Finanzministerium schließt Schlupfloch bei der Differenzbesteuerung
30.12.2025 - 13:13:12Das Finanzministerium schließt ein Schlupfloch: Wer Vorsteuer auf Materialien abzieht, darf die günstige Margin-Scheme nicht mehr nutzen. Dies betrifft vor allem Upcycling- und Restaurierungsbetriebe.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln für die vereinfachte Differenzbesteuerung deutlich verschärft. Mit einem aktuellen Rundschreiben schließt es ein Schlupfloch, das vor allem für Upcycling- und Restaurierungsbetriebe attraktiv war.
Kein Vorsteuerabzug mehr bei Differenzbesteuerung
Kern der Neuregelung ist ein klares Verbot: Wer für Teile oder Materialien, die in ein Produkt eingearbeitet werden, den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, darf für den Verkauf des fertigen Produkts nicht mehr die Differenzbesteuerung nutzen. Diese sogenannte Margin-Scheme erlaubt es, nur auf die eigene Handelsspanne Umsatzsteuer zu zahlen – und nicht auf den gesamten Verkaufspreis.
Die neue Verwaltungsauffassung folgt einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024. In dem Fall hatte ein Händler antike Kommoden gekauft und sie durch den Einbau moderner Waschbecken zu „Waschtischen“ umgebaut. Für die neuen Teile zog er Vorsteuer ab, für den Verkauf wollte er aber die günstigere Differenzbesteuerung nutzen. Das ist nun nicht mehr zulässig.
Das Ministerium begründet dies mit der systemischen Trennung zwischen dem Regelbesteuerungsverfahren und der Sonderregelung. Eine gleichzeitige Nutzung widerspreche dem Wesen der Differenzbesteuerung als vereinfachtes Verfahren für Fälle, in denen zuvor keine Steuerentlastung stattgefunden hat.
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Hohe Kosten für Upcycling-Branche
Die Klarstellung hat unmittelbare Auswirkungen auf ganze Wirtschaftszweige. Betriebe, die gebrauchte Güter wie Möbel, Autos oder Kleidung aufarbeiten und mit neuen Teilen versehen, stehen vor einer schwierigen Wahl.
- Entweder-oder-Entscheidung: Sie müssen sich entscheiden: Entweder sie verzichten auf den Vorsteuerabzug für die neuen Komponenten und bleiben in der günstigen Differenzbesteuerung. Oder sie nutzen den Abzug, müssen dann aber auf den gesamten Verkaufserlös den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anwenden.
- Preisanstieg zu erwarten: Steuerexperten rechnen damit, dass viele Händler die höhere Steuerlast an die Kunden weitergeben werden. Das könnte Preise für aufgewertete Gebrauchtwaren spürbar erhöhen.
„Die Verwaltungssicht ist jetzt eindeutig“, kommentiert ein Steuerexperte von Haufe. „Das BMF hat die Tür für kreative Aufteilungsmethoden geschlossen. Wer den Vorsteuerabzug für Teile eines Produkts nutzt, verlässt die Differenzbesteuerung für dieses Produkt.“
Parallele Verschärfung im Kunstmarkt
Die verschärfte Linie beim Vorsteuerabzug spiegelt sich in einer parallelen Neuregelung für den Kunstmarkt wider. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Kunstgegenstände wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Doch auch hier gibt es einen strikten Handel: Händler, die den ermäßigten Satz beim Kauf oder Import in Anspruch nehmen, dürfen beim Weiterverkauf nicht mehr die Differenzbesteuerung anwenden. Ziel beider Maßnahmen ist es, ein „Doppeln“ von Steuervorteilen zu verhindern.
Unternehmen müssen schnell handeln
Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien in den letzten Tagen des Jahres stellt Steuerberater und Buchhaltungsabteilungen vor Herausforderungen. Sie müssen ihre Systeme und Prozesse für das neue Jahr schnell anpassen.
Erwartet werden weitere rechtliche Auseinandersetzungen. Während der „Waschtisch“-Fall eine klare Grenze aufzeigt, bleibt die Frage, ab welchem Punkt eine Reparatur zur „wesentlichen Veränderung“ wird. Bei umfangreichen Instandsetzungen von Fahrzeugen oder Maschinen könnte es zu Konflikten mit den Finanzbehörden kommen.
Unternehmen wird geraten, ihre Bestandsbewertung und Umsatzsteuercodes umgehend zu überprüfen. Die aktualisierten Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass gelten ab sofort.
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