Gefahrstoffverordnung: Neue Pflichten für freigesetzte Stoffe in Kraft
28.12.2025 - 06:52:12
Die verschärfte Gefahrstoffverordnung ist in Kraft – und verpflichtet Unternehmen ab sofort zur lückenlosen Dokumentation von Gefahrstoffen, die erst bei der Arbeit entstehen. Die Änderung betrifft vor allem Bau, Metallverarbeitung und Chemie.
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 17. Dezember und seit dem 20. Dezember 2025 rechtskräftig, setzt die Novelle die EU-Asbestrichtlinie endgültig in nationales Recht um. Die Übergangsfrist ist damit abgelaufen. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften dürften die Einhaltung der neuen „tätigkeitsbezogenen“ Dokumentationspflichten bereits im ersten Quartal 2026 verstärkt kontrollieren.
Paradigmenwechsel: Vom Einkauf zur Entstehung
Der Kern der Neuregelung schließt eine lange bestehende Lücke: Bislang mussten vor allem gekaufte Chemikalien im Gefahrstoffverzeichnis erfasst werden. Künftig sind auch freigesetzte Stoffe zu dokumentieren, die während des Arbeitsprozesses entstehen. Dazu zählen Schweißrauche, Quarzstäube oder Reaktionsprodukte – insbesondere, wenn sie krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) sind.
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„Die Zeit, in der nur der Inhalt von Kanistern zählte, ist vorbei“, kommentieren Branchenbeobachter. „Entsteht bei einem Prozess ein gefährlicher Staub oder Rauch, muss er mit derselben Sorgfalt inventarisiert werden wie ein toxischer Rohstoff.“ Das Verzeichnis wird so zur belastbaren Expositionsgeschichte der Beschäftigten.
Asbest: Strengere Grenzwerte und Screening-Pflicht
Ein wesentlicher Treiber der Novelle ist die EU-Asbestrichtlinie. Die deutsche Umsetzung bringt konkret:
* Gesenkte Grenzwerte: Die deutschen Arbeitsplatzgrenzwerte für Asbest werden an die strengeren EU-Vorgaben angepasst.
* Verpflichtende Prüfung: Vor Renovierungsarbeiten in Gebäuden, die vor bestimmten Stichtagen errichtet wurden, ist nun explizit eine qualifizierte Asbest-Bestandsaufnahme vorgeschrieben und zu dokumentieren.
* Zentrale Expositionsdatenbank: Die Meldung von Asbest-Expositionen an die ZED-Datenbank oder ein firmeninternes Archiv wird verbindlich. Die Daten sind 40 Jahre lang aufzubewahren.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) betonte, diese Vorgaben seien „nicht verhandelbar“ und beträfen alle Gewerke, die in Bestandsgebäuden arbeiten.
Reproduktionstoxische Stoffe auf der „Roten Liste“
Eine der wichtigsten Erweiterungen betrifft fortpflanzungsgefährdende Stoffe (reprotoxische Stoffe). Bislang galten die strengsten Dokumentationsregeln – wie die jahrzehntelange Aufbewahrung persönlicher Expositionsdaten – vor allem für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe.
Nun werden auch fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1A und 1B vollständig in die Pflichten des Expositionsverzeichnisses einbezogen. Unternehmen müssen die Expositionsdaten zu diesen Stoffen mindestens fünf Jahre, in Hochrisiko-Kontexten sogar bis zu 40 Jahre archivieren. Betroffen sind viele Branchen, da sich solche Stoffe in gängigen Lösemitteln, Weichmachern oder Spezialbeschichtungen finden.
Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen
Die Reaktionen aus der Wirtschaft sind gemischt: Sicherheitsfachkräfte begrüßen die Klarstellung, während Geschäftsführungen den administrativen Aufwand kritisieren. Eine Schonfrist gibt es nicht – die Regeln gelten bereits.
Verbände raten zu drei Sofortmaßnahmen:
1. Prozess-Emissionen prüfen: Alle Herstellungsprozesse (Schweißen, Schleifen, Löten) auditierten, um bisher nicht erfasste freigesetzte Stoffe zu identifizieren.
2. Software-Systeme aktualisieren: Sicherstellen, dass digitale EHS-Management-Systeme zwischen „gekauften“ und „freigesetzten“ Stoffen unterscheiden und die neue Kennzeichnung für fortpflanzungsgefährdende Stoffe abbilden können.
3. Asbest-Protokolle überarbeiten: Bau- und Facility-Management-Firmen sollten ihre Prüf- und Meldeabläufe für alle 2026 beginnenden Projekte anpassen.
Mit der aktualisierten Gefahrstoffverordnung setzt Deutschland einen neuen Standard für Transparenz am Arbeitsplatz. Unsichtbare Gefahren sollen so sichtbar – und beherrschbar – werden.
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