Höhere Hürden für den Gang zum Bundesarbeitsgericht
04.01.2026 - 02:03:12Seit Jahresbeginn gelten höhere Streitwertgrenzen für Berufungen und Nichtzulassungsbeschwerden in Arbeitsrechtssachen. Die Reform soll die Gerichte entlasten, stößt aber auf Kritik.
Mit dem 1. Januar 2026 hat der Zugang zu den höheren Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit neue finanzielle Hürden erhalten. Im Zuge der umfassenden Justizreform sind die Streitwertgrenzen für Berufungen und Nichtzulassungsbeschwerden angehoben worden. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet das: Nur noch Verfahren mit höheren finanziellen Dimensionen können in letzter Instanz vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden werden.
Die erste wesentliche Änderung betrifft die Berufung zum Landesarbeitsgericht. Nach dem geänderten Paragrafen 64 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ist diese nun grundsätzlich nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt. Bislang lag diese Grenze bei 600 Euro.
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In der Praxis heißt das: Geringfügige Streitigkeiten – etwa um Abmahnungen, einfache Zeugnisberichtigungen oder kleinere Lohnforderungen – werden zukünftig häufiger bereits durch das Arbeitsgericht erster Instanz endgültig entschieden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausdrücklich zulässt.
Hürde für Nichtzulassungsbeschwerde deutlich erhöht
Noch deutlicher fällt die Anhebung bei der Nichtzulassungsbeschwerde aus. Dieses Rechtsmittel kommt zum Einsatz, wenn ein Landesarbeitsgericht die Revision zum BAG nicht zugelassen hat. Bisher konnten Parteien dagegen vorgehen, wenn der Beschwerdewert 20.000 Euro überschritt.
Seit dem Jahreswechsel liegt diese Grenze bei 25.000 Euro. Es handelt sich um die erste Anpassung dieser Schwelle seit über zwei Jahrzehnten. Juristische Experten gehen davon aus, dass dadurch ein relevanter Teil mittelwertiger Streitigkeiten von der Agenda des obersten Arbeitsgerichts verschwinden wird.
Hintergrund: Inflation und Entlastung der Justiz
Das Bundesjustizministerium begründet die Anpassungen vor allem mit der allgemeinen Preisentwicklung. Seit der letzten Reform 2002 habe sich der Geldwert deutlich verändert, sodass die alten Grenzen ihre Filterfunktion nicht mehr erfüllten. Ziel sei es, die höheren Gerichte zu entlasten und ihre Kapazitäten auf Verfahren mit größerer wirtschaftlicher oder rechtlicher Tragweite zu konzentrieren.
Tatsächlich war die Arbeitslast des Bundesarbeitsgerichts in den letzten Jahren hoch geblieben. Durch die Anhebung auf 25.000 Euro erwartet die Justiz einen spürbaren Rückgang der eingehenden Nichtzulassungsbeschwerden, die auch bei letztlicher Erfolglosigkeit einen hohen Prüfaufwand verursachen.
Kritik: „Eingriff in den Rechtszugang“
Die Reform war im Vorfeld nicht unumstritten. Sowohl der Deutsche Anwaltverein (DAV) als auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußerten im Gesetzgebungsverfahren Bedenken. Die zentrale Kritik: Die Anhebung der Streitwertgrenzen könnte den Rechtszugang für Bürger mit geringeren Einkommen oder kleineren Ansprüchen erschweren.
Kritiker argumentieren, dass gerade im Arbeitsrecht, wo es oft um existenzielle Fragen der Beschäftigung geht, der Geldwert eines Anspruchs nicht immer seine rechtliche oder persönliche Bedeutung widerspiegele. Durch die Berufungsschwelle von 1.000 Euro könnte der Rechtsschutz bei geringfügigen Lohnforderungen de facto beschnitten werden.
Besonders problematisch sehen Fachleute die Auswirkungen auf Kündigungsschutzverfahren. Diese werden mit maximal einem Viertel des Jahresgehalts bewertet. Die neue Grenze von 25.000 Euro entspricht somit einem Jahresgehalt von 100.000 Euro. Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen unter dieser Schwelle – also der überwiegende Teil der Beschäftigten – können daher nur noch dann per Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG gelangen, wenn sie eine besondere grundsätzliche Bedeutung nachweisen können.
Auswirkungen auf die Rechtspraxis
Für Personalabteilungen und Rechtsanwälte erfordert die neue Rechtslage eine Anpassung der Prozessstrategien. Seit dem 1. Januar ist es schwieriger geworden, allein aufgrund der Streitsumme gegen ungünstige Urteile der Arbeitsgerichte vorzugehen.
Experten raten, in laufenden und künftigen Verfahren besonderes Augenmerk auf die genaue Berechnung des Streitwerts zu legen. In Grenzfällen könnte diese Kalkulation darüber entscheiden, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Es ist zu erwarten, dass Verfahrensstreitigkeiten über die Bewertung nicht-pekuniärer Ansprüche – wie etwa Beschäftigungs- oder Zeugnisansprüche – zunehmen werden, um die neuen Schwellen zu erreichen.
Die neuen Regelungen gelten für alle Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2025 eingeleitet oder Rechtsmittel eingelegt werden. Übergangsvorschriften stellen sicher, dass bereits anhängige Berufungen nach der alten Rechtslage bearbeitet werden, sofern die Entscheidung des Untergerichts vor dem Stichtag verkündet wurde.
Marktbeobachter rechnen damit, dass die Fallzahlen bei den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht in den kommenden Monaten auf einem leicht niedrigeren Niveau stabilisieren werden. Ob die vom Gesetzgeber erhoffte Entlastung tatsächlich eintritt oder ob die Gerichte stattdessen mit mehr „Zulassungsstreitigkeiten“ belastet werden, müssen die ersten praktischen Erfahrungen des Jahres 2026 zeigen.
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