Finanzministerium setzt Frist für Ende der Umsatzsteuer-Lagerregelung
11.02.2026 - 00:17:12Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt Unternehmen eine lange Übergangsfrist bis Ende 2029 für die Abschaffung der umsatzsteuerlichen Lagerregelung. Eine Verfügung vom Dezember 2025 schafft Planungssicherheit für Logistik, Import und Handel.
Was bedeutet das Ende der Steuerbefreiung?
Die Regelung nach § 4 Nr. 4a UStG ermöglichte bisher die umsatzsteuerfreie Lieferung von Waren an Unternehmer, solange diese sich in einem zugelassenen Umsatzsteuerlager befanden. Dieser Steueraufschub verbesserte die Liquidität, besonders für Güter, die noch nicht für den deutschen Endverbrauch bestimmt waren. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Befreiung zum 1. Januar 2026 gestrichen. Neue Geschäfte sind seither nicht mehr begünstigt.
Doch was passiert mit den Waren, die bereits am Stichtag im Lager lagen? Hier schafft das BMF jetzt Klarheit – und gewährt weit mehr Zeit als von vielen erwartet.
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Übergangsregelung: So läuft die Frist bis 2029
Der Kern der neuen Verwaltungsanweisung ist eine großzügige Bestandsschutzregelung. Waren, die bis zum 31. Dezember 2025 steuerfrei in ein solches Lager eingelagert wurden, genießen einen Bestandsschutz bis zum 30. Dezember 2029.
Die Steuerbefreiung entfällt erst rückwirkend, wenn die Ware physisch aus dem Lager entfernt wird. Verbleibt sie bis zum Stichtag, dem 30. Dezember 2029, im Lager, gilt sie gesetzlich als an diesem Tag entnommen. Dann ist die Umsatzsteuer fällig. Auch bestimmte lagernahe Dienstleistungen wie die Lagerung selbst oder das Aufbereiten der Verpackung bleiben bis dahin steuerfrei.
Doch Vorsicht: Wer die Ware deutlich verändert oder für den Einzelhandel fertigstellt, löst sofort eine steuerpflichtige Entnahme aus. Das BMF hat diese Grenze klar gezogen.
Folgen für Logistik und Handel: Zeit zum Umdenken
Die fast vierjährige Schonfrist wird von Branchenbeobachtern als pragmatisch und wirtschaftsverträglich gelobt. Ein sofortiger Wegfall hätte erhebliche Liquiditätsengpässe und massive Rechtsunsicherheit bedeutet. Betroffen sind Logistikdienstleister, Importeure, E-Commerce-Händler mit großen Fulfillment-Centern und viele produzierende Unternehmen.
Sie müssen die Zeit nun nutzen. Die Bestände in den Lagern müssen genau dokumentiert und für die spätere Steuerzahlung vorbereitet werden. Das erfordert Anpassungen in IT- und ERP-Systemen. Rechts- und Steuerabteilungen sind gefordert, Verträge mit Kunden und Lieferanten zu prüfen, um die künftige Steuerlast korrekt zuzuordnen. Auch für Lagerbetreiber gelten neue buchhalterische Pflichten.
Analyse: Planungssicherheit für einen Wirtschaftspfeiler
Die Einführung der Übergangsvorschrift als § 27 Abs. 40a UStG ist ein typischer deutscher Kompromiss: gesetzliche Klarheit bei gleichzeitiger Rücksicht auf betriebliche Realitäten. Sie verhindert abrupte Brüche in Lieferketten und erhält die Wettbewerbsfähigkeit des Logistikstandorts Deutschland.
Der Weg ist nun vorgezeichnet: Die Ära der Umsatzsteuer-Lagerbefreiung endet definitiv. Unternehmen sollten die Zeit bis 2029 proaktiv für eine strategische Neuausrichtung nutzen. Dazu gehört die Prüfung alternativer Zollverfahren oder Lagerkonzepte. Wer die Schonfrist verschläft, riskiert 2030 erhebliche Steuernachzahlungen und Compliance-Probleme. Die Uhr tickt – aber sie tickt noch vergleichsweise langsam.
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