Gefahrstoffverordnung: Strengere Asbestregeln ab Dezember
29.11.2025 - 18:49:12Die deutsche Bauwirtschaft steht vor einer Zäsur: Nach der Zustimmung des Bundesrats am 21. November tritt in Kürze eine grundlegend überarbeitete Gefahrstoffverordnung in Kraft. Kernstück der Reform ist eine Genehmigungspflicht für Asbestarbeiten – ein Paradigmenwechsel, der die bisherige Meldepflicht ablöst. Bereits diese Woche reagierte die Branche mit dringenden Handlungsempfehlungen.
Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2023/2668 fristgerecht bis zum 21. Dezember um und verschärft zugleich die Regeln für krebserzeugende Chemikalien. Doch während Brüssel auf maximalen Arbeitnehmerschutz drängt, fürchten mittelständische Baubetriebe zusätzliche Bürokratielasten.
Am Mittwoch schlugen die niedersächsischen Bauunternehmer Alarm: Der Baugewerbe-Verband (BVN) veröffentlichte eine Eilmeldung zur umstrittensten Neuerung – der Genehmigungspflicht für Asbestsanierungen. Künftig benötigen Firmen bei Abriss- oder Sanierungsarbeiten eine behördliche Erlaubnis, selbst wenn nur geringe oder mittlere Risiken vorliegen.
„Unternehmen müssen sich sofort auf neue Pflichten einstellen”, mahnte der Verband. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zwar Bedenken geäußert, die Regelung könne „unnötige Bürokratie” schaffen – setzte sie aber dennoch 1:1 um, um Konflikte mit der EU zu vermeiden.
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Zwei Zugeständnisse sollen den Übergang erleichtern:
* Übergangsfrist: Betriebe mit gültiger Altmeldung erhalten ein Jahr Schonfrist.
* Genehmigungsfiktion: Antwortet die Behörde nicht binnen vier Wochen, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt – eine Notbremse gegen Projektverzögerungen.
Das Finale der EU-Asbeststrategie
Die aktuelle Novelle schließt die letzte Lücke bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2668, die Beschäftigte vor krebserregenden Asbestfasern schützen soll. Während das risikobasierte Stufenkonzept bereits Ende 2024 eingeführt wurde, waren zentrale Vorgaben aus Brüssel offen geblieben.
Laut Bundesratsdrucksache 566/25 umfasst das Update drei Hauptblöcke:
Schärfere Grenzwerte: Die zulässigen Asbestkonzentrationen sinken auf EU-Niveau. Künftig sind empfindlichere Messmethoden (Elektronenmikroskopie) vorgeschrieben.
Erweiterte Qualifikation: Die Anforderungen an die Sachkunde gelten nun auch für funktionale Instandhaltung – selbst kleinere Eingriffe in Bestandsgebäuden brauchen geschultes Personal.
Genehmigungsverfahren: Die Neuregelung setzt Artikel 1 Nummer 14 der EU-Richtlinie wortgetreu um – Spielräume gab es keine.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) beziffert die jährlichen Mehrkosten für die Wirtschaft auf 675.000 Euro, hauptsächlich durch neue Informationspflichten. Der 21. Dezember ist gesetzt – eine Verschiebung war politisch nicht verhandelbar.
Neue Gefahrenklassen für Chemikalien
Parallel modernisiert die Verordnung die Einstufung gefährlicher Stoffe. Mit Verweis auf die EU-CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 integriert Deutschland erstmals die neuen Gefahrenklassen aus der delegierten Verordnung (EU) 2023/707. Der bisherige § 3 GefStoffV entfällt – überflüssige nationale Doppelungen werden gestrichen.
Im Fokus stehen Substanzen mit Langzeitrisiken:
* Endokrine Disruptoren (ED): Stoffe, die das Hormonsystem von Mensch und Umwelt stören.
* PBT/vPvB: Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (sehr persistent/sehr bioakkumulierbar).
* PMT/vPvM: Persistent, mobil und toxisch (sehr persistent/sehr mobil).
Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) betont: Hersteller und Anwender müssen Sicherheitsdatenblätter und Gefährdungsbeurteilungen zügig überarbeiten. Die neue Klassifizierung vereinfacht zwar die Gesetzestexte – zieht aber erweiterte Kennzeichnungspflichten nach sich.
Druck aus Brüssel nimmt weiter zu
Die Reform kommt nur zwölf Monate nach der großen GefStoffV-Novelle vom Dezember 2024, die das Risikokonzept (niedrig-mittel-hoch) für krebserzeugende Stoffe etablierte. Das hohe Tempo zeigt: Die EU lässt beim Thema Berufskrebs nicht locker. Asbest bleibt europaweit die Todesursache Nummer eins bei arbeitsbedingten Erkrankungen.
Nach der Bundesratszustimmung vom 21. November steht nur noch die Formalie der Kabinettsfassung aus. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist für Anfang Dezember geplant – das Inkrafttreten erfolgt sofort.
Bau-, Sanierungs- und Chemieunternehmen sollten jetzt handeln: Die Genehmigungsfiktion-Regeln prüfen und Mitarbeiterschulungen aktualisieren, bevor das Jahresende die Übergangsfristen verkürzt. Wer die erweiterten Qualifikationsanforderungen ignoriert, riskiert empfindliche Bußgelder und Projektstopps.
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