaftlicher Kontext und Ausblick
Der Anstieg erfolgt in einer hitzigen Debatte über Lohnkosten und Inflation. Verbände wie der DIHK verweisen auf spürbare Mehrbelastungen für Branchen mit vielen Minijobs, etwa Gastronomie, Einzelhandel oder Reinigungsgewerbe. Die Lohnsumme für die gleiche Arbeitsmenge steigt um rund 8,4 Prozent.
Gewerkschaften und Sozialverbände halten die Erhöhung dagegen für überfällig, um die reale Kaufkraft der Geringverdiener angesichts der vergangenen Inflation zu stabilisieren. Die Anpassung der Grenze auf 603 Euro bewahre das Minijob-Modell als Zuverdienstmöglichkeit.
Mit der fest eingeplanten Erhöhung auf 14,60 Euro im Jahr 2027 haben Unternehmen nun einen Zwei-Jahres-Planungshorizont. Experten rechnen damit, dass 2026 die Diskussion über die starre 2.000-Euro-Obergrenze für Midijobs neu entbrennt. Während der Minijob-Boden steigt, schrumpft der Übergangsbereich. Betriebsräte sollten die aktuellen Veränderungen zum Anlass nehmen, langfristige Modelle für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu entwickeln. Ab morgen geht es zunächst darum, die technische und rechtliche Umstellung auf 13,90 Euro und 603 Euro reibungslos umzusetzen.
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