flatexDEGIRO AG, DE000FTG1111

flatexDEGIRO AG / DE000FTG1111

25.04.2025 - 15:06:51

EQS-HV: flatexDEGIRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

flatexDEGIRO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
flatexDEGIRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

25.04.2025 / 15:06 CET/CEST
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flatexDEGIRO AG Frankfurt am Main WKN: FTG111
ISIN: DE000FTG1111 Einberufung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2025 Kennung des Ereignisses: FTK_flatexDEGIRO_AG_AGM:062025 Wir laden unsere Aktionäre zu der als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz („ AktG “)
ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Montag, den 02. Juni 2025, mit Beginn 10:00 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes, dem Geschäftssitz der flatexDEGIRO AG, Omniturm, Große Gallusstraße 16 - 18, 60312 Frankfurt am Main, ist ausgeschlossen. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können jedoch im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“
  in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton live über das Internet verfolgen und per Videokommunikation Anträge stellen, Redebeiträge leisten und Fragen stellen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt - durch die Aktionäre selbst oder deren Bevollmächtigte - ausschließlich im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Rechten der Aktionäre die Hinweise am Ende dieser Einberufung im Abschnitt „III. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung“. Bei der Entscheidung, die Hauptversammlung 2025 virtuell durchzuführen, hat sich der Vorstand insbesondere von den positiven Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen leiten lassen, die alle technisch ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden konnten. Gleichzeitig sind sämtliche Aktionärsrechte wie in einer Präsenzversammlung gewährleistet. Besonders das Recht der Aktionäre live zu sprechen und Fragen zu stellen, wurde in den Hauptversammlungen 2023 und 2024 im Rahmen lebhaft geführter Generaldebatten umfassend wahrgenommen. Im Nachgang zu beiden Hauptversammlungen haben die Gesellschaft positive Rückmeldungen zum Ablauf und der Ausgestaltung der Versammlung erreicht. Für viele Investoren ermöglicht erst das virtuelle Format, an der Hauptversammlung ohne längere Anreise aus dem In- und Ausland teilzunehmen. Wie schon im Vorjahr ist auch in diesem Jahr vorgesehen, dass sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat am Versammlungsort im Sinne des Aktiengesetzes physisch an der gesamten Hauptversammlung teilnehmen.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die flatexDEGIRO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Handelsgesetzbuch („HGB“). Die genannten Unterlagen sind ebenso wie die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB für das Geschäftsjahr 2024 und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht für das Geschäftsjahr 2024 von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
  Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 106.174.364,40 wird wie folgt verwendet: Je dividendenberechtigter Stückaktie wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,04 ausgeschüttet und der sich nach Abzug der Dividendensumme vom Bilanzgewinn ergebende Restbetrag wird zu 50% in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt und zu 50% als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen.
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,04 EUR
je dividendenberechtigter Stückaktie

EUR

4.291.106,48*
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 50.941.628,96*
Gewinnvortrag EUR 50.941.628,96*
Bilanzgewinn EUR 106.174.364,40
* In vorstehendem Gewinnverwendungsvorschlag basieren die Dividendensumme und der sich nach Abzug der Dividendensumme vom Bilanzgewinn ergebende Restbetrag, von dem 50% in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen und die anderen 50% als Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen sind, auf dem zum Ablauf des 15. April 2025 bestehenden Grundkapital in Höhe von EUR 110.134.548,00, eingeteilt in 110.134.548 ausgegebene Stückaktien, von denen (Stand Ablauf des 15. April 2025) 107.277.662 Stück dividendenberechtigt und 2.856.886 Stück als eigene Aktien der Gesellschaft gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht sowie die sich rechnerisch daraus ergebenden angepassten Beträge für (i) die Dividendensumme, (ii) die in die anderen Gewinnrücklagen einzustellenden 50% des (sich nach Abzug der Dividendensumme vom Bilanzgewinn ergebenden) Restbetrages und (iii) die als Gewinn auf neue Rechnung vorzutragenden anderen 50% des (sich nach Abzug der Dividendensumme vom Bilanzgewinn ergebenden) Restbetrages.
  Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 05. Juni 2025, fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt im Wege der Einzelentlastung zu beschließen:
 
3.1 Herrn Oliver Behrens (Mitglied des Vorstands und Vorsitzender seit dem 01. Oktober 2024) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
3.2 Herrn Dr. Benon Janos (Mitglied des Vorstands und Stellvertretender Vorsitzender) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
3.3 Herrn Stephan Simmang (Mitglied des Vorstands) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
3.4 Frau Christiane Strubel (Mitglied des Vorstands) wird für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
3.5 Herrn Frank Niehage (Mitglied des Vorstands und Vorsitzender bis zum 30. April 2024) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 keine Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt im Wege der Einzelentlastung zu beschließen:
 
4.1 Herrn Martin Korbmacher (Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 27. März 2025) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
4.2 Herrn Stefan Müller (Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 28. März 2025, zuvor Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
4.3 Frau Aygül Özkan (Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats seit dem 28. März 2025, zuvor Mitglied des Aufsichtsrats) wird für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
4.4 Frau Britta Lehfeldt (Mitglied des Aufsichtsrats) wird für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
4.5 Herrn Bernd Förtsch (Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 04. Juni 2024) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
4.6 Herrn Herbert Seuling (Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 04. Juni 2024) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
  Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025, zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2025 und 2026 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gewählt.
Der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte getroffen worden ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Vertragsklausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde. Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gegenüber dem Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
6. Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
  Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht (" CSRD-Umsetzungsgesetz ") als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 gewählt. Der Aufsichtsrat hat den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht verpflichtend extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist. Weitere Voraussetzung für den Vollzug ist, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz keine Regelung für das Geschäftsjahr 2025 vorsieht, welche die Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung ohne ein sonst ersatzweise durchzuführendes gerichtliches Bestellungsverfahren entbehrlich machen würde.
Die Bestellung eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichtserstattung sieht Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie in der Fassung der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren verpflichtet, die CSRD bis zum 06. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Umsetzung erst im Laufe von 2025 erwartet. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsorglich für den Fall, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2025 verlangen sollte (und sonst ersatzweise ein gerichtliches Bestellungsverfahren durchzuführen wäre).
7. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“) zu erstellen. Der Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Der nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
  Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.
8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Zuletzt hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juni 2023 das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt, während die Hauptversammlung am 04. Juni 2024 das ihr vorgelegte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht gebilligt hat. Der Hauptversammlung ist daher nach § 120a Abs. 3 AktG ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Anschluss an die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2024 hat der Aufsichtsrat intensiv an einem neuen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder für die Zeit ab dem 01. Januar 2025 gearbeitet und dabei insbesondere auch einen intensiven Austausch mit Investoren hinsichtlich deren Erwartungen durchgeführt. Der Vergütungskontrollausschuss hat dem Aufsichtsrat die Anpassung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder empfohlen. Gestützt auf diese Empfehlung hat der Aufsichtsrat am 11. April 2025 das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder für die Zeit ab dem 01. Januar 2025 beschlossen („Vorstandsvergütungssystem 2025“). Das Vorstandsvergütungssystem 2025 gilt im Falle einer Eintragung der Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO AG die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - "SE") annehmen wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), unverändert fort. In der Folge der eingehenden Überprüfung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat Veränderungen an der Ausgestaltung, Festsetzung und Darstellung des erfolgsabhängigen, kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteils sowie der Ausgestaltung der weiteren vertraglichen Regelungen vorgenommen. Dies umfasst die Änderung der Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive, „STI“) und deren Bemessung. Die Leistungskriterien werden transparent in leicht angepassten Kategorien im Vergütungssystem definiert und einheitlich über eine dreijährige rückwärtsgerichtete Bemessungsperiode gemessen. Im Zuge der Einführung von individuellen Zielen für die Vorstandsmitglieder entfällt die Zielkategorie „Commercials“ und es wird ein divisionaler Faktor eingeführt, der den Beiträgen der einzelnen Ressorts der Vorstandsmitglieder zur Erreichung der gemeinsamen Ziele Rechnung trägt. Die Leistungskriterien setzen sich nun aus 50 % - 60 % finanziellen Zielen, 10 % - 20 % ESG-Kriterien und einem divisionalen Faktor von 0,8 bis 1,2 für die Gesamtziele zusammen. Die neu eingeführten individuellen Ziele werden mit 20 % - 40 % gewichtet. Des Weiteren wurde die Höhe der festgelegten Maximalvergütung nach § 87a AktG um EUR 2.000.000,00 verringert, um die Auszahlungen aus der langfristigen variablen Vergütung zu begrenzen. Die Regelung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats bei einem Kontrollwechsel der Gesellschaft (Change of Control-Klausel) wurde aus dem Vergütungssystem entfernt. Bei diesen Änderungen hat der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG insbesondere die Hinweise der Investoren im Rahmen der vergangenen Hauptversammlung sowie der nachfolgenden Diskussion mit Investoren aufgenommen und in die Überarbeitung einfließen lassen. Vor dem Hintergrund der Rückäußerungen der Investoren sowie in Anbetracht der gesteigerten Fokussierung auf eine nachhaltige Anreizwirkung hat der Aufsichtsrat eine eingehende Überprüfung der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, „LTI“) durchgeführt. Innerhalb des Prozesses wurden alle Ausgestaltungsparameter des Vergütungsbestandteils analysiert und einem externen Marktvergleich unterzogen. Der Aufsichtsrat ist zu dem Entschluss gekommen, dass der LTI in der bestehenden Form durch das hohe anteilige Gewicht in der Vergütung und die Fokussierung auf die nachhaltige Steigerung des Aktienkurses sowie die Berücksichtigung risikoadjustierender Faktoren einen starken Incentivierungseffekt zur Verfolgung der strategischen Unternehmensziele aufweist und die Angleichung der Interessen von Aktionären und Vorstandsmitgliedern fördert. Demnach soll die Ausgestaltung und Umsetzung künftig so beibehalten, jedoch transparenter dargestellt werden (insb. die Ausgestaltung der risikoadjustierenden Faktoren). Details und weitere Erläuterungen zu den oben beschriebenen Anpassungen sind dem neuen Vorstandsvergütungssystem 2025, welches von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich ist, zu entnehmen. Der Aufsichtsrat schlägt - auf Grundlage der Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
  Das Vorstandsvergütungssystem 2025 für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, welches durch den Aufsichtsrat beschlossen wurde und ab dem 01. Januar 2025 zur Anwendung kommt, wird gebilligt.
9. Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats Herr Martin Korbmacher hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO AG zum Ablauf des 27. März 2025 niedergelegt. Die Amtszeit der übrigen gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO AG endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG am 02. Juni 2025. Von der Hauptversammlung sind daher sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der flatexDEGIRO AG neu zu wählen. Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist dabei nicht an Wahlvorschläge gebunden. Gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung des Diversitätskonzepts samt der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die nachfolgend unter Ziffer 9.1 bis 9.5 genannten Kandidatinnen und Kandidaten werden jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die nachfolgend unter Ziffer 9.1 und 9.2 genannten Kandidaten für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, für die nachfolgend unter Ziffer 9.3 bis 9.5 genannten Kandidatinnen und den Kandidaten jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der nachfolgend unter Ziffer 9.1 und 9.2 genannten neu gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet damit voraussichtlich jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2030, diejenige der nachfolgend unter Ziffer 9.3 bis 9.5 genannten neu gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats damit voraussichtlich jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2028. Diese Bestellung gilt auch im Falle einer Eintragung der Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO AG die Rechtsform einer SE annehmen wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), fort.
 
9.1 Herr Stefan Müller Generalbevollmächtigter der Börsenmedien AG, Kulmbach, wohnhaft in Küps
9.2 Herr Bernd Förtsch Vorsitzender des Vorstands der Börsenmedien AG, Kulmbach, wohnhaft in Kulmbach
9.3 Herr Hans-Hermann Anton Lotter Operating Partner in Beteiligungsgesellschaften von Advent International sowie Berater für Private-Equity-Beteiligungen, Mergers & Acquisitions und Umstrukturierungen, wohnhaft in Como, Italien
9.4 Frau Martina Ulrike Pfeifer-Braks Geschäftsführerin der Whistler GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Frankfurt am Main
9.5 Frau Sarna Marie Elisabeth Röser Mitglied der Geschäftsleitung der Röser FAM GmbH & Co. KG und der FAIR VC GmbH, jeweils Mundelsheim, wohnhaft in Ludwigsburg
Die vorgeschlagenen unterschiedlichen Amtszeiten für die Wiederbestellungen von Herrn Stefan Müller und Herrn Bernd Förtsch einerseits und die erstmalige Bestellung von Herrn Hans-Hermann Anton Lotter, Frau Martina Ulrike Pfeifer-Braks und Frau Sarna Marie Elisabeth Röser andererseits berücksichtigt bereits die unter TOP 14.3 vorgeschlagene Satzungsänderung sowie die Erwartung internationaler Investorenkreise in Hinblick auf die Amtszeiten für erstmalig zur Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten unterhalb der gesetzlich zulässigen Maximaldauer. Damit macht der Aufsichtsrat von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere als die nach § 8 Abs. 2 der Satzung maximal mögliche Amtszeit zur Wahl vorzuschlagen. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten vergewissert, dass ihnen jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der flatexDEGIRO AG genügend Zeit zur Verfügung steht. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen. Herr Lotter hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zudem seine Bereitschaft erklärt, zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen. Die unter Ziffer 9.1 bis 9.4 vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten verfügen jeweils aufgrund ihres persönlichen Werdegangs und ihrer bisherigen Tätigkeiten in verantwortungsvollen Positionen in der Finanzwirtschaft einschließlich verschiedener Leitungs- und Aufsichtsratsmandate auch über langjährige und fundierte Expertise in den für die Gesellschaft bedeutsamen Geschäftsfeldern. Die unter Ziffer 9.5 vorgeschlagene Kandidatin verfügt aufgrund ihres persönlichen Werdegangs und ihren aktuellen und bisherigen Tätigkeiten im wirtschaftlichen und sozialen Bereich über langjährige und fundierte Expertise im Bereich von für die Gesellschaft bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen. Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sind daher jeweils in besonderem Maße geeignet, das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ordnungsgemäß auszufüllen. Von den Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat verfügen insbesondere Herr Förtsch sowie Frau Pfeifer-Braks aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Herr Lotter sowie Herr Müller aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen, insbesondere der langjährigen Tätigkeiten als Mitglieder bzw. Vorsitzende von Prüfungsausschüssen börsennotierter Gesellschaften über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5, 1. Halbsatz AktG. Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut im Sinne des § 100 Abs. 5, 2. Halbsatz AktG. Ergänzende Angaben zu den vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sind im Anschluss an die Tagesordnung unter „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den Angaben „1. Zu Punkt 9 der Tagesordnung: Ergänzende Angaben zu den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, insbesondere die Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG“ wiedergegeben und zusätzlich von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich.
10. Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Änderung des Vergütungssystems Nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, über deren Höhe die Hauptversammlung beschließt. Die zuletzt beschlossene Vergütung bleibt dabei solange gültig, bis die Hauptversammlung eine geänderte Vergütung beschließt. Die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 geändert. Danach erhält bislang jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00. Anstelle dieser festen Vergütung nach dem vorstehenden Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats bislang eine jährliche feste Vergütung von EUR 120.000,00, mit der auch Mitgliedschaften und der Vorsitz in Ausschüssen abgegolten sind. Anstelle der festen Vergütung nach dem vorstehenden Satz 1 erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bislang eine jährliche feste Vergütung von EUR 90.000,00, mit der auch Mitgliedschaften und der Vorsitz in weiteren Ausschüssen abgegolten sind. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die weiteren Aufsichtsratsmitglieder keine zusätzliche Vergütung. Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 16. August 2022 wurden bei der flatexDEGIRO AG ein Gemeinsamer Risiko- und Prüfungsausschuss (der den bis dahin bestehenden Prüfungsausschuss ersetzte) sowie ein Nominierungsausschuss und ein Vergütungskontrollausschuss gebildet. Die bisherigen Regelungen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bilden diese neue Ausschussstruktur nicht adäquat ab. Der erweiterte Verantwortungsbereich und der erhöhte Arbeitsaufwand für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in den genannten Aufsichtsratsausschüssen soll durch eine Erhöhung der diesbezüglichen Vergütung und Änderung des Vergütungssystems berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den Verantwortungsbereich und den erhöhten Arbeitsaufwand für den Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Zum Ausgleich für die neue Vergütungsstruktur für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in den Aufsichtsratsausschüssen bei der Gesellschaft sowie bezogen auf den Stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden soll im Gegenzug die jährliche feste Grundvergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie für die Mitglieder des Aufsichtsrats reduziert werden. Die Regelungen über die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder sollen daher im Hinblick auf die jährliche feste Grundvergütung sowie auf die Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen angepasst werden. § 14 der Satzung, die gemäß dem Beschlussvorschlag zu diesem Tagesordnungspunkt geänderte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO AG sowie das der festgesetzten Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zugrundeliegende Vergütungssystem („Aufsichtsratsvergütungssystem 2025“) sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich. Das Aufsichtsratsvergütungssystem 2025 gilt im Falle einer Eintragung der Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO AG die Rechtsform einer SE annehmen wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), unverändert fort. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
 
a) Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird gemäß § 14 der Satzung wie folgt festgesetzt: Für das Geschäftsjahr 2025 und die folgenden Geschäftsjahre erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats solange nachfolgende Vergütung, bis die Hauptversammlung eine andere Vergütung festsetzt:
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00. Zusätzlich zu der Vergütung nach dem vorstehenden Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats EUR 50.000,00, sein Stellvertreter EUR 25.000,00.
(2) Für die Tätigkeit in einem Aufsichtsratsausschuss, der mindestens einmal im Kalenderjahr tagt, erhält zusätzlich jedes Ausschussmitglied eine jährliche feste Vergütung von EUR 5.000,00 und der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses das Doppelte. Betragsmäßig von vorstehendem Satz 1 abweichend erhält für die Tätigkeit im Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss jedes Mitglied des Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00 und der Vorsitzende des Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 30.000,00.
b) Das der unter lit. a) aufgeführten Vergütungsregelung zugrundeliegende Aufsichtsratsvergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, welches ab dem Geschäftsjahr 2025 zur Anwendung kommt, wird beschlossen.
11. Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhandenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021/I und 2021/II) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital 2025) sowie über die Änderung der Satzung Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 3 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/I), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, bis zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 43.600.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 43.600.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Ferner enthält die Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs. 4 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/II), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, ebenfalls bis zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.800.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 10.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Von diesen beiden Ermächtigungen ist bislang kein Gebrauch gemacht worden, so dass sie jeweils noch in voller Höhe bestehen. Aufgrund des bevorstehenden Zeitablaufs der Ermächtigungen und um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auch weiterhin möglichst flexibel auf sich bietende Gelegenheiten auf den Märkten reagieren zu können, sollen die vorstehend beschriebenen Genehmigten Kapitalia 2021/I und 2021/II aufgehoben und ein einheitliches neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2025) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dabei keine Notwendigkeit, den für das Genehmigte Kapital möglichen Rahmen im selben Umfang wie bisher auszuschöpfen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
 
a) Aufhebung Genehmigtes Kapital 2021/I Das Genehmigte Kapital 2021/I in § 4 Abs. 3 der Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2025 in das Handelsregister aufgehoben.
b) Aufhebung Genehmigtes Kapital 2021/II Das Genehmigte Kapital 2021/II in § 4 Abs. 4 der Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2025 in das Handelsregister aufgehoben.
c) Schaffung neues Genehmigtes Kapital 2025 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juni 2030 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.013.454,00durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 11.013.454 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des vorhandenen Grundkapitals, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
Von den vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 anzupassen.
d) Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung § 4 Abs. 3 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juni 2030 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.013.454,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 11.013.454 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des vorhandenen Grundkapitals, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 02. Juni 2025 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
Von den vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 anzupassen.“
e) Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung
  § 4 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. Die dem § 4 Abs. 4 der Satzung nachfolgenden Absätze des § 4 werden in ihrer Nummerierung entsprechend angepasst.
f) Anweisung an den Vorstand Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I und die unter b) beschlossene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/II gemeinsam mit der unter lit. c) beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapital 2025 und den unter lit. d) und lit. e) beschlossenen Satzungsänderungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat so zu erfolgen, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/I und die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/II eingetragen werden soll und im unmittelbaren Anschluss daran die beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2025 mit der beschlossenen Satzungsänderung ins Handelsregister eingetragen werden soll.
g) Geltung für die flatexDEGIRO SE Die unter lit. a) bis c) gefassten Beschlüsse gelten mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO AG die Rechtsform einer SE annehmen wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), auch für die flatexDEGIRO SE, im Fall der Ermächtigung nach lit. c) soweit diese in diesem Zeitpunkt noch besteht und nicht ausgenutzt worden ist.
(1) Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG wird § 4 Abs. 4 der Satzung der flatexDEGIRO SE wie folgt neu gefasst (wobei die Höhe des Genehmigten Kapitals 2025 im Falle einer vorherigen Ausnutzung entsprechend anzupassen ist):
„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juni 2030 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.013.454,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 11.013.454 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des vorhandenen Grundkapitals, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 02. Juni 2025 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
Von den vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 anzupassen.“
(2) Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG wird § 4 Abs. 5 der Satzung der flatexDEGIRO SE ersatzlos gestrichen. Die dem § 4 Abs. 5 der Satzung der flatexDEGIRO SE nachfolgenden Absätze des § 4 werden in ihrer Nummerierung entsprechend angepasst.
12. Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2025) sowie über die Änderung der Satzung Die Gesellschaft verfügt aufgrund Zeitablaufs früherer Ermächtigungen derzeit über keine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente). Daher soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), auch gegen Sacheinlagen oder -leistungen, erteilt sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2025) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
 
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
(1) Ermächtigung, Nennbetrag, Aktienzahl, Ausgabe durch Konzerngesellschaften
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juni 2030 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende nachrangige oder nicht nachrangige Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen Schuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen (nachfolgend zusammen Inhaber) Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 22.026.909 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 22.026.909,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend Emissionsbedingungen) zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Geld- und/oder Sachleistung erfolgen. Die Emissionsbedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis vorsehen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibung, zugrunde zu legen. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der flatexDEGIRO AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten (oder Kombinationen hieraus) für auf den Namen lautende Aktien der flatexDEGIRO AG zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
(2) Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der flatexDEGIRO AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die flatexDEGIRO AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft entsprechend sicherzustellen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
 
soweit die Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind, gegen Geldzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Betrag niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist das Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere um die Schuldverschreibungen Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG anbieten zu können;
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen, die von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde;
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
Die vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten insgesamt nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Betrag niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands den zum Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
(3) Wandel- und Optionsschuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht und/oder Optionspflicht werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der flatexDEGIRO AG berechtigen bzw. verpflichten. Die Emissionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Emissionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der flatexDEGIRO AG umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. - wenn der Ausgabepreis unter dem Nennbetrag liegt - des Ausgabepreises der Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. In den Emissionsbedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Wandlungsverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.
(4) Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung, Ersetzungsbefugnis Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Emissionsbedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neuen Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht und/oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbunden sind, den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
(5) Wandlungs- und Optionspreis Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie - mit Ausnahme der Fälle in denen eine Wandlungs- oder Optionspflicht vorgesehen ist - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der flatexDEGIRO AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der flatexDEGIRO AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungs- oder Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungs- oder Optionspflicht muss der Wandlungs- oder Optionspreis nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen mindestens entweder den vorstehend genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der flatexDEGIRO AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Fälligkeit oder dem anderen @ dgap.de