Gefahrstoff-Verordnung: Zweimonatige Meldepflicht tritt in Kraft
01.01.2026 - 20:42:12Ab sofort müssen deutsche Betriebe Verstöße gegen Grenzwerte bei krebserregenden Stoffen innerhalb von zwei Monaten melden. Die verschärfte Mitteilungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) markiert den Start in eine Null-Toleranz-Phase für den Arbeitsschutz.
Der Kern der Neuregelung liegt in § 10a Absatz 5 GefStoffV. Danach müssen Arbeitgeber die zuständige Gewerbeaufsicht informieren, sobald
- ein verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird oder
- eine Tätigkeit als „hochriskant“ (rote Zone) eingestuft wird.
Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und detaillierte Expositionsdaten sowie einen konkreten Maßnahmenplan enthalten. Dieser Plan muss darlegen, wie das Unternehmen die Belastung der Beschäftigten auf ein akzeptables Niveau senken will.
„Die Schonfrist der Einführungsphase ist vorbei“, kommentiert eine Compliance-Expertin einer Münchner Beratung. „Die Behörden erwarten jetzt, dass Meldungen aus der Roten Zone fristgerecht und mit schlüssigen Strategien eingehen.“
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Das Ampelsystem als Grundlage
Auslöser der Meldepflicht ist das Expositions-Risiko-Konzept (ERK), das sogenannte Ampel-Modell. Es teilt die Risiken in drei Stufen ein:
- Grün (geringes Risiko): Die Exposition liegt unter der Akzeptanzkonzentration.
- Gelb (mittleres Risiko): Die Werte liegen zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration.
- Rot (hohes Risiko): Die Toleranzkonzentration wird überschritten.
Genau dieser Rote Bereich löst die sofortige Meldepflicht nach § 10a aus. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betont, dass es sich nicht um bloße Bürokratie handelt. Die Meldung soll vielmehr die Aufsichtsbehörden alarmieren, um unvertretbare Gesundheitsgefahren abzuwenden.
Fristlose Umsetzung nach EU-Vorgabe
Die Dringlichkeit zum Jahresbeginn 2026 ergibt sich aus der jüngsten Gesetzgebung. Im Dezember 2025 setzte Deutschland die EU-Asbest-Richtlinie (2023/2668) vollständig um. Diese brachte strengere Grenzwerte für Asbest und neue Pflichten zur „funktionserhaltenden Instandhaltung“.
Mit dieser letzten Änderung ist der Rechtsrahmen der GefStoffV nun vollständig harmonisiert und durchsetzungsreif. Rechtsanwälte rechnen mit einer Welle behördlicher Kontrollen. Die Phase der unsicheren Übergangsfristen ist definitiv beendet.
So handeln Betriebe jetzt richtig
Für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsleiter bedeutet der Jahresstart 2026 eine sofortige Überprüfung. Diese Schritte sind entscheidend:
- Expositionsverzeichnis prüfen: Sind alle Einträge zu krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (CMR) aktuell? Die Aufbewahrungsfrist beträgt bis zu 40 Jahre.
- „Rote“ Tätigkeiten identifizieren: Bei welchen Prozessen wird die Toleranzkonzentration überschritten? Begannen diese vor weniger als zwei Monaten, muss umgehend gemeldet werden.
- Maßnahmenpläne vorbereiten: Ein allgemeines Bekenntnis zum Arbeitsschutz genügt nicht. Die Behörde erwartet einen detaillierten Plan mit technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.
- Asbest im Blick behalten: Bei Arbeiten an Altbauten (vor 1993) muss jetzt streng eine Asbest-Untersuchung vorausgehen. Die Mitwirkungspflicht der Gebäudeeigentümer wird rigoros durchgesetzt.
Was 2026 noch zu erwarten ist
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wird seine Arbeit 2026 voraussichtlich auf die Anpassung der Technischen Regeln konzentrieren. Erwartet werden Klarstellungen in der TRGS 910 (Risikobezogenes Maßnahmenkonzept), um den Umgang mit den „Roten“ Risikobereichen unter dem neuen Recht zu erleichtern.
Unternehmen sollten die Zweimonatsfrist als absolute Deadline behandeln. Eine versäumte Meldung riskiert nicht nur Bußgelder, sondern signalisiert auch Kontrollverlust über hochriskante Prozesse – ein Alarmsignal für Prüfer und Versicherer gleichermaßen.
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