Produktion/Absatz, Wettbewerb

Hat der iPhone-Hersteller Apple US0378331005 eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb? Dazu will am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Entscheidung fällen.

18.03.2025 - 06:35:05

BGH entscheidet über strengere Wettbewerbsaufsicht für Apple

Das Bundeskartellamt hatte die Frage 2023 bejaht. Der US-Technologiekonzern unterläge damit einer strengeren Missbrauchsaufsicht der Wettbewerbshüter. Gegen die Einstufung wandte sich das Unternehmen mit einer Beschwerde nach Karlsruhe. Der Kartellsenat des BGH entscheidet darüber in erster und letzter Instanz. (Az. KVB 61/23)

In einer Marktwirtschaft führt Konkurrenz zu niedrigeren Preisen, besserer Auswahl und mehr Innovationen. Ist der Wettbewerb behindert, geht das häufig zulasten der Kunden.

Seit einer Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 2021 kann das Kartellamt leichter gegen große Digitalunternehmen vorgehen, die über Grenzen verschiedener Marktbereiche hinweg für den Wettbewerb bedeutsam sind.

In einem ersten Schritt stellt die Behörde dabei unabhängig von einem konkreten Verstoß fest, dass ein Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung hat. Im zweiten Schritt kann das Kartellamt dann Praktiken untersagen, die aus seiner Sicht den Wettbewerb gefährden.

BGH könnte Einstufung bestätigen

Bei der Bewertung geht es etwa um die Frage, ob das Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten marktbeherrschend ist. Außerdem spielt es eine Rolle, inwieweit das Unternehmen Zugang zu besonderen Ressourcen und wettbewerbsrelevante Daten hat und welchen Einfluss es auf den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat. Das Bundeskartellamt war auf Grundlage dieser Kriterien zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei Apple um einen Konzern mit überragender marktübergreifender Bedeutung handelt.

In der mündlichen Verhandlung am BGH im Januar deutete sich an, dass der Kartellsenat dieser Einschätzung folgen könnte. Mehrere der Kriterien, die das Gesetz für die Einstufung vorsieht, seien im Falle Apples "in sehr hohem Maße erfüllt", erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - wie Apple sie vor Gericht forderte - hielt der Senat nach erster Einschätzung nicht für nötig.

Kartellamt prüft Tracking-Regelung

Das Bundeskartellamt hat bislang fünf Digital-Giganten als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung eingestuft: den Google US02079K1079-Konzern Alphabet US02079K3059, den Facebook-Konzern Meta US30303M1027, Apple, Amazon US0231351067 und Microsoft US5949181045. Bis auf Apple sind alle Beschlüsse schon rechtskräftig. Amazon hatte gegen die Entscheidung der Wettbewerbshüter ebenfalls Beschwerde eingelegt - der BGH bestätigte im April 2024 die Entscheidung des Kartellamts.

Sollte der BGH auch diesmal der Einschätzung der Wettbewerbshüter folgen, könnte dies Verfahren gegen bestimmte Praktiken von Apple beschleunigen. Derzeit nimmt das Kartellamt Apples Tracking-Regelung für Drittanbieter-Apps unter die Lupe.

Unter Tracking versteht man das Sammeln von Daten über das Verhalten von Internetnutzern. So kann ein Kundenprofil erstellt werden, das geschieht unter Umständen ohne Wissen der Betroffenen.

Im Falle Apples geht es darum, dass Nutzerinnen und Nutzer bei der Verwendung von Drittanbieter-Apps extra dem Tracking zustimmen müssen- bei den Apple-eigenen Apps nicht. Die Behörde prüft, ob Appledadurch bevorzugt oder andere Unternehmen behindert werden. Gegebenenfalls könnte sie dem Konzern dieses Vorgehen verbieten.

@ dpa.de

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