Millionen, Arbeitnehmer

Millionen Arbeitnehmer starten ins arbeitsrechtliche Neujahr

28.12.2025 - 18:24:12

Für Millionen Beschäftigte gelten an den Feiertagen besondere Arbeitsregeln. Der Artikel klärt über gesetzliche Ausnahmen, steuerfreie Zuschläge und den Pflicht-Ersatzruhetag auf.

Für Millionen Beschäftigte in Deutschland ist der Jahreswechsel kein reines Feiern, sondern eine arbeitsrechtliche Herausforderung. Während Silvester und Neujahr für viele Feiertage sind, gelten für Krankenhäuser, Nahverkehr und Gastronomie Ausnahmen. Hinzu kommt eine angespannte Lage im öffentlichen Dienst.

Gesetzlicher Rahmen: Arbeiten an Neujahr 2026

Der 1. Januar 2026 ist ein gesetzlicher Feiertag. Das Arbeitszeitgesetz verbietet grundsätzlich die Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr. Doch für systemrelevante Bereiche wie Gesundheitswesen, Rettungsdienste, öffentlichen Verkehr und Sicherheit gelten Ausnahmen. Für diese Mitarbeiter ist der kommende Donnerstag ein normaler Arbeitstag – sofern der Dienstplan sie einteilt.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft Silvester: Der 31. Dezember 2025 ist vor dem Gesetz ein ganz normaler Werktag (Mittwoch). Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Freistellung. In der Praxis handeln viele Unternehmen jedoch Betriebsvereinbarungen oder eine betriebliche Übung aus, die den Tag oft zu einem halben oder ganzen freien Tag machen – meist gegen einen Urlaubstag.

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Zuschläge und Steuern: Was Arbeitnehmern zusteht

Ein klassischer Streitpunkt zum Jahresende sind Feiertagszuschläge. Rechtsexperten weisen darauf hin: Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschlag für Arbeit an Feiertagen gibt es nicht. Das Gesetz schreibt nur die Bezahlung der geleisteten Stunden vor.

Ein Anspruch entsteht ausschließlich durch:
* Tarifverträge (z.B. TVöD im öffentlichen Dienst).
* Betriebs- oder individuelle Arbeitsverträge.
* Eine betriebliche Übung.

Steuerliche Vergünstigungen gelten weiter. Für Arbeit am Neujahrstag (1. Januar) sind Zuschläge bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Für Arbeit an Silvester (31. Dezember) gilt diese Steuerfreiheit für Stunden ab 14:00 Uhr. Voraussetzung: Der zugrunde gelegte Stundenlohn liegt nicht über 50 Euro. Für die Sozialversicherung gilt eine Grenze von 25 Euro pro Stunde.

Der gesetzliche Ersatzruhetag ist Pflicht

Während Geldzuschläge vertraglich geregelt sind, ist Freizeitausgleich gesetzlich vorgeschrieben. Wer am Donnerstag, dem 1. Januar 2026, arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Laut Paragraf 11 ArbZG muss dieser Ausgleichstag innerhalb von acht Wochen nach dem Feiertag gewährt werden. Es muss sich um einen Tag handeln, an dem der Arbeitnehmer normalerweise arbeiten müsste. Ein freier Sonntag oder ein ohnehin dienstfreier Tag genügen nicht.
Für den Jahreswechsel 2025/26 bedeutet das:
* Arbeit am 31.12. (Mi): Kein gesetzlicher Ersatzruhetag nötig.
* Arbeit am 1.1. (Do): Ersatzruhetag muss bis Ende Februar 2026 gewährt werden.

Personalabteilungen sollten diese Tage klar dokumentieren, um bei Betriebsprüfungen Konflikte zu vermeiden.

Gewerkschaften warnen vor Personalnot im öffentlichen Dienst

Die Schichtplanung für die Feiertage findet in einer angespannten Atmosphäre statt. Verdi-Chef Frank Werneke warnte am 22. Dezember vor den Folgen der Pensionsreform, die zum 1. Januar in Kraft tritt. Er fürchtet, dass künftige Anpassungen die Renten von der Lohnentwicklung abkoppeln und das Rentenniveau senken könnten. Das sorgt für Verunsicherung bei älteren Beschäftigten, die an den Feiertagen im Dienst sind.

Zudem warnte Verdi-Landesbezirksleiterin Maike Schollenberger in Baden-Württemberg vor drohendem Personalmangel in kommunalen Betrieben. Haushaltskonsolidierungen in vielen Städten könnten zu Stellenstreichungen im hohen vierstelligen Bereich führen. Betroffen sind besonders Mitarbeiter in Stadtwerken und öffentlichen Einrichtungen, die trotz wachsender Belastung an den Feiertagen den Betrieb aufrechterhalten müssen.

Brückentag und Rückkehr zum Alltag

Für die erste Woche 2026 ergibt sich durch den Kalender ein klassischer Brückentag: Da Neujahr auf einen Donnerstag fällt, wird der Freitag, der 2. Januar, zum begehrten Urlaubstag. Arbeitgeber können Urlaubsanträge dafür nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder die Urlaubswünsche anderer Kollegen mit höherer sozialer Priorität Vorrang haben.

Im Einzelhandel gelten am Freitag, dem 2. Januar, und Samstag, dem 3. Januar, wieder die regulären Öffnungszeiten. Nach dem Feiertagsschloss am 1. Januar dürfen in einigen Bundesländern mit liberalisierten Gesetzen Bäckereien und kleine Geschäfte an Verkehrsknotenpunkten eingeschränkt öffnen. Der allgemeine Einzelhandel bleibt geschlossen.

In einem sich verschärfenden regulatorischen Umfeld und unter wachsendem Haushaltsdruck bleiben die Einhaltung der Arbeitszeitregeln und eine faire Entlohnung für Feiertagsarbeit zentrale Themen für die Arbeitsbeziehungen im Jahr 2026.

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