Jugendarbeitsschutz, Silvester-Falle

Jugendarbeitsschutz: Die Silvester-Falle für Arbeitgeber

28.12.2025 - 06:13:12

Am 31. Dezember gilt für Minderjährige in der Gastronomie eine strikte Feierabendgrenze um 14 Uhr. Zudem steigt zum 1. Januar 2026 die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.

Am 31. Dezember müssen Minderjährige spätestens um 14 Uhr Feierabend machen – auch in der Gastronomie. Diese oft übersehene Regelung wird zum Jahreswechsel besonders streng kontrolliert. Parallel steigt zum 1. Januar die Mindestausbildungsvergütung.

Die 14-Uhr-Grenze: Keine Ausnahme an Silvester

Während sich die Gastronomie auf einen der umsatzstärksten Abende des Jahres vorbereitet, gilt für Beschäftigte unter 18 Jahren eine strikte Deadline. § 18 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) verbietet ihren Einsatz nach 14:00 Uhr am 24. und 31. Dezember. Ein verbreiteter Irrtum: Viele Arbeitgeber glauben, die Ausnahmen für gesetzliche Feiertage würden auch an Silvester gelten.

„Das ist ein Trugschluss“, warnt die Handwerkskammer in einer aktuellen Compliance-Mitteilung. „Der 31. Dezember ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein regulärer Werktag. Die spezielle Schutzvorschrift greift hier uneingeschränkt.“ Anders als an Weihnachten gibt es für die Gastronomie keine pauschale Ausnahmeregelung. Nur ein einschlägiger Tarifvertrag könnte unter engen Voraussetzungen eine Abweichung erlauben.

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Behörden kündigen für den Jahreswechsel verstärkte Kontrollen an. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Bei Gefährdung der Gesundheit Minderjähriger droht sogar strafrechtliche Verfolgung.

Mindestausbildungsvergütung steigt zum Jahreswechsel

Wenige Tage nach der Silvester-Deadline wartet die nächste Pflicht auf Personalabteilungen. Zum 1. Januar 2026 erhöht sich die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für neue Ausbildungsverträge. Auszubildende im ersten Lehrjahr erhalten dann mindestens 724 Euro monatlich – eine Steigerung um 42 Euro gegenüber 2025.

Die festgelegte Progression sieht folgende monatliche Beträge vor:
* 1. Lehrjahr: 724 Euro
* 2. Lehrjahr: 854 Euro (+18%)
* 3. Lehrjahr: 977 Euro (+35%)
* 4. Lehrjahr: 1.014 Euro (+40%)

Diese Basissätze gelten für alle dualen Ausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO), sofern kein tarifvertraglicher Anspruch besteht. Unternehmen müssen ihre Lohnabrechnungssysteme entsprechend anpassen.

Digitalisierung erleichtert die Dokumentation

Seit Jahresbeginn 2025 profitieren Arbeitgeber von einer erleichterten Dokumentationspflicht. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) hat die strenge Schriftform für die Aushänge des JArbSchG und der Arbeitszeitpläne abgelöst. Seitdem genügt die Textform.

In der Praxis bedeutet das: Die erforderlichen Unterlagen dürfen digital bereitgestellt werden, etwa im Intranet oder über eine Mitarbeiter-App. Diese Flexibilität kommt besonders Betrieben mit dezentralen Strukturen – wie Event-Caterern oder Filialketten – zugute. Die Pflicht bleibt: Alle Beschäftigten, einschließlich der Minderjährigen, müssen während ihrer Arbeitszeit jederzeit Zugang zu den Dokumenten haben.

Letzte Prüfung der Dienstpläne empfohlen

Angesichts der verschärften Kontrollen zum Jahresende raten Experten zu einer finalen Überprüfung der Dienstpläne für die kommende Woche. Die Einhaltung der 14-Uhr-Grenze für Minderjährige an Silvester ist nicht nur eine rechtliche Formalie, sondern ein essenzieller Schutz vor hohen Strafen zum Abschluss des Geschäftsjahres.

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