Gefahrstoffverordnung: Neue Meldepflichten treten 2026 in Kraft
04.01.2026 - 12:22:12Für deutsche Unternehmen gelten ab sofort verschärfte Meldepflichten bei Grenzwertüberschreitungen. Gleichzeitig lockert der Gesetzgeber Lagerungsvorschriften – ein klarer Schwenk hin zu mehr Eigenverantwortung.
Berlin/Karlsruhe – Mit dem Start ins neue Geschäftsjahr rücken aktualisierte Vorschriften zur Arbeitssicherheit in den Fokus. Industrie- und Handelskammern (IHKs) mahnen zur umgehenden Umsetzung der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Der zentrale Hebel ist eine neue, proaktive Meldepflicht bei Überschreitung von Grenzwerten.
§ 10a GefStoffV: Die verschärfte Mitteilungspflicht
Herzstück der Änderungen ist § 10a GefStoffV. Er verpflichtet Arbeitgeber, die zuständige Behörde zu informieren, sobald der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für bestimmte krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) überschritten wird.
Die Frist ist knapp bemessen: Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Überschreitung muss die Meldung erfolgen. Sie muss schriftlich oder elektronisch eingereicht werden und einen detaillierten Maßnahmenplan enthalten. Dieser Plan listet konkrete Schutzmaßnahmen, Reduktionsziele und einen Zeitrahmen für die Umsetzung auf.
Viele Arbeitgeber unterschätzen den Aufwand einer rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung nach der novellierten GefStoffV. Neben der neuen Meldepflicht verlangt die Behörde jetzt nachprüfbare Expositionsdaten und einen verpflichtenden Maßnahmenplan. Dieses kostenlose Download-Paket bietet praxiserprobte Vorlagen, Checklisten und eine Muster-Gefährdungsbeurteilung – ideal für Sicherheitsbeauftragte, Sifas und Personaler, um schnell prüffähige Dokumente zu erstellen. Jetzt Gefährdungsbeurteilung-Vorlagen gratis herunterladen
„Die Behörden wollen sofort Einblick in Risikobereiche erhalten“, kommentiert die IHK Karlsruhe. Eine passive Dokumentation reicht nicht mehr aus – Unternehmen müssen aktiv werden.
Gegenleistung: Weniger Bürokratie bei der Lagerung
Im Gegenzug zur strengeren Meldepflicht lockert die novellierte Verordnung physische Lagerungsvorschriften. Die bisher geltende Verschlussregelung für CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B entfällt.
Statt einer starren „Schloss-und-Schlüssel“-Pflicht gilt nun ein flexiblerer, risikobasierter Ansatz. Voraussetzung bleibt, dass der Zugang auf fachkundiges und autorisiertes Personal beschränkt ist. Diese Deregulierung soll den Arbeitsalltag entlasten und Ressourcen für das wesentliche Ziel freisetzen: die Überwachung und Minimierung von Gesundheitsrisiken.
Expositionsverzeichnis: Erweiterter Umfang, vereinfachte Weitergabe
Auch das Expositionsverzeichnis unterliegt Änderungen. Es muss nun ausdrücklich auch Expositionen gegenüber fortpflanzungsgefährdenden Stoffen erfassen. Das aligniert deutsches Recht mit strengeren EU-Vorgaben.
Ein weiterer, praktischer Schritt: Arbeitgeber können die Expositionsdaten an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. die DGUV) ohne individuelle Einwilligung der Beschäftigten übermitteln. Dies soll die langfristige Gesundheitsüberwachung und spätere Anerkennung von Berufskrankheiten erleichtern.
Die Aufbewahrungsfristen bleiben hoch: 40 Jahre für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe, fünf Jahre für fortpflanzungsgefährdende.
Ausblick: Neue Genehmigungspflichten für Asbestarbeiten
Neben den CMR-Stoffen weisen die IHKs auf anstehende Fristen für Asbest hin. Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit geringem bis mittlerem Expositionsrisiko gilt ab dem 19. Dezember 2026 eine Genehmigungspflicht. Der Bau- und Sanierungssektor hat damit weniger als zwölf Monate Zeit, sich auf das neue Genehmigungsregime einzustellen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Sicherheitsverantwortliche sollten jetzt aktiv werden:
1. Messberichte prüfen: Alle aktuellen Arbeitsplatzmessungen auf CMR-Stoffe gegen geltende AGWs abgleichen.
2. Vorlagen erstellen: Einen standardisierten Prozess für die Erstellung des verpflichtenden Maßnahmenplans etablieren.
3. Verzeichnisse aktualisieren: Das Expositionsverzeichnis um fortpflanzungsgefährdende Stoffe erweitern und die Datenübermittlung anpassen.
4. Mitarbeiter schulen: Über das Ende der Verschlusspflicht informieren, gleichzeitig aber die weiterhin notwendigen Zugangsbeschränkungen betonen.
Die Botschaft zu Beginn des Jahres 2026 ist eindeutig: Transparenz und aktives Risikomanagement sind der neue Standard für Sicherheit am Arbeitsplatz in Deutschland.
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