Microsoft Teams: Automatische Standort-Erkennung startet im Januar
28.12.2025 - 18:53:12Die für Januar 2026 geplante Standortfunktion in Microsoft Teams löst bei Mitarbeitervertretungen dringende Forderungen nach einer Dienstvereinbarung aus, da sie als Verhaltenskontrolle gilt.
Die für Januar 2026 geplante Einführung einer automatischen Standort-Erkennung in Microsoft Teams zwingt Mitarbeitervertretungen zum Handeln. Das ursprünglich für Dezember angekündigte Feature versetzt Betriebsräte in Alarmbereitschaft.
Update löst dringende Mitbestimmungs-Forderungen aus
Mit dem Start ins neue Jahr erhalten deutsche Unternehmen eine umstrittene Software-Aktualisierung. Microsoft Teams soll in der ersten Januarwoche 2026 ein Feature erhalten, das den Arbeitsort von Beschäftigten automatisch erkennt. Die Systeme unterscheiden dabei zwischen „Büro“ und „Remote“ anhand der Netzwerkverbindung. Für Mitarbeitervertretungen (MAV) in Kirchen und Unternehmen ist klar: Diese automatisierte Verhaltenskontrolle unterliegt der strengen Mitbestimmung.
Das Kernstück der Kontroverse ist technisch simpel, aber rechtlich komplex. Das System wertet WLAN-Netzwerknamen (SSIDs) und IP-Adressen aus, um den physischen Standort zu bestimmen. Verbindet sich ein Gerät mit dem Firmennetzwerk, schaltet der Status automatisch auf „Büro“. Bei einer Verbindung von anderswo erscheint „Remote“. Microsoft bewirbt das Tool als Hilfsmittel für die hybride Zusammenarbeit. Datenschützer und Arbeitsrechtler sehen darin jedoch einen Schritt zur lückenlosen Verhaltensüberwachung.
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Kirchen-MAVs pochen auf ihr Vetorecht
Für Mitarbeitervertretungen nach dem Kirchenarbeitsrecht (MVG) ist die Rechtslage eindeutig. Die automatisierte Verarbeitung von Standortdaten fällt unter den strengen Mitbestimmungsvorbehalt. § 40 MVG-Württemberg und vergleichbare Paragrafen in anderen Kirchengesetzen verlangen die Zustimmung der MAV für technische Einrichtungen, die das Verhalten von Beschäftigten überwachen können.
„Schon die bloße Fähigkeit der Software, Standorte zu tracken, löst das Mitbestimmungserfordernis aus“, analysiert Kirchenarbeitsrechtsexperte Rainer Bendig. Sein Fazit: Selbst wenn das Feature für Administratoren optional („Opt-In“) sein sollte, ändert das nichts am Zustimmungsrecht der Mitarbeitervertretung. Die Voreinstellung – an oder aus – sei irrelevant. Entscheidend sei die potenzielle Aktivierbarkeit.
Technische Umsetzung birgt Datenschutz-Risiken
IT-Berater wie Cortina Consult bestätigen, dass Administratoren das Feature voraussichtlich ein- und ausschalten können. Doch der Druck, solche Tools für „verbesserte Hybrid-Arbeitsabläufe“ zu aktivieren, ist groß. Damit geraten MAVs in die Defensive.
Die technische Methode wirft spezifische Datenschutzfragen auf. Durch die Auswertung des WLAN-Netzwerks identifiziert das System nicht nur den Arbeitsort. Es könnte bei fehlerhafter Konfiguration auch Rückschlüsse auf private Netzwerke zulassen. Experten warnen: Ohne eine verbindliche Dienstvereinbarung bestehe die Gefahr, dass diese Daten für Anwesenheitskontrollen oder Leistungsbewertungen missbraucht werden. Das würde die Grundsätze der Datensparsamkeit und Zweckbindung verletzen.
Rechtsprechung gibt MAVs Rückenwind
Die aktuelle Debatte wird von einer Reihe arbeitsgerichtlicher Urteile aus den Jahren 2024 und 2025 gerahmt. Entscheidungen etwa des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (August 2024) bekräftigten: Software-Funktionen, die Verhaltenskontrollen ermöglichen, unterliegen der Mitbestimmung – selbst wenn der Arbeitgeber sie nicht für Überwachungszwecke nutzen will.
Die Verschiebung des Features von Dezember auf Januar folgt einem Trend: Große Software-Updates stoßen auf regulatorischen Widerstand im europäischen Markt. Der Aufschub bot Kirchen und Unternehmen eine kurze Frist, ihre IT-Rahmenvereinbarungen zu prüfen. Jetzt, mit dem unmittelbar bevorstehenden Start, müssen MAVs dringend klären, ob ihre bestehenden Vereinbarungen zu Microsoft 365 diese neue Standort-Tracking-Funktion ausdrücklich abdecken oder ausschließen.
Proaktives Handeln statt Abwarten
Mit dem Rollout im Januar 2026 rechnen Branchenbeobachter mit einer Welle neuer Verhandlungen. Das „Location Status“-Feature dürfte nur der Anfang sein. Für das kommende Jahr sind weitere KI-gestützte, kontextsensitive Funktionen geplant.
Arbeitsrechtsexperten raten MAVs zu einer klaren Strategie: Sie sollten die sofortige Aussetzung der Aktivierung fordern, bis eine spezifische Dienstvereinbarung ausgehandelt ist. Ein „Abwarten“ könnte zu vollendeten Tatsachen führen. Ist das Feature erst im Alltag etabliert, wird eine nachträgliche Regulierung schwieriger. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob diese neue Stufe digitaler Transparenz zum Standardwerkzeug oder zur streng regulierten Ausnahme im deutschen Arbeitsleben wird.
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