Frist, Grundsteuer-Meldungen

Frist für Grundsteuer-Meldungen bis Ende April verlängert

05.02.2026 - 00:03:12

Elf Bundesländer und Bayern gewähren Immobilienbesitzern einen Monat mehr Zeit, um bauliche Veränderungen aus 2025 für die Grundsteuer zu melden. Die Frist endet nun am 30. April 2026.

Mehrere Bundesländer gewähren Millionen Immobilienbesitzern einen Monat Aufschub. Die Frist für die Meldung baulicher Änderungen aus dem Jahr 2025 verschiebt sich vom 31. März auf den 30. April 2026. Betroffen sind Eigentümer, die gebaut, saniert oder umgenutzt haben.

Diese Verlängerung ist ein wichtiges Update im Dauerbrenner Grundsteuerreform. Zwar lief die Hauptfrist für die Neubewertung Anfang 2023 ab, doch die Pflicht, wesentliche Änderungen zu melden, besteht fort. Die neuen Dekrete der obersten Finanzbehörden sollen den Bürgern und den noch mit der Flut der Erst-Erklärungen beschäftigten Ämtern entgegenkommen. Für Änderungen im Kalenderjahr 2025 haben Betroffene in den teilnehmenden Ländern nun bis Ende April 2026 Zeit, ihre Meldung elektronisch einzureichen.

Elf Bundesländer und Bayern ziehen an einem Strang

Die Fristverlängerung ist kein bundesweiter Beschluss, sondern das koordinierte Ergebnis einer großen Ländergruppe. Sie gilt für die elf Länder, die das Bundesmodell zur Grundsteuer anwenden: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Doch die Entlastung beschränkt sich nicht darauf. Auch Bayern, das ein eigenes, wertunabhängiges Flächenmodell gewählt hat, hat eine identische Verlängerung erlassen. Eine Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern bestätigt die Verschiebung auf den 30. April 2026. Diese parallele Bewegung zeigt einen breiten Konsens der Finanzverwaltungen. Eine ähnliche Verlängerung gab es bereits für Änderungen aus dem Jahr 2024, deren Frist auf den 31. Dezember 2025 verlängert wurde.

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Was muss gemeldet werden?

Die Anzeigepflicht wird durch jede physische oder rechtliche Änderung ausgelöst, die den Bewertungsgrundlagen der Immobilie ab 2025 beeinflussen könnte.

Gemeldet werden müssen unter anderem:
* Neubau: Die erstmalige Errichtung eines Gebäudes.
* Umbau und Erweiterung: Signifikante Anbauten wie ein Wintergarten, der Ausbau des Dachgeschosses oder andere Änderungen der Wohn- oder Nutzfläche.
* Abriss: Vollständiger oder teilweiser Gebäuderückbau.
* Nutzungsänderung: Umwandlung von Wohn- in Gewerbefläche (z.B. Praxis in der Wohnung) oder umgekehrt.
* Änderung der Bodenart: Neue Einstufung eines Grundstücks, etwa von Landwirtschafts- zu Bauland.

Wichtig: Ein reiner Eigentümerwechsel durch Verkauf muss nicht vom Bürger gemeldet werden. Diese Information erhalten die Finanzämter automatisch vom Grundbuchamt. Die Meldung selbst erfolgt elektronisch über das Steuerportal ELSTER.

Atempause mit Verfallsdatum

Die Verlängerung bietet eine willkommene, wenn auch kurze Verschnaufpause. Der Prozess der Reform war komplex, die laufende Meldepflicht ist für viele neu. Die reguläre Frist ist stets der 31. März des Folgejahres. Die koordinierte Aktion zeigt ein pragmatisches Vorgehen der Länder.

Doch die Behörden betonen: Die Pflicht zur Meldung bleibt bestehen. Die Finanzämter können eine Erklärung auch vor Ablauf der neuen Frist anfordern. Wer zu spät meldet, riskiert einen Verspätungszuschlag. Im Extremfall kann das Amt den neuen Steuermessbetrag schätzen – meist zum Nachteil des Eigentümers.

Nächste Schritte für Betroffene

Eigentümer sollten beachten: Es handelt sich um eine einmalige Verlängerung für 2025. Für spätere Jahre gilt die Standardfrist. Änderungen aus dem Jahr 2026 sind also bis zum 31. März 2027 zu melden.

Wer 2025 baulich aktiv war, sollte den zusätzlichen Monat nutzen, um Unterlagen zu sammeln und die Änderungsanzeige über ELSTER zu erledigen. Das Portal bietet die Option, Daten aus der Haupterklärung zu importieren. Angesichts möglicher Strafzahlungen ist Ignorieren keine Option. Der 30. April 2026 ist die letzte Gelegenheit, die Meldepflicht für 2025 straffrei zu erfüllen.

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