Lohnsteuer 2025: Neue Einheitsgrenzen bei bewährten Zuschlagsregeln
30.11.2025 - 12:50:12Das Bundesfinanzministerium hat mit dem neuen Lohnsteuer-Handbuch 2025 Klarheit geschaffen: Die steuerlichen Privilegien für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleiben im Kern erhalten. Doch die Rahmenbedingungen ändern sich fundamental. Ab dem 1. Januar 2025 gilt erstmals bundesweit eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze – ein historischer Schritt, der die Ost-West-Teilung in der Sozialversicherung endgültig beendet.
Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber und ihre Lohnabteilungen?
Die gute Nachricht zuerst: Die bewährten Steuerbefreiungen für Zuschläge bleiben unangetastet. Die komplexe Nachricht: Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen verändern sich deutlich und erfordern unmittelbares Handeln in der Lohnbuchhaltung.
Auch 2025 gilt die Doppelschwelle für steuerfreie Zuschläge als Dreh- und Angelpunkt korrekter Abrechnung:
Steuerfreiheit bis 50 Euro Grundlohn: Zuschläge bleiben steuerfrei, solange sie auf Basis eines Grundstundenlohns von maximal 50 Euro berechnet werden.
Sozialversicherungsfreiheit nur bis 25 Euro: Deutlich niedriger liegt die Schwelle für die Sozialversicherung. Hier bleiben Zuschläge nur beitragsfrei, wenn der zugrunde liegende Grundstundenlohn 25 Euro nicht übersteigt.
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Die Krux in der Praxis: Verdient ein Mitarbeiter zwischen 25 und 50 Euro pro Stunde, ist der Zuschlag zwar steuerfrei – aber nicht vollständig sozialversicherungsfrei. Der Zuschlagsanteil, der auf den 25 Euro übersteigenden Lohnbestandteil entfällt, unterliegt der Beitragspflicht. Diese Differenzierung erfordert präzise Berechnungen und aktuelle Softwareeinstellungen.
Historische Zäsur: Eine Bemessungsgrenze für ganz Deutschland
Die weitreichendste Neuerung für 2025 ist die Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Erstmals seit der Wiedervereinigung gilt ab 1. Januar bundesweit eine einheitliche monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro.
Bislang mussten Personalabteilungen mit unterschiedlichen Werten arbeiten: 7.550 Euro im Westen, 7.450 Euro im Osten. Diese Differenzierung entfällt nun komplett.
Auswirkungen auf Zuschlagsberechnungen: Während Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge innerhalb der 25-Euro-Grenze grundsätzlich beitragsfrei bleiben, ist diese neue einheitliche Obergrenze für Gutverdiener entscheidend. Überschreitet das Grundgehalt zuzüglich des beitragspflichtigen Zuschlagsanteils die 8.050-Euro-Grenze, wird die Beitragsberechnung jetzt bundesweit identisch.
Für Unternehmen mit Standorten in mehreren Bundesländern bedeutet dies eine deutliche Vereinfachung der Lohnparameter – aber auch die Notwendigkeit sofortiger Software-Updates.
Achtung vor Verwechslungen: Das österreichische Urteil
In den vergangenen Tagen kursierte unter deutschen Personalleitern Verwirrung um ein aufsehenerregendes Gerichtsurteil zu “Feiertagsarbeitsentgelt”. Hier ist strikte Differenzierung geboten: Dieses Urteil stammt vom österreichischen Bundesfinanzgericht (BFG) und betrifft ausschließlich österreichisches Steuerrecht nach § 68 EStG.
In Österreich: Eine aktuelle Entscheidung hat tatsächlich die Steuerfreiheit bestimmter Feiertagszuschläge ab 2025 gekippt – ein Paukenschlag im DACH-Raum.
In Deutschland: Dieses Urteil entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Die Steuerbefreiung nach § 3b des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) bleibt vollumfänglich gültig. Deutsche Arbeitgeber sollten Warnungen vor dem “Ende steuerfreier Feiertagszuschläge” ignorieren, sofern diese nicht explizit deutsche Rechtsgrundlagen nennen.
Korrekte Abrechnung 2025: Worauf es wirklich ankommt
Um Haftungsrisiken zu vermeiden, müssen Unternehmen strikte Dokumentationsstandards einhalten. Aktuelle Finanzgerichtsurteile haben die Anforderungen nochmals geschärft.
Tatsächliche Arbeitsleistung ist Pflicht
Steuerbefreiungen gelten ausschließlich für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten gezahlt werden. Pauschale Zahlungen ohne detaillierte Nachweise über konkret an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeitsstunden sind vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Anforderung: Lohnabteilungen müssen Einzelaufzeichnungen führen, die für jeden Mitarbeiter genau dokumentieren, welche Stunden an Sonntagen, Feiertagen oder nachts gearbeitet wurden.
Die Phantomlohn-Falle
Eine wiederkehrende Prüfungsfalle bei Betriebsprüfungen bildet der sogenannte “Phantomlohn”. Sieht ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag einen Zuschlagsanspruch vor (beispielsweise 50 Prozent für Sonntagsarbeit), zahlt der Arbeitgeber diesen aber nicht aus, können Sozialversicherungsprüfer Beiträge auf den nicht gezahlten Betrag nachfordern.
Umgekehrt gilt: Zahlt ein Arbeitgeber einen Zuschlag steuerfrei aus, kann aber die tatsächliche Arbeitsleistung nicht nachweisen, haftet er für nachträglich fällige Steuern.
Kumulierung oder Exklusivität?
Auch 2025 gilt das Prinzip der Nichtkumulierung für Sonntags- und Feiertagszuschläge:
Nachtarbeitszuschläge: Diese können (25 oder 40 Prozent) steuerfrei zusätzlich zu Sonntags- oder Feiertagszuschlägen gezahlt werden.
Sonntag versus Feiertag: Diese können nicht kumuliert werden. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, ist nur der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei – nicht beide parallel.
Steuerfreie Höchstsätze 2025 (unverändert):
* Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr): 25 Prozent (40 Prozent bei Beginn vor Mitternacht)
* Sonntage: 50 Prozent
* Gesetzliche Feiertage: 125 Prozent
* 25./26. Dezember und 1. Mai: 150 Prozent
* 24. Dezember (ab 14:00 Uhr): 150 Prozent
* 31. Dezember (ab 14:00 Uhr): 125 Prozent
Was Personalabteilungen jetzt tun müssen
Die Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenzen mag rechtlich elegant wirken – praktisch bedeutet sie unmittelbaren Handlungsbedarf. Arbeitgeber müssen ihre Lohnsoftware-Parameter unverzüglich überprüfen und sicherstellen, dass die neue 8.050-Euro-Grenze für die Januar-Abrechnung aktiv geschaltet ist.
Besonders wichtig: Die präzise Trennung zwischen “Grundlohn” und “Zuschlag” wird 2025 stärker im Fokus von Betriebsprüfungen stehen. Experten erwarten, dass Prüfer Ende 2025 und 2026 besonders genau hinschauen werden – insbesondere bei Gutverdienern, wo die Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen und beitragsfreien Bestandteilen komplex wird.
Während die Regeln für Zuschläge stabil bleiben, wird ihre Administration zunehmend digitalisiert und vereinheitlicht. Die Verschmelzung der Ost-West-Bemessungsgrenzen ist erst der Anfang weiterer Harmonisierungen im Sozialversicherungssystem.
Und noch ein wichtiger Hinweis für verunsicherte Personalverantwortliche: Trotz alarmierender Schlagzeilen aus dem Nachbarland Österreich – deutsche Feiertagszuschläge bleiben steuerlich privilegiert.
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