Firmenwagen als Lohnersatz wird zur teuren Falle
20.01.2026 - 23:55:12Die private Nutzung eines Dienstwagens kann die gesetzliche Mindestlohnpflicht nicht ersetzen – und löst eine doppelte Sozialabgabenlast aus. Ein aktuelles Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts bestätigt diese riskante Praxis als klaren Verstoß. Für zahlreiche Unternehmen in Deutschland drohen damit hohe Nachzahlungen.
Urteil schließt gefährliche Lücke im Mindestlohngesetz
Das Problem ist grundlegend: Der gesetzliche Mindestlohn muss in bar ausgezahlt werden. Das schreibt das Mindestlohngesetz eindeutig vor. Ersetzen Arbeitgeber einen Teil oder das gesamte Gehalt durch einen geldwerten Vorteil – wie die private Nutzung eines Firmenwagens –, ist das rechtswidrig. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2025 (Aktenzeichen: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) hat diese Rechtslage nun unmissverständlich bekräftigt.
Die Richter betonten den Sinn des Mindestlohns: Er soll Arbeitnehmern liquide Mittel für ihren Lebensunterhalt sichern. Ein Sachleistung wie ein Auto kann diese Funktion nicht erfüllen. Die Entscheidung ist besonders relevant, seit der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist. Das erhöht das finanzielle Risiko für fehlerhafte Abrechnungen erheblich.
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Die teure „Doppelbeitrags-Falle“ für Arbeitgeber
Die finanzielle Gefahr für Unternehmen entsteht durch eine Besonderheit im deutschen Sozialversicherungsrecht. Wird der Mindestlohn nicht bar gezahlt, bleibt der Anspruch dennoch bestehen – als eine Art „Phantomschuld“. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, Beiträge auf diesen fiktiven, geschuldeten Lohn zu erheben.
Das führt in die sogenannte Doppelbeitrags-Falle:
1. Der Arbeitgeber zahlt zunächst die regulären Sozialabgaben auf den geldwerten Vorteil des Dienstwagens.
2. Da der Mindestlohn nicht in Cash geflossen ist, berechnen die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung den fälligen Mindestlohn für die geleisteten Stunden neu. Auf diesen Betrag fordern sie eine zweite, vollständige Runde an Sozialversicherungsbeiträge.
Die bereits für den Firmenwagen gezahlten Beiträge können nicht angerechnet werden. Das BSG stellte klar: Eine mögliche Überkompensation des Arbeitnehmers durch den Wagen ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Sie hebt aber nicht die öffentlich-rechtliche Pflicht auf, Sozialabgaben auf den gesetzlichen Mindestlohn zu entrichten.
Dringender Handlungsbedarf für Personalabteilungen
Die Konsequenzen dieses klaren Urteils sind weitreichend. Besonders betroffen sind Unternehmen mit Teilzeitkräften, Minijobbern oder anderen Beschäftigten im Niedriglohnsektor. Gerade hier wurden bisweilen kreative Vergütungsmodelle genutzt. Die Anhebung der Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich zum Jahresbeginn 2026 unterstreicht den Bedarf an sorgfältiger Lohnabrechnung.
Unternehmen stehen nun unter Druck, ihre Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen zu überprüfen. Jede Vereinbarung, bei der eine Sachleistung die Barauszahlung des Mindestlohns ersetzen könnte, ist hochriskant. Bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung können hohe Nachzahlungen für mehrere Jahre plus Säumniszuschläge fällig werden.
Proaktive Überprüfung ist der einzige Ausweg
Die Botschaft an die Wirtschaft ist eindeutig: Die Ära, in der Sachleistungen den Mindestlohn ersetzen konnten, ist vorbei. Vergütungsstrukturen müssen klar sein: Der gesetzliche Mindestlohn für alle geleisteten Stunden ist in Euro zu zahlen. Geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen müssen vertraglich als freiwillige, zusätzliche Leistung on top zum garantierten Barbetrag ausgewiesen werden.
Unternehmen sollten ihre Abrechnungspraxis und Verträge jetzt aktiv prüfen. Die Beratung durch Steuer- und Rechtsanwälte ist dringend zu empfehlen. Angesichts der verschärften Kontrollpraxis der Deutschen Rentenversicherung ist Abwarten eine riskante und potenziell sehr teure Strategie.
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