Freistellungsaufträge, Frist

Freistellungsaufträge: Die Frist für 2025 ist abgelaufen

30.12.2025 - 02:05:12

Die meisten Banken haben die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen für 2025 beendet. Wer die Frist verpasst hat, muss die Abgeltungsteuer zahlen und kann sie nur über die Steuererklärung zurückholen.

Für Millionen Anleger ist die Chance vertan, Kapitalerträge für das laufende Jahr steuerfrei zu stellen. Banken schließen nun die Bücher.

Berlin – Die Steueroptimierung für 2025 ist für die meisten Sparer vorbei. Mit dem Jahreswechsel endet die Gültigkeit der Freistellungsaufträge, über die Anleger ihren Sparerpauschbetrag von Banken direkt steuerfrei stellen lassen können. Wer die internen Fristen seiner Bank verpasst hat, muss mit der automatischen Abführung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag rechnen. Für die Finanzinstitute beginnt nun der Sprint bei der Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Letzte Chance vertan – Was jetzt passiert

Der Sparerpauschbetrag bleibt 2025 stabil: 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare sind steuerfrei. Doch diese Freibeträge müssen aktiv genutzt werden. Viele Banken setzten technische Bearbeitungsfristen, die bereits Mitte bis Ende Dezember lagen. Online-Portale boten zwar oft bis zuletzt die Möglichkeit, Aufträge anzupassen. Doch Änderungen, die erst am 30. Dezember eingingen, werden häufig nicht mehr für 2025 wirksam.

„Die Herausforderung ist nicht der Eingang des Auftrags, sondern die korrekte Verrechnung mit allen Jahreserträgen“, erklärt ein Compliance-Experte aus Frankfurt. Bankensysteme müssen für nachträgliche Änderungen aufwendige Steuerkorrekturen in Stapelverarbeitungen durchführen – ein Prozess, der Tage vor dem Jahreswechsel eingefroren wird.

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Der Unterschied zwischen Gesetz und Bankenpraxis

Wo liegt das Problem? Das Steuerrecht erlaubt die Freistellung von Erträgen aus dem gesamten Jahr 2025. Banken benötigen jedoch Vorlauf, um die steuerliche Gesamtschuld zu berechnen. Traditionelle Institute wie Sparkassen oder Großbanken beendeten die Bearbeitung daher oft schon zwischen dem 15. und 28. Dezember. Neo-Broker und Direktbanken waren bis zuletzt flexibler.

Doch Vorsicht: Selbst eine „Echtzeit“-Bestätigung in der App bedeutet nicht, dass die Freistellung rückwirkend für alle Jahreserträge gilt. Komplexe Dividendenzahlungen oder Zinsabrechnungen erfordern manuelle Nachberechnungen.

Die Rolle der Finanzverwaltung

Im Hintergrund arbeitet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Kontrollinstanz. Jede Bank meldet, wie viel des Freistellungsauftrags jeder Kunde tatsächlich genutzt hat. Das Amt gleicht diese Daten ab, um eine doppelte Inanspruchnahme des Pauschbetrags über mehrere Institute hinweg zu verhindern.

Überschreitet ein Anleger sein Limit, wird das lokale Finanzamt informiert. Die Folge können Nachzahlungen, Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung sein. Für die Banken ist die korrekte Meldung daher eine regulatorische Pflicht, die in den letzten 72 Stunden höchste Priorität hat.

Diese Optionen bleiben bei verpasster Frist

Wer die Bankenfrist verpasst hat, verliert sein Geld nicht endgültig. Der Weg zur Rückholung ist jedoch umständlicher. Die Bank zieht die Abgeltungsteuer ein. Der Anleger muss dann eine Einkommensteuererklärung abgeben und in der Anlage KAP seine Kapitalerträge samt der bereits gezahlten Steuern angeben.

Das Finanzamt berechnet die Steuer neu, zieht den ungenutzten Sparerpauschbetrag ab und erstattet die zu viel gezahlte Steuer. Der Nachteil: Diese Erstattung kann Monate dauern. Es entsteht eine Liquiditätslücke, die der Freistellungsauftrag eigentlich vermeiden soll.

Besonderheit: Die NV-Bescheinigung

Eine kritische Deadline betrifft auch die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie ermöglicht Geringverdienern wie Rentnern oder Studenten einen vollständigen Steuererlass, auch über den Sparerpauschbetrag hinaus. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag läuft sie jedoch nach maximal drei Jahren aus.

Banken benötigen vor der ersten Ausschüttung im neuen Jahr eine gültige, aktuelle Bescheinigung. Ist diese zum 1. Januar 2026 nicht hinterlegt, wird sofort Steuer abgeführt – ein bürokratisches Ärgernis für eine oft vulnerable Kundengruppe.

Ausblick: Stabilität und Automatisierung 2026

Für das kommende Jahr zeichnet sich steuerliche Stabilität ab. Kurz vor Jahresende gab es keine Ankündigungen zur Änderung der Abgeltungsteuer oder der Freibeträge. Der Trend geht dennoch zu mehr Automatisierung.

Banken werden ihre Apps voraussichtlich weiter mit steuerlichen Management-Funktionen ausstatten, um eine Echtzeit-Optimierung näherzukommen. Bis dahin aber bestimmt der steuerliche Kalender den Rhythmus – und für 2025 ist die Zeit zum Handeln definitiv abgelaufen.

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