Letzte Fristen für Steuererklärungen und Geschäftsabschlüsse
31.12.2025 - 21:03:12Mehrere steuer- und zivilrechtliche Ansprüche verjähren unwiderruflich am Jahresende. Dazu zählen die freiwillige Veranlagung für 2021, Vorsteuerzuordnungen und Forderungen aus 2022.
Heute enden unwiderruflich zentrale Fristen für Steuererklärungen, Vorsteuerabzug und zivilrechtliche Ansprüche. Wer jetzt nicht handelt, riskiert hohe finanzielle Verluste.
Während die Silvesterfeuer vorbereitet werden, läuft für Unternehmen und Steuerzahler die Uhr. Der 31. Dezember 2025 markiert den absoluten Stichtag für mehrere steuer- und bilanzrechtliche Handlungen. Verpasste Fristen können zu unwiderruflichen Verlusten führen.
Freiwillige Veranlagung 2021: Die Vier-Jahres-Frist läuft ab
Die dringlichste “Jetzt-oder-nie”-Frist betrifft die freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2021. Nach § 169 der Abgabenordnung verjährt der Anspruch auf Veranlagung nach vier Jahren.
Steuerpflichtige, die 2021 nicht zur Abgabe verpflichtet waren – typischerweise Arbeitnehmer der Steuerklasse I oder IV mit Werbungskosten über dem Pauschbetrag – müssen ihre Erklärung bis Mitternacht beim Finanzamt einreichen. Erfolgt der elektronische Eingang per ELSTER nicht bis 23:59 Uhr, ist der Anspruch auf eine Erstattung endgültig verjährt.
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„Die Vier-Jahres-Frist ist absolut bindend”, betonen Steuerexperten. „Selbst bei einer möglichen Erstattung von Tausenden Euro wegen hoher Pendlerkosten 2021, darf das Finanzamt eine am 1. Januar 2026 eingehende Erklärung nicht mehr bearbeiten.” Diese Frist gilt auch für den rückwirkenden Antrag auf die Mobilitätsprämie für Geringverdiener aus 2021.
Vorsteuer-Zuordnung: Entscheidung muss dokumentiert sein
Besonders komplex und oft übersehen wird die Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Unternehmen. Das betrifft Unternehmer, die 2025 Anschaffungen wie Fahrzeuge, Elektronik oder Immobilien getätigt haben, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden.
Um den vollen Vorsteuerabzug zu beanspruchen, muss das Wirtschaftsgut dem Betrieb zugeordnet werden. Zwar akzeptiert der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich eine Erklärung über die Umsatzsteuererklärung (bis zum 31. Juli des Folgejahres), doch gelten strenge Dokumentationspflichten.
Die Falle der fehlenden Jahresend-Dokumentation
Trotz der späteren Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung raten Steuerberater dringend, die Zuordnungsentscheidung noch vor Jahresende zu dokumentieren. Bei 2025 angeschafften Gütern muss der Wille, das Gut dem Betrieb zuzuordnen (mindestens 10% betriebliche Nutzung erforderlich), bis heute objektiv erkennbar sein.
„Bis zur Umsatzsteuererklärung 2026 zu warten, ist riskant, wenn es keinen objektiven Nachweis für die 2025 getroffene Entscheidung gibt”, warnen Experten. „Idealerweise wird die Entscheidung bis zum 31. Dezember per Vermerk, zeitnaher Buchung im System oder schriftlicher Anzeige ans Finanzamt festgehalten.”
Für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter aus 2021, für die noch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde, ist heute zudem die letzte Chance, die Vorsteuer über den Weg der freiwilligen Veranlagung zu beanspruchen.
Bilanzrecht: Periodengerechte Abgrenzung ist Pflicht
Für bilanzierende Unternehmen ist der 31. Dezember 2025 der maßgebliche Bilanzstichtag. Das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung verlangt, Aufwendungen und Erträge dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Essenzielle Jahresend-Buchungen
Buchhaltungen identifizieren derzeit:
* Sonstige Verbindlichkeiten: In 2025 entstandene Kosten (z.B. Energieverbrauch, Prüfungsgebühren, Boni), deren Rechnungen erst 2026 eingehen.
* Aktive Rechnungsabgrenzungsposten: 2025 geleistete Zahlungen für Dienstleistungen, die erst 2026 erbracht werden (z.B. Versicherungsprämien, Miete, Software-Lizenzen).
* Rückstellungen: Ungewisse Verbindlichkeiten, die in der 2025er-Bilanz zu erfassen sind.
Eine präzise Abgrenzung ist nicht nur handelsrechtlich (HGB) geboten, sondern steuerlich relevant. Korrekt in 2025 gebuchte Aufwendungen mindern den zu versteuernden Gewinn und bringen Liquiditätsvorteile.
Verjährung: Zivilrechtliche Ansprüche aus 2022
Jenseits des Steuerrechts ist heute auch Stichtag für zivilrechtliche Forderungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB).
Das bedeutet: Ausstehende Rechnungen, Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche aus 2022 verjähren mit Mitternacht, sofern keine Hemmung eingetreten ist. Eine einfache Mahnung reicht nicht aus, um die Verjährung zu stoppen.
Gläubiger, die für 2022er-Forderungen noch keine Zahlung erhielten, müssen noch heute ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen oder Klage erheben. „Viele Unternehmen hetzen am 31. Dezember zum Gericht, um ihre Ansprüche zu retten”, so Rechtsanwälte. „Nach Mitternacht kann der Schuldner die Leistung mit der Einrede der Verjährung rechtmäßig verweigern.”
Ausblick 2026: E-Rechnung und Wachstumschancengesetz
Mit dem Start ins neue Jahr treten weitere regulatorische Änderungen in Kraft. Im Fokus steht der weitere Rollout der E-Rechnung. Nach der Pflicht zum Empfang elektronischer Rechnungen ab Januar 2025 wird die Übergangsfrist für das Versenden schmaler. Unternehmen sollten ihre digitalen Prozesse überprüfen.
Zudem beeinflusst das Wachstumschancengesetz weiterhin Investitionsentscheidungen. Unternehmen sollten prüfen, ob geplante Anschaffungen für 2026 wirtschaftlich noch 2025 getätigt werden können, um Abschreibungen zu optimieren.
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