Körperschaftsteuer: Startups können ab sofort sofort optieren
02.01.2026 - 03:00:12Ab sofort können neu gegründete Personengesellschaften in Deutschland deutlich einfacher von der pauschalen Körperschaftsteuer profitieren. Grund sind Änderungen im Jahressteuergesetz 2025 und dem Wachstumschancengesetz, die zum Jahreswechsel in Kraft traten. Die sogenannte Optionsbesteuerung nach § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) kann nun innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beantragt werden – ein Paradigmenwechsel für Gründer.
Bislang musste der Antrag mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Für frisch gegründete Unternehmen, die mitten im Jahr starten, war diese Frist praktisch nicht einzuhalten. Sie blieben damit im ersten Jahr im transparenten Besteuerungsmodus der Einkommensteuer. Diese Hürde ist nun gefallen.
Die Neuregelung gilt für alle neu gegründeten Personengesellschaften 2026, also Kommanditgesellschaften (KG), Offene Handelsgesellschaften (OHG) und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR). Sie können sich von Beginn an wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen.
Der Vorteil ist finanziell erheblich: Statt der persönlichen Einkommensteuer der Gesellschafter – die in der Spitze bei rund 47 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag liegt – wird nur die pauschale Körperschaftsteuer fällig. Inklusive Gewerbesteuer liegt diese bei etwa 30 Prozent. Für wachstumsorientierte Startups, die Gewinne reinvestieren wollen, bedeutet das einen klaren Liquiditätsvorteil.
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„Gründer können nun von der ersten Stunde an mit der niedrigeren Steuerbelastung kalkulieren“, erklärt ein Steuerexperte. Das sei ein „Game Changer“ für den deutschen Mittelstand und die Gründerszene.
Auch eGbR und Umwandlungen profitieren
Die modernisierten Regeln haben eine breite Wirkung. Erstmals ist explizit auch die eingetragene GbR (eGbR) antragsberechtigt. Das ist vor allem für Joint Ventures und Freiberufler relevant, die sich in dieser Rechtsform organisieren.
Auch bei Umwandlungen schafft die Neuregelung Rechtssicherheit. Wird etwa eine GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt, gilt ebenfalls die neue Einmonatsfrist ab Vertragsschluss. So kann vermieden werden, dass das Unternehmen in ein „Loch“ der ungünstigeren Besteuerung fällt.
Der Bundesrat hatte das Jahressteuergesetz 2025 am 19. Dezember 2025 verabschiedet. Die Änderungen gelten rückwirkend für den Beginn des Wirtschaftsjahres.
Strategische Vorteile und versteckte Fallstricke
Die sofortige Optionsbesteuerung bietet Gründern mehrere strategische Hebel. Neben der niedrigeren Steuer auf einbehaltene Gewinne werden Gehälter der Gesellschafter als Betriebsausgaben abzugsfähig – ein Vorteil, den klassische Personengesellschaften nicht haben. Zudem wird die Struktur für internationale Investoren verständlicher, die mit der komplexen deutschen Personengesellschaftsbesteuerung oft hadern.
Doch Steuerberater warnen: Die Option ist kein Allheilmittel. Der Wechsel gilt als fiktiver Formwechsel. Das kann zur sofortigen Besteuerung stiller Reserven führen, besonders beim sogenannten Sonderbetriebsvermögen. Eine sorgfältige Planung ist daher unerlässlich.
Klare Fristen für 2026
Für Gründer ergeben sich nun klare Handlungsfristen:
* Für bestehende Unternehmen, die zum 1. Januar 2026 optieren wollten, war der Stichtag der 30. November 2025.
* Für Neugründungen 2026 gilt: Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim Finanzamt eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, ist die Personengesellschaft für das gesamte erste Jahr an die Einkommensteuer gebunden.
Das Bundesfinanzministerium will im ersten Quartal 2026 ein aktualisiertes BMF-Schreiben veröffentlichen, um offene Detailfragen zu klären. Für alle, die 2026 durchstarten wollen, steht die Tür zur Körperschaftsteuer nun von Tag eins offen – sie schließt sich aber 30 Tage nach Vertragsunterzeichnung.
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