Kündigung per Einschreiben: Gerichtsurteil stellt Beweislast auf den Kopf
09.01.2026 - 21:12:12Das Bundesarbeitsgericht hat die Beweislast bei Kündigungen verschärft – und stellt Personalabteilungen vor neue Herausforderungen.
Berlin, 9. Januar 2026 – Ein Jahr nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schlagen Arbeitsrechtler erneut Alarm. Viele Unternehmen setzen bei Kündigungen weiterhin auf das einfache Einwurf-Einschreiben, obwohl dieses laut Gericht kaum noch Beweiskraft besitzt. Die Folge: Kündigungen könnten vor Gericht scheitern, weil der Zugang nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Am 30. Januar 2025 entschied das BAG (Az. 2 AZR 68/24), dass der bloße Sendungsstatus der Deutschen Post nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen. Viele Personalverantwortliche glaubten bisher, die Kombination aus Einlieferungsbeleg und der Online-Meldung „Zugestellt“ reiche aus. Ein Irrtum, wie das Gericht klarstellte.
„Der Sendungsstatus ist nur eine automatische Information für Kunden, kein gerichtstaugliches Dokument“, erklärt ein aktueller Kommentar zum Urteil. Entscheidend ist stattdessen der Auslieferungsbeleg – jener Nachweis, den der Briefträger bei der tatsächlichen Einwurfhandlung scannt. Diesen Beleg muss der Arbeitgeber bei der Post extra anfordern und bezahlen. Liegt er nicht vor, kann der Arbeitnehmer die Zuständigkeit erfolgreich bestreiten.
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Der Präzedenzfall: Eine Kündigung wird unwirksam
Der zugrundeliegende Fall zeigt die praktischen Konsequenzen. Eine Arztpraxis kündigte einer Medizinischen Fachangestellten fristlos – per Einwurf-Einschreiben. Die Praxis legte den Einlieferungsbeleg und den Online-Status vor. Die Mitarbeiterin bestritt jedoch den Empfang.
Da die Praxis den konkreten Auslieferungsbeleg nicht beschafft hatte, konnte sie nicht beweisen, dass der Brief tatsächlich im Briefkasten landete. Das Gericht wertete die Kündigung als nicht zugegangen und damit als unwirksam. Die Beweislast für den Zugang einer einseitigen Willenserklärung liege vollständig beim Absender, so die Richter.
Neue HR-Strategien: Boten statt Briefe
Rechtsanwälte raten Unternehmen nun zu einem grundsätzlichen Strategiewechsel. Für zeitkritische Dokumente wie Kündigungen empfehlen sie den Einsatz von Kurierdiensten oder die persönliche Übergabe vor Zeugen.
Ein Bote kann vor Gericht nicht nur die Zustellung, sondern auch den genauen Inhalt des Umschlags bezeugen – ein entscheidender Vorteil gegenüber der Post. Wird dennoch die Post genutzt, muss umgehend der Auslieferungsbeleg angefordert werden. Auch das Einschreiben mit Rückschein birgt Risiken: Holt der Arbeitnehmer den Brief nicht ab, gilt die Kündigung ebenfalls als nicht zugestellt.
Höhere Kosten, mehr Aufwand
Die Entscheidung markiert das Ende einer jahrzehntelangen Praxis. Das Einwurf-Einschreiben galt als kostengünstiger Kompromiss zwischen teurem Gerichtsvollzieher und unsicherer Normalpost. Diese Bequemlichkeit ist nun vorbei.
Experten rechnen mit steigenden Verwaltungskosten für Kündigungsverfahren. Gleichzeitig könnte die Zahl ungerechtfertigter Kündigungsklagen steigen, bei denen der „fehlende Zugang“ als Verteidigungsstrategie dient. Die Post selbst könnte unter Druck geraten, neue Produkte mit automatischer Auslieferungsbestätigung anzubieten.
Für Personalabteilungen heißt die Botschaft klar: Die Ära des „Abschickens und Vergessens“ ist vorbei. Jede Kündigung erfordert jetzt minutiöse Dokumentation der tatsächlichen Zustellung. Wer hier schludert, riskiert nicht nur den Prozess, sondern auch hohe Nachzahlungen für entgangenes Gehalt.
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