Ist-Versteuerung, Aufschub

Ist-Versteuerung: Unternehmen erhalten Aufschub bis 2028

04.01.2026 - 11:30:12

Die umstrittene Änderung der Vorsteuerabzugsregeln für Unternehmen mit Ist-Versteuerung tritt nicht wie befürchtet 2026 in Kraft. Stattdessen gilt der aktuelle Rechtsrahmen noch zwei weitere Jahre – eine wichtige Atempause für den deutschen Mittelstand.

Für Tausende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beginnt das Geschäftsjahr 2026 mit Planungssicherheit. Die im Jahressteuergesetz 2024 festgeschriebene Verschiebung bedeutet: Unternehmen können die Vorsteuer weiterhin mit Rechnungseingang abziehen, sofern die Leistung erbracht wurde. Die ursprünglich geplante Kopplung an den Zahlungseingang ist damit vom Tisch – vorerst.

Steuerexperten bewerten diese Entscheidung als entscheidend für die Liquidität vieler Betriebe. „Hätte die Änderung 2026 gegolten, wäre eine gefährliche Liquiditätslücke entstanden”, erklärt ein Steuerberater aus Frankfurt. Unternehmen hätten ihre Vorsteuer erst dann geltend machen können, wenn das Geld tatsächlich geflossen wäre. Jetzt bleibt der bewährte Ablauf erhalten: Rechnung erhalten, Leistung erbracht, Vorsteuer im nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung abziehen.

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E-Rechnung: 2026 als Hybrid-Jahr

Während die Vorsteuerregeln stabil bleiben, schreitet die Digitalisierung der Rechnungsstellung voran. Seit 2025 müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können. 2026 wird nun zum Übergangsjahr für das Ausstellen von Rechnungen.

Noch dürfen Unternehmen für 2026 getätigte Umsätze Papierrechnungen oder einfache PDFs ohne Zustimmung des Empfängers versenden. Doch diese Schonfrist läuft ab: Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro verpflichtend elektronische Rechnungen im B2B-Verkehr ausstellen. Kleinere Unternehmen haben bis 2028 Zeit.

„2026 wird zum Hybrid-Jahr”, warnt eine Digitalisierungsexpertin. „Einige Lieferanten senden bereits XRechnung, andere noch Papier. Unternehmen müssen ihre Prozesse so gestalten, dass sie alle Vorsteuerbeträge erfassen – unabhängig vom Format.“

Der große Knall kommt 2028

Die gezielte Synchronisation der beiden Reformen führt am 1. Januar 2028 zu einer doppelten Zäsur. Dann treten gleich zwei wesentliche Änderungen in Kraft:

  1. Volle Pflicht zur E-Rechnung: Auch die letzten Unternehmen (Umsatz unter 800.000 Euro) müssen elektronisch rechnen.
  2. Neue Vorsteuerlogik: Die jetzt verschobene Regelung für die Ist-Versteuerung greift. Der Vorsteuerabzug wird wahrscheinlich an die Zahlung der Rechnung geknüpft.

Diese Parallelität dient nicht nur der Bürokratieentlastung, sondern auch der Betrugsbekämpfung. Sie folgt der EU-Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA), die eine bessere Abstimmung von Steuerzahlungen und -erstattungen anstrebt.

EU-Richtlinien treiben Veränderung voran

Der deutsche Aufschub bis 2028 ändert nichts an der grundsätzlichen Richtung. Die geplante Änderung leitet sich aus Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ab. Dieser hatte klargestellt, dass Finanzbehörden nicht verpflichtet sind, Mehrwertsteuer zu erstatten, die beim Lieferanten noch nicht eingegangen ist.

Unternehmen sollten die gewonnene Zeit nutzen, um ihre Buchhaltungsprozesse zu überprüfen. „Das Zahlungsdatum wird zum zentralen Steuerungsfaktor”, rät ein Steuerberater. ERP-Systeme müssen künftig nicht mehr auf das Rechnungsdatum, sondern auf den Zahlungseingang reagieren können.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für das laufende Jahr 2026 empfiehlt sich eine dreifache Strategie:

  • Umsatzprüfung: Klären, ob der Umsatz 2026 die 800.000-Euro-Grenze überschreitet und damit 2027 die E-Rechnungspflicht auslöst.
  • Liquiditätsplanung: Die aktuellen Abläufe beibehalten, aber bereits Cashflow-Prognosen für die Änderung 2028 erstellen.
  • Systemcheck: Prüfen, ob die Buchhaltungssoftware die künftige Umstellung von „Rechnungsdatum” auf „Zahlungsdatum” als Auslöser für den Vorsteuerabzug bewältigen kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird voraussichtlich noch konkretere Vorgaben zur Kennzeichnung von Ist-Versteuerung auf Rechnungen machen. Bis dahin gilt: Die gewonnene Zeit sinnvoll nutzen.

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