Mehrwertsteuer, Gastronomie

Mehrwertsteuer: 30 / 70-Regel für Gastronomie offiziell bestätigt

20.01.2026 - 00:12:12

Die Gastronomie erhält Klarheit für die Abrechnung von Kombiangeboten. Das Bundesfinanzministerium hat die bewährte 30/70-Aufteilung offiziell bestätigt. Damit gibt es nach der dauerhaften Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen endlich Planungssicherheit.

Die Regelung ist eine direkte Folge des Steueränderungsgesetzes 2025. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Getränke werden weiterhin mit 19 Prozent besteuert. Diese unterschiedlichen Sätze bei oft pauschal verkauften Angeboten stellten die Branche vor eine buchhalterische Herausforderung. Die ist nun gelöst.

Kern der Neuregelung ist ein BMF-Schreiben vom Dezember 2025. Es bestätigt eine Vereinfachung, die bereits aus der Corona-Pandemie bekannt ist. Die Finanzverwaltung akzeptiert bei Pauschalangeboten wie Buffets oder All-inclusive-Arrangements eine pauschale Aufteilung.

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Konkret sieht die Regel vor:
* 30 Prozent des Brutto-Pauschalpreises gelten als Getränke-Umsatz und werden mit 19 Prozent besteuert.
* Die verbleibenden 70 Prozent werden den Speisen zugeordnet und unterliegen dem ermäßigten Satz von 7 Prozent.

Diese Pauschalierung erspart den Betrieben eine komplizierte Einzelaufschlüsselung. Sie bietet eine pragmatische und rechtssichere Lösung für den Alltag und erleichtert die Programmierung der Kassensysteme erheblich.

Hintergrund: Dauerhafte Entlastung erforderte Klarstellung

Die Notwendigkeit für die Klarstellung ergab sich aus der dauerhaften Mehrwertsteuersenkung. Die Bundesregierung senkte den Satz für Speisen, um die Branche zu unterstützen und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Zuvor galt der ermäßigte Satz nur für Speisen zum Mitnehmen.

Mit der Angleichung ab 2026 entfiel zwar das Abgrenzungsproblem zwischen “Herein” und “Mitnehmen”. Doch die Frage nach der korrekten Aufteilung von Pauschalpreisen blieb. Auf Druck von Verbänden und Steuerexperten reagierte die Finanzverwaltung nun mit der Bestätigung der altbekannten Regel.

Anpassung auch für Hotellerie bei Business-Packages

Das BMF-Schreiben regelt auch einen Sonderfall in der Hotellerie. Für Business-Packages, die Übernachtung, Frühstück und weitere Leistungen bündeln, wurde die Aufteilungspauschale angepasst.

Da Frühstücksbestandteile nun ebenfalls ermäßigt besteuert werden, sinkt der pauschale Anteil für regelbesteuerte Leistungen. Er wurde von bisher 20 auf nun 15 Prozent des Paketpreises gesenkt. Hoteliers können damit kalkulieren: 15 Prozent des Preises unterliegen dem vollen Steuersatz, der Rest dem ermäßigten.

Mehr Planungssicherheit für die Branche

Die Bestätigung der Regelung sorgt in der gesamten Branche für Erleichterung. Sie reduziert den bürokratischen Aufwand und schafft vor allem die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit. Organisationen wie der Bund der Steuerzahler begrüßen die klaren Vorgaben.

Gastronomen können ihre Kalkulation und Buchhaltung nun auf eine stabile Grundlage stellen. Die Regel gilt rückwirkend für alle Umsätze seit dem 1. Januar 2026. In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten senkt diese pragmatische Lösung administrative Hürden und ermöglicht den Betrieben, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren.

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