Finanzministerium, Umsatzsteuer

Finanzministerium verschärft Umsatzsteuer für Firmen

30.12.2025 - 13:15:12

Das Finanzministerium verschärft die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben. Ab sofort müssen Unternehmen auch indirekte Kosten wie Verwaltungsausgaben in die Bemessungsgrundlage einbeziehen.

Berlin – Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln für die Umsatzsteuer bei unentgeltlichen Wertabgaben verschärft. Eine neue Verwaltungsanweisung verpflichtet Unternehmen ab sofort, auch indirekte Kosten in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Das wird die Steuerlast für private Entnahmen und Sachzuwendungen deutlich erhöhen.

Indirekte Kosten werden jetzt steuerrelevant

Die Kehrtwende basiert auf einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2024. Diesem folgt das BMF nun in seinem aktualisierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Kern der Neuerung: Der sogenannte Selbstkostenpreis nach Paragraf 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) umfasst künftig nicht mehr nur direkte Herstellungskosten.

„Der Selbstkostenpreis muss den vollen Wert der Ware zum Zeitpunkt der Entnahme widerspiegeln“, stellt das BMF klar. Das bedeutet: Auch Gemeinkosten wie Verwaltungsausgaben, Finanzierungskosten oder allgemeine Betriebskosten müssen anteilig auf entnommene Waren umgelegt werden – sofern sie mit deren Herstellung in Zusammenhang stehen.

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Bisher rechneten viele Firmen nur die Kosten an, die ihnen einen Vorsteuerabzug ermöglichten. Diese eingeschränkte Sichtweise lehnt die Finanzverwaltung nun ausdrücklich ab. Die Folge: Die Bemessungsgrundlage für den regulären Steuersatz von 19 Prozent (oder 7 Prozent) wird breiter. Jede private Entnahme aus dem Betriebsvermögen wird damit teurer.

Neue Klarheit für Upcycling und Biogas

Neben der Selbstkostendefinition integriert der Jahresend-Erlass weitere wichtige BFH-Urteile. So schafft er Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von aufgewerteten Gebrauchtwaren („Upcycling“). Der aktualisierte UStAE legt fest, wann die günstigere Differenzbesteuerung greift und wann der normale Steuersatz anzuwenden ist.

Ebenfalls geklärt wird die Umsatzsteuer auf unentgeltlich abgegebene Wärme aus Biogasanlagen. Künftig gilt: Die kostenlose Abgabe selbst erzeugter Wärme stellt eine steuerbare Leistung dar – unabhängig davon, ob der Empfänger die Wärme für betriebliche Zwecke nutzt. Diese Regelung schließt eine bisherige Grauzone im Agrar- und Energiesektor.

Hoher Verwaltungsaufwand für Buchhaltungen

Die unmittelbare Einbeziehung indirekter Kosten stellt Unternehmensbuchhaltungen vor erhebliche praktische Herausforderungen. Viele bestehende ERP-Systeme sind nicht darauf ausgelegt, Gemeinkosten automatisch spezifischen Entnahmen zuzuordnen.

„Unternehmen müssen ihre Kostenrechnungslogik sofort überprüfen“, raten Steuerexperten. Die einfache Übernahme der „Herstellungskosten“ aus der internen Kostenrechnung reicht für die Umsatzsteuer-Compliance nicht mehr aus. Stattdessen wird ein separates Berechnungsschema nötig sein, das die geforderten Gemeinkosten addiert.

Besonders betroffen sind Branchen mit hohen Gemeinkosten, wie der Technologie- oder Pharmasektor. Hier kann die Differenz zwischen direkten Produktionskosten und den „vollen“ Selbstkosten inklusive Forschungs- und Verwaltungsanteilen erheblich sein. Wer die Bemessungsgrundlage nicht korrekt anpasst, riskiert Steuernachforderungen und Zinsen bei späteren Betriebsprüfungen.

Europäisierung des deutschen Steuerrechts schreitet voran

Die Verschärfung der Regeln für unentgeltliche Wertabgaben ist Teil eines größeren Trends: der Europäisierung des deutschen Steuerrechts. Der BFH orientiert sich zunehmend an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der grundsätzlich eine breite Besteuerungsgrundlage zur Vermeidung von Steuerausfällen befürwortet.

Die Veröffentlichung des Erlasses nur zwei Tage vor dem neuen Steuerjahr erhöht den Druck auf Steuerberater und interne Abteilungen. Das Jahressteuergesetz 2024 und das Wachstumschancengesetz hatten bereits zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Der aktuelle UStAE-Update bildet nun den Schlussstein einer besonders dynamischen Gesetzgebungsperiode für die Umsatzsteuer.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Das BMF hat für diese Änderungen keine Übergangsfrist (Nichtbeanstandungsregelung) eingeräumt. Die neue Berechnungsmethode gilt für alle offenen Fälle und definitiv für alle Transaktionen ab dem 1. Januar 2026.

Steuerprofis erwarten in den kommenden Monaten weitere Klarstellungen dazu, welche konkreten Verteilungsschlüssel für indirekte Kosten anzuwenden sind. Konflikte sind vorprogrammiert – etwa bei der Frage, welche Gemeinkosten „zurechenbar“ und welche „allgemein“ sind. Dies könnte zu einer neuen Welle von Gerichtsverfahren vor den Finanzgerichten führen.

Unternehmen wird geraten, ihre Entnahmepraktiken und Kostenverteilungsschlüssel im ersten Quartal 2026 zu überprüfen. Nur so kann die vollständige Compliance mit dem aktualisierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass gewährleistet werden. Die Devise lautet: Der Fiskus erwartet bei der Berechnung einer unentgeltlichen Entnahme einen vollständigen Kostenstapel – nicht nur die bloßen Material- und Lohnkosten.

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